Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 26. Juni 2019
BEK 2019 33
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
In Sachen
A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,
betreffend
provisorische Rechtsöffnung (Verzugszinsen)
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 14. Januar 2019, ZES 2018 560);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Zahlungsbefehl vom 11. Juli 2018 in der Betreibung xx des Betreibungsamtes Schwyz forderte A.________ von C.________ gestützt auf die von letzterem in der Zeit von anfangs 2013 bis Ende 2015 unterzeichneten Schuldanerkennungen vier verschiedene Beträge in der Höhe von Fr. 100'000.00, Fr. 35'000.00, Fr. 40'000.00 und Fr. 5.500.00, jeweils nebst Zins zu 5 % seit Fälligkeit, wogegen C.________ am Tag der Zustellung bzw. am 21. September 2018 Rechtsvorschlag erhob (Vi-KB 2/1und 2/3-2/6).
Am 15. November 2018 ersuchte A.________ das Bezirksgericht Schwyz um provisorische Rechtsöffnung der erwähnten vier Beträge nebst 5 % Zins für die Beträge von Fr. 40'000.00 und Fr. 5'500.00 (Vi-act. 1). C.________ blieb der Rechtsöffnungsverhandlung vom 14. Januar 2019 unentschuldigt fern (Vi-act. 10). Der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz verfügte am 14. Januar 2019 Folgendes:
1. Dem Kläger wird in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Schwyz (Zahlungsbefehl vom 11. Juli 2018) die provisorische Rechtsöffnung erteilt für die folgenden Beträge:
Fr. 100'000.00 (Schuldanerkennung vom 15. Februar 2013);
Fr. 35'000.00 (Schuldanerkennung vom 2. April 2015).
Im Mehrbetrag wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen.
2. Die Spruchgebühr von Fr. 750.00 wird im Umfang von Fr. 187.50 dem Kläger und im Umfang von Fr. 562.50 dem Beklagten auferlegt. Die gesamte Spruchgebühr wird mit separater Rechnung der Bezirksgerichtskasse Schwyz beim vorschusspflichtigen Kläger bezogen. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 562.50 zu ersetzen.
3. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für notwendige Auslagen eine Parteientschädigung von Fr. 15.00 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. [Rechtsmittel und Zustellung].
2. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 25. Februar 2019 gelangte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Kantonsgericht mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
1. In Abänderung der bezirksgerichtlichen Verfügung vom 14. Januar 2019 (ZES 2018 560) sei dem Beschwerdeführer in der Betreibung xx des Betreibungsamtes Schwyz (Zahlungsbefehl vom 11. Juli 2018) die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 100'000.00.- zzgl. Zins zu 5 % geschuldet seit 1. April 2013;
2. In Abänderung der bezirksgerichtlichen Verfügung vom 14. Januar 2019 (ZES 2018 560) sei dem Beschwerdeführer in der Betreibung xx des Betreibungsamtes Schwyz (Zahlungsbefehl vom 11. Juli 2018) die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 35'000.00.- zzgl. Zins zu 5 % geschuldet seit 1. Mai 2013;
3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz (zuzüglich MWST zu 7.7 %).
C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) reichte (innert Frist) keine Beschwerdeantwort ein (vgl. KG-act. 3, 7 und 9).
3. Dem Beschwerdeführer wurde für die Beträge von Fr. 100'000.00 und Fr. 35'000.00 die provisorische Rechtsöffnung erteilt. Insoweit erwuchs die Verfügung vom 14. Januar 2019 in Rechtskraft. Umstritten ist lediglich, ob die provisorische Rechtsöffnung ebenfalls für den seit 1. April bzw. 1. Mai 2013 aufgelaufenen Zins auf die erwähnten beiden Beträge zu erteilen ist oder nicht.
4. Die Vorinstanz erteilte keine Rechtsöffnung für die Verzinsung der genannten Beträge seit 1. April bzw. 1. Mai 2018. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im für das Rechtsöffnungsbegehren verwendeten Formular bei den Forderungsbeträgen von Fr. 100'000.00 und Fr. 35'000.00, für welche die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen sei, das Feld „nebst Zins zu ____" leer gelassen. Dies im Gegensatz zu den übrigen Forderungsbeträgen von Fr. 40'000.00 und Fr. 5'500.00, bezüglich welcher das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen sei (angef. Verfügung, E. 3 S. 7).
a) Der Beschwerdeführer, im Beschwerdeverfahren neu durch einen Rechtsanwalt vertreten, bringt vor, im Rahmen des Betreibungsbegehrens, welches der Vorinstanz vorgelegen sei, habe er ausdrücklich zu jeder der einzeln aufgeführten vier Forderungen zusätzlich einen Verzugszins von 5 %, geschuldet seit dem entsprechenden Verzugszeitpunkt, beansprucht. Im Rechtsöffnungsbegehren liessen sich bei den Forderungen von Fr. 100'000.00 und Fr. 35'000.00 aber jeweils keine Angaben zu dem beanspruchten Verzugszins finden. Zum einen lägen somit zwei gegensätzliche bzw. widersprüchliche Vorbringen des Beschwerdeführers vor. Zum anderen erweise sich sein Rechtsöffnungsbegehren hinsichtlich der Forderungen von Fr. 100'000.00 und Fr. 35'000.00 auch als unvollständig, wobei er die Rechtserheblichkeit dieser Lücke offenkundig nicht erkannt habe. Daher hätte die Vorinstanz ihn, der deutschen Sprache nicht mächtig und damals noch nicht anwaltlich vertreten, im Rahmen der richterlichen Fragepflicht auf das offensichtlich unvollständige bzw. widersprüchliche Vorbringen aufmerksam machen müssen, umso mehr die Hauptverhandlung mündlich abgehalten worden sei. Weil die Vorinstanz dies nicht getan habe, sei ihr eine Verletzung der richterlichen Fragepflicht i.S.v. Art. 56 ZPO und somit eine unrichtige Rechtsanwendung nach Art. 320 lit. a ZPO vorzuwerfen.
b) Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung (Art. 56 ZPO). Diese Bestimmung bezweckt, dass eine Partei nicht wegen prozessualer Unbeholfenheit ihres Rechts verlustig gehen soll, indem das Gericht bei klaren Mängeln der Parteivorbringen helfend eingreifen soll. Dagegen dient sie nicht der Korrektur prozessualer Nachlässigkeiten und Versäumnisse. Wie weit das Gericht eingreifen soll, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, im Besonderen von der Unbeholfenheit der betroffenen Partei (BGer, Urteil 4a_628/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 4.2.3). Auch wegen des summarischen Verfahrens als weitgehender Urkundenprozess ist die richterliche Fragepflicht beschränkt (Glasl, in Brunner/Gasser/Schwander: ZPO, 2. A., 2016, N 33 zu Art. 56 ZPO; Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. A., 2010, N 51 zu Art. 84 SchKG).
Als "Vorbringen" gelten sämtliche Erklärungen und Eingaben der Parteien, welche im Prozess zur Begründung des jeweiligen Standpunktes eingebracht werden, also die Ausführungen zum Sachverhalt, die Rechtsbegehren und die Beweisanträge (Sutter-Somm/Grieder, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 17 zu Art. 56 ZPO; Hurni, in: Hausheer/Walter, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, N 4 zu Art. 56 ZPO; a.M. Glasl, a.a.O., N 19-22 zu Art. 56 ZPO, wonach ein gerichtlicher Hinweis auf ein widersprüchliches, unbestimmtes oder offensichtlich unvollständiges Rechtsbegehren auf einen Rechtshinweis hinauslaufen und eine Art prozessuale Beratung durch das Gericht darstellen würde, was sich mit der Pflicht zur Unparteilichkeit nicht vereinbaren lasse, es sei denn, das Rechtsbegehren sei derart unklar oder unverständlich, dass deren Sinn sich auch durch Auslegung des in der gesamten Rechtsschrift Dargelegten nicht klar erschliessen lasse). Ein Rechtsbegehren ist z.B. dann offensichtlich unvollständig, wenn der Kläger eine anfänglich unbezifferte Forderungsklage auch nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch den Beklagten nicht beziffert, wenn zur Erreichung des angestrebten Prozessziels evident notwendige Anträge ausbleiben oder wenn eine Scheidungsklage das Rechtsbegehren hinsichtlich der vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen nicht enthält, wobei in den letzten beiden Fällen bei anwaltlicher Vertretung in der Regel eine prozessuale Unsorgfalt vorliegen dürfte (Hurni, a.a.O., N 22 f. zu Art. 56 ZPO).
Vorbringen sind widersprüchlich, wenn sie sich inhaltlich entgegenstehen bzw. sich gegenseitig ausschliessen. Dies trifft etwa zu, wenn sich eine Partei im Verhältnis zu ihrem ursprünglichen Vorbringen später entweder ausdrücklich oder konkludent gegensätzlich äussert, wenn die sich widersprechenden Aussagen keinen Sinn ergeben oder wenn sich Aussagen und Anträge gegenseitig ausschliessen (Sutter-Somm/Grieder, a.a.O., N 23 zu Art. 56 ZPO). Die Unvollständigkeit muss offensichtlich sein und die lückenhafte Darstellung der Parteien muss die Entscheidung des Gerichts ausschliessen oder übermässig erschweren. Erkennt eine Partei die Rechtserheblichkeit einer Tatsache unverschuldetermassen nicht und bringt sie diese nicht in das Prozessgeschehen ein, kann das Vorbringen der Partei trotzdem offensichtlich unvollständig sein. Bemerkt das Gericht, dass diese Lücke Folgen für die rechtliche Beurteilung der Streitsache haben könnte, muss es deswegen mittels gerichtlicher Fragepflicht nachfragen, insbesondere wenn die Partei nicht anwaltlich vertreten ist. Indessen darf die richterliche Fragepflicht im Rahmen der Verhandlungsmaxime weder die zumutbare Mitwirkung der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts ersetzen noch dazu dienen, prozessuale Nachlässigkeit auszugleichen oder Auswirkungen bewussten Verhaltens einer Partei rückgängig zu machen, wo sich dieses nachträglich als nachteilig auswirkt. Unsorgfältige Prozessführung einer Partei löst die richterliche Fragepflicht nicht aus, sondern soll zum Rechtsverlust führen (Sutter-Somm/Grieder, a.a.O., N 16 und 26 f. zu Art. 56 ZPO).
c) Vorliegend bezieht sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unzulänglichkeit auf dessen Rechtsöffnungsbegehren insoweit, als dieses hinsichtlich der fehlenden Verzinsung der Beträge von Fr. 100'000.00 und Fr. 35'000.00 unvollständig bzw. hinsichtlich des Betreibungsbegehrens widersprüchlich sein soll.
Der Beschwerdeführer spricht nur sehr schlecht Deutsch und war im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht anwaltlich vertreten (vgl. Vi-act. 10, S. 1). Trotz dieser Umstände machte er im für das Rechtsöffnungsbegehren verwendeten Formular bei den Forderungsbeträgen von Fr. 40'000.00 und Fr. 5'500.00, bezüglich welcher das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen wurde, mittels Einsetzung einer „5" ausdrücklich eine Verzinsung von 5 % unter Eintrag des Zeitpunktes der Verzinsungspflicht geltend bzw. unterliess lediglich bei den Beiträgen von Fr. 100'000.00 und Fr. 35'000.00, für welche die provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde, einzig den Eintrag der Zinshöhe, hielt aber den Zeitpunkt der Verzinsung, nämlich den „15.2.2013" für die Fr. 100'000.00 bzw. „1.5.2013" für die Fr. 35'000.00 fest. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer wegen allfälliger prozessualer Unbeholfenheit für die beiden letztgenannten Beträge das Feld für die Höhe der Verzinsung freiliess. Es könnte durchaus möglich sein, dass es der Beschwerdeführer aus prozessualer Nachlässigkeit versäumte oder bewusst darauf verzichtete, eine Verzinsung von 5 % geltend zu machen, zumal in den zugrundeliegenden Schuldanerkennungen (Vi-KB 2/3 und 2/6) unüblich hohe Zinsen von 5 bzw. 20 % pro Monat vereinbart waren. Daher kann nicht geschlossen werden, das Rechtsöffnungsbegehren sei wegen des fehlenden Eintrags der Verzinsungshöhe offensichtlich unvollständig, umso mehr diese „lückenhafte" Darstellung die Entscheidung der Vorinstanz weder ausschloss noch übermässig erschwerte. Es kann keine Rede davon sein, der Beschwerdeführer habe die Rechtserheblichkeit der fehlenden Verzinsung für die beiden Beträge von Fr. 100'000.00 und Fr. 35'000.00 unverschuldetermassen nicht gekannt und deshalb nicht in das Rechtsöffnungsbegehren eingebracht.
Im Zahlungsbefehl vom 11. Juli 2018 in der Betreibung xx des Betreibungsamtes Schwyz sind für alle vier Beträge, also auch für die Beträge von Fr. 100'000.00 und Fr. 35'000.00, eine Verzinsung von 5 % ausdrücklich vermerkt, mit Verzinsungsbeginn ab 1. April 2013 für die Fr. 100'00.00 bzw. 1. Mai 2013 für die Fr. 35'000.00 (Vi-KB 2/1). Dieser Zahlungsbefehl und das Rechtsöffnungsbegehren (vgl. vorangehender Absatz) unterscheiden sich somit in zwei Fällen hinsichtlich der Geltendmachung einer Verzinsungspflicht von 5 % und des Eintrags des Verzinsungsbeginns für die Forderung von Fr. 100'000.00. Insoweit stimmen die Rechtsbegehren im Zahlungsbefehl zwar nicht mit jenen im Rechtsöffnungsbegehren überein. Indessen betrifft diese Differenz bloss einen Nebenpunkt und es ist – wie bereits erwähnt – ohne Weiteres denkbar, dass der Beschwerdeführer aus prozessualer Nachlässigkeit im Rechtsöffnungsbegehren die Geltendmachung einer Verzinsung von 5 % für die Beträge von Fr. 100'000.00 und Fr. 35'000.00 versäumte oder bewusst darauf verzichtete. Insoweit kann nicht gefolgert werden, die Anträge im Zahlungsbefehl und somit im Betreibungsbegehren würden jenen des Rechtsöffnungsbegehrens inhaltlich entgegenstehen oder sich gegenseitig ausschliessen.
Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer nicht ausreichend zu belegen, dass die fehlende Verzinsung der Beträge von Fr. 100'000.00 und Fr. 35'000.00 in seinem Rechtsöffnungsbegehren auf eine allfällige prozessuale Unbeholfenheit bzw. weder auf eine prozessuale Nachlässigkeit noch auf bewusstes Verhalten seinerseits zurückzuführen ist. Da die gerichtliche Fragepflicht nicht dazu dienen darf, prozessuale Nachlässigkeit auszugleichen oder Auswirkungen bewussten Verhaltens einer Partei rückgängig zu machen, war die Vorinstanz nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer zu fragen, wie es sich um die Verzinsung der erwähnten Beträge verhält. Eine Verletzung von Art. 56 ZPO kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden.
5. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen und sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 (vgl. KG-act. 4) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Entschädigung (zugunsten des Beschwerdegegners) ist mangels Aufwands nicht zu sprechen;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und vom geleisteten Vorschuss bezogen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30‘000.00.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), C.________ (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
28. Juni 2019 sl