Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 22. Juli 2019
BEK 2019 32
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
In Sachen
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen, Beschwerdegegner,
betreffend
Pfändung (Wohnsitz)
(Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht March vom 4. Februar 2019, APD 2018 38);-
hat die Beschwerdekammer
als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Der Betreibungskreis Altendorf Lachen stellte in den Betreibungen Nrn. xx und yy am 2. bzw. 12. November 2018 jeweils die Pfändungsankündigung aus (Vi-act. 3/1 und 3/2).
b) Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 beim Bezirksgericht March Beschwerde mit den sinngemässen Rechtsbegehren, es sei der Betreibungskreis Altendorf Lachen (nachfolgend: Beschwerdegegner) anzuweisen, die beabsichtigte Pfändung nicht vorzunehmen und die ergangene Vorladung zu widerrufen, wobei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei (Vi-act. 1). Mit Stellungnahme vom 17. Dezember 2018 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und die Aufforderung an den Beschwerdeführer, die Kündigung der Mietwohnung an der C.________strasse zz in 8853 Lachen einzureichen und den faktischen Wegzug nachzuweisen sowie die Anmelde-/Wohnsitzbestätigung und den Mietvertrag von "Wien (Österreich) einzureichen und den faktischen Zuzug zu belegen (Vi-act. 3). Dazu liess sich der Beschwerdeführer am 8. Januar 2019 vernehmen (Vi-act. 6). Mit Eingabe vom 19. und 20. Januar 2019 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Editionsverfügung der Vorinstanz vom 8. Januar 2019 und reichte verschiedene Unterlagen ein (Vi-act. 5, 7, 7/1-6 und 8). Mit Entscheid vom 4. Februar 2019 wies der Gerichtspräsident am Bezirksgericht March die Beschwerde ab, erhob keine Verfahrenskosten und sprach keine ausserrechtliche Entschädigung zu (Vi-act. 9).
c) Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Februar 2019 Beschwerde mit dem Begehren, es sei die Verfügung aufzuheben (KG-act. 1). Der Beschwerdegegner beantragte Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 6). Mit Verfügung vom 11. März 2019 forderte die Gerichtsleitung den Beschwerdeführer auf, seine Wohnsitznahme in Wien und den Zeitpunkt derselben mit sämtlichen sachdienlichen Dokumenten zu belegen (KG-act. 7). Am 27. März 2019 beantragte der Beschwerdeführer, es habe G.________ in den Ausstand zu treten (KG-act. 8). Mit Eingabe vom 1. Mai 2019 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Verfügung vom 11. März 2019 und reichte eine Beilage ein
(KG-act. 10 und 10/1).
2. Die Vorinstanz führte aus, der beweispflichtige Beschwerdeführer vermöge weder mit den von ihm eingereichten Beweismitteln (drei Kassenbelegen vom 19. Januar 2019; auf den Namen von H.________ eingelöste Zulassung eines Personenwagens mit dem Wiener Kennzeichen W-vv; Kaffeelöffel aus österreichischer Fertigung) noch mit seiner Beweisofferte (Befragung seiner Exfrau hierfür, dass er jeden Abend um 20.00 Uhr aus Österreich bei ihr zuhause anrufe) zu beweisen, seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in Lachen, sondern neu in Wien Wohnsitz begründet zu haben. Es würden sämtliche Belege (Mietvertrag, Handyvertrag, Krankenkasse, Anmeldung Einwohneramt, Fahrzeugausweis auf eigenen Namen etc.) fehlen, mit welchen er einen tatsächlichen Wohnsitz in Wien dokumentieren könnte. Vielmehr bestehe in Lachen offenbar immer noch ein Mietvertrag auf den Namen des Beschwerdeführers und die Wohnung bzw. der Briefkasten sei entsprechend beschriftet. Daher habe der "alte" Wohnsitz in Lachen weiterhin Gültigkeit, weshalb die Pfändungsankündigung des Betreibungskreis Altendorf Lachen an die Adresse des Beschwerdeführers in Lachen zu Recht erfolgt sei (angef. Entscheid, E. 3 S. 4-6).
a) Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB und Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG). Massgebend ist, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet. Dieser ist im Normalfall am Wohnort, an welchem man schläft, die Freizeit verbringt und die persönlichen Effekten sind. Am Wohnort verfügt man üblicherweise über einen Telefonanschluss und eine Postadresse (Staehelin, in: Geiser/Fountoulakis, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. A., 2018, N 5 f. zu Art. 23 ZGB). Nicht massgebend bzw. lediglich Indizien für den zivilrechtlichen Wohnsitz sind, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat und wo sie Steuern bezahlt (Staehelin, a.a.O., N 23 zu Art. 23 ZGB). Wer sich auf das Bestehen eines bestimmten Wohnsitzes beruft, hat dies zu beweisen und kann sich dabei auf die Vermutung berufen, dass ein einmal begründeter Wohnsitz fortdauert (Staehelin, a.a.O., N 28 zu Art. 23 ZGB; Art. 24 Abs. 1 ZGB). Sofern die Zuständigkeit einer richterlichen oder verwaltungsrechtlichen Behörde in Frage steht, hat diese den Sacherhalt üblicherweise von Amtes wegen festzustellen (Staehelin, a.a.O., N 28 zu Art. 23 ZGB).
b) aa) Die Vorinstanz führte überzeugend aus, die eingereichten Kassenbelege aus dem Lidl, Hofer und Trafik vom 19. Januar 2019 könnten einzig Aufschluss darüber geben, dass an diesem Tag in diesen Geschäften eingekauft worden sei. Sie würden aber nicht beweisen, wer dort an diesem Tag eingekauft habe und gäben ebenso wenig Auskunft darüber, wie oft diese Person dort einkaufe. Auch vermöchten weder das auf den Namen H.________ eingelöste Fahrzeug mit dem Wiener Kennzeichen W-vv noch der Kaffeelöffel den Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Wien zu begründen (angef. Entscheid, E. 3 S. 5). Weil sich der Beschwerdeführer mit dieser Begründung im Beschwerdeverfahren nicht auseinandersetzt, sondern bloss seine vorinstanzlichen Ausführungen wiederholt, ist darauf nicht weiter einzutreten. Nach dem Gesagten ist ebenso wenig die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Quittung für einen Blumenstrauss vom 27. April 2019 (KG-act. 10/1) geeignet, den Nachweis für einen neuen Wohnsitz in Wien zu erbringen. Dies gilt umso mehr, als er das Schreiben gleichen Datums erst am 1. Mai 2019 der Post aufgab (KG-act. 10) und es vorliegend um den Wohnsitz im Zeitpunkt der Pfändungsankündigung vom 2. bzw. 12. November 2018 geht, welche dem Beschwerdeführer am 29. November 2018 mitgeteilt wurde (angef. Entscheid, E. 2 S. 3).
bb) Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es die von der Vorinstanz geforderten Unterlagen nicht gebe (KG-act. 1, S. 1). Es steht somit fest, dass er weder einen Wohnungsmiet- noch einen Handyvertrag vorweisen kann, und weder über einen Ausweis der Krankenkasse noch über einen Fahrzeugausweis verfügt. Zu beachten ist weiter, dass keine Belege für Abgaben betreffend das Auto vorliegen sollen (KG-act. 10, S. 1).
Der Beschwerdeführer erklärte bereits vorinstanzlich, dass der Mietvertrag der Wohnung in Lachen auf den Namen seiner Exfrau und auf seinen Namen laute, in der betreffenden Wohnung eine andere Person lebe und die Miete von jemandem anders bezahlt werde und er es versäumt habe, die Eigentümerschaft darüber zu informieren, weil sie in Betracht zögen, die Wohnung zu kaufen, um sie bei Volljährigkeit seiner Tochter zu schenken, und die Eigentümerschaft eher zu einem Verkauf zu bewegen sein dürfte, wenn kein Mietvertrag mit Dritten bestünde (Vi-act. 7). Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Namen jener Person nicht nennt, welche in der Wohnung leben und die Miete bezahlen soll, lässt sein Vorbringen als nicht glaubhaft erscheinen. Darum räumte die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. März 2019 (KG-act. 7) die Gelegenheit ein, den Untermietvertrag für seine Wohnung an der C.________strasse zz in Lachen und den Namen der Untermieter anzugeben, und, sofern kein Untermietvertrag bestünde, darzulegen, wer sich in seiner Wohnung in der C.________strasse zz in Lachen aufhalte und gestützt auf welche Umstände (KG-act. 7, lit. 2d). Der Beschwerdeführer führte dazu in seiner Stellungnahme vom 27. April 2019 (Postaufgabe: 1. Mai 2019) aus, er habe erfahren, dass die Wohnung aktuell auch von seiner Exfrau als Büro mitbenutzt werde (KG-act. 10, S. 1 Abs. 2). Damit setzt sich der Beschwerdeführer in Widerspruch zu seinen vorinstanzlichen Behauptungen mit dem unbekannten Dritten. Sein Vorbringen ist unglaubhaft.
Zwar steht fest, dass sich der Beschwerdeführer per 10. November 2018 in der Gemeinde Lachen abmeldete (Vi-KB 1). Indessen geht aus dem Vi-KB 2 nicht hervor, dass er sich in Wien anmeldete. Aus diesem Grund setzte die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. März 2019 (KG-act. 7) Frist an, seine behauptete Wohnsitznahme in Wien und den Zeitpunkt derselben mit sämtlichen sachdienlichen Dokumenten zu belegen, insbesondere durch Einreichung folgender Unterlagen: a) Bestätigung der schweizerischen Botschaft in Wien über seine Wohnsitznahme (nicht bloss die Auftragsnummer für seine Anmeldung), sofern vorhanden; allenfalls sei der Stand des Anmeldeverfahrens darzulegen und zu dokumentieren; b) Bekanntgabe seiner Wohnadresse in Wien und Name seiner Partnerin; c) Anmeldung bei den österreichischen Behörden; e) Allfälliger Arbeitsvertrag. Der Beschwerdeführer konnte diese Fragen nicht sachdienlich beantworten. Er führte aus, in Österreich werde eine Anmeldebestätigung nicht ausgestellt. Behördliche Korrespondenz gebe es scheinbar erst bei Transaktionen zwischen Staat und Bürger wie z.B. bei der Lohnsteuer oder Krankenkassenleistungen. Mangels Erwerbseinkommens werde er nicht mit einer österreichischen Lohnsteuer belastet. Er habe den Namen seiner Frau bereits erstinstanzlich genannt (KG-act. 10, S. 1 Abs. 1 und 2). Somit bleibt nach wie vor unbelegt, dass sich der Beschwerdeführer in Wien anmeldete.
cc) Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, er habe vorinstanzlich behauptet, gemeinsam mit Frau H.________ und Kind in Wien zu wohnen, wo der Sohn am Bundesrealgymnasium zur Schule gehe (KG-act. 1, S. 1; Vi-act. 1, S. 1). Indessen vermag er diese Behauptungen nicht zu belegen, obwohl die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. Januar 2019 ihn aufforderte, unter anderem den Namen und die Adresse von Mitbewohnern und direkten Nachbarn in Wien anzugeben sowie den Mietvertrag in Wien und die Urkunde über die Heirat mit Frau H.________ bzw. das Familienbüchlein einzureichen (Vi-act. 5). Er führte lediglich aus, es gebe keinen auf seinen Namen lautenden Mietvertrag in Wien. Ausserdem sei ein solcher nicht einschlägig für die Wohnsitzfrage. Er wohne nicht allein (Vi-act. 6). In Österreich gebe es kein Familienbüchlein (Vi-act. 7, S. 2). Ebenso wenig reichte der Beschwerdeführer die weiteren von der Vorinstanz verlangten Unterlagen (vgl. Vi-act. 5) ein mit folgender Begründung: Unterlagen und Rechnungen bezüglich des Umzugs von Lachen nach Wien gebe es nicht, weil er den Umzug nach Wien mit einigen Autofahrten durchgeführt habe. Sie würden in Wien über keine Haftpflichtversicherung verfügen; eine solche habe er auch in Lachen nie gehabt. Ebenso unterliess es der Beschwerdeführer, Namen und Adressen von Mitbewohnern und direkten Nachbarn in Wien bekanntzugeben mit der Begründung, ihre Nachbarn hätten dieselbe Adresse wie sie, ihr Freundes- und Bekanntenkreis wohne nicht an der E.________gasse und er verzichte darauf, Klingelschilder abzuschreiben (Vi-act. 7, S. 2).
dd) Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er nenne den Scheidungsanwalt seiner Exfrau, Rechtsanwalt I.________, bzw. eine in dessen Obhut befindliche E-Mail von ihm als Beweismittel dafür, dass er ihm eine am 4. Januar 2019 aus Wien versandte E-Mail zukommen lassen habe (KG-act. 1, S. 2). Selbst wenn sich diese E-Mail heute noch bei Rechtsanwalt I.________ finden liesse, vermöchte der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn ein einmaliger Versand einer E-Mail aus Österreich ist nicht geeignet, einen Wohnsitz in Österreich zu begründen. Ausserdem ist vorliegend der Zeitpunkt des Wohnsitzes des Beschwerdeführers vom 4. Januar 2019 ohnehin nicht massgebend, weil die Betreibung am bisherigen Orte fortgesetzt wird, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz erst nach erfolgter Pfändungsankündigung verändert (Art. 53 SchKG), und die Pfändung dem Beschwerdeführer bereits am 29. November 2018 mündlich mitgeteilt wurde (angef. Entscheid, E. 2 S. 3).
ee) Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer mit den im Recht liegenden Unterlagen nicht zu beweisen vermag, er habe seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in Lachen, sondern neu in Wien. Es liegt kein einziger Beleg für die behauptete Neubegründung des Wohnsitzes in Wien im Recht. Ausserdem sind die Vorbringen des Beschwerdeführers wenig überzeugend. Zu prüfen ist nachfolgend, ob die vom Beschwerdeführer weiter offerierten Beweise etwas daran zu ändern vermöchten.
c) Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe im vorinstanzlichen Verfahren diverse Zeugen offeriert. Diese hätten bzw. Herr J.________ habe ihn im vergangenen Jahr (2018) regelmässig resp. mehrmals (donnerstags) an Anlässen im Klublokal des K.________ an der F.________gasse in Wien gesehen. Die Betreibungsbeamten L.________ und Gerichtsschreiber M.________ könnten sich bestimmt daran erinnern, dass er ihnen (mehrmals) unter einer österreichischen Telefonnummer (Ländervorwahl 0043) zurückgerufen habe mit dem Hinweis, sie würden in Wien wohnen. Seine Exfrau N.________ könne bezeugen, dass er ihr jeden Abend gegen 20.00 Uhr aus Österreich telefoniere, um mit seiner Tochter sprechen zu können, wobei sie deswegen gegen ihn eine Strafanzeige eingereicht habe mit der Begründung, sie fühle sich persönlich belästigt und bedroht. Auf dem Telefon werde noch tagelang angezeigt, woher angerufen worden sei. Die Vorinstanz begründe nicht, wie es möglich sei, bei faktischem Wohnsitz in Lachen jeden Tag aus Wien anzurufen (KG-act. 1; Vi-act. 6, S. 2 f.; Vi-act. 8). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren offeriert der Beschwerdeführer seinen ehemaligen Nachbarn Herr O.________, C.________strasse zz, Lachen, dafür, dass er nicht mehr in Lachen wohne. Dieser habe sich erfreut bzw. erstaunt gezeigt, als er ihn nach so langer Zeit (ein Jahr) wiedergesehen habe (KG-act. 10, S. 2).
Der Beschwerdegegner wendet ein, Nachbarn hätten den Beschwerdeführer mehrmals an der C.________strasse zz in Lachen gesehen, zum Teil jeden Tag. Mit den heutigen Technologien sei es heute problemlos möglich, Telefonate aus der Schweiz mit österreichischer Nummer vorzunehmen (KG-act. 6).
aa) Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, die Betreibungsbeamten L.________ und der Gerichtsschreiber M.________ sowie seine Exfrau N.________ könnten bestätigen, dass er mit ihnen unter einer österreichischen Nummer telefoniert habe. Aus solchen Bestätigungen vermöchte der Beschwerdeführer aber keine Neubegründung eines zivilrechtlichen Wohnsitzes in Wien, Österreich, zu beweisen. Denn mit modernen Internettelefonen ist es technisch einfach möglich, Anschlüsse so zu manipulieren, dass beim Angerufenen eine andere Telefonnummer angezeigt wird (sog. Call-ID-Spoofing). Eine im Telefondisplay angezeigte Rufnummer ist deshalb keine sichere Möglichkeit, den Anrufer eindeutig zu identifizieren (www.praxistipps.chip.de/call-id-spoofing-was-ist-das-einfach-erklaert\_94571; www.srf. ch/news/schweiz/unerwuenschte-telefon-werbung-ausländisches-callcenter).
bb) Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift vom 22. Februar 2019 vor, er habe mehrere Zeugen offeriert, welche ihn regelmässig an Donnerstagen bei Klubanlässen in Wien gesehen hätten (KG-act. 1, S. 1). Er nennt aber die betreffenden Namen der entsprechenden Zeugen nicht. Im vorinstanzlichen Verfahren führte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Januar 2019 lediglich aus, Herr J.________ habe ihn im Jahre 2018 *mehrmals *(donnerstags) an Klubanlässen des K.________ an der F.________gasse in Wien gesehen (Vi-act. 6, letzte Seite). Ein mehrmaliges Treffen pro Jahr ist indessen nicht geeignet, einen Beweis dafür zu erbringen, neu Wohnsitz in Wien begründet zu haben.
cc) Mag sein, dass Herr O.________, C.________strasse zz, Lachen, der Nachbar des Beschwerdeführers, letzteren während eines Jahres (April 2018 bis April 2019) nicht mehr sah. Zum einen legt der Beschwerdeführer aber nicht dar, wie oft er Herrn O.________ vor dem April 2018 sah. Zum anderen ist bloss die Zeit bis zum Empfang der Pfändungsankündigung des Betreibungskreis Altendorf Lachen, also bis zum 29. November 2018 relevant (vgl. E. 2b/dd vorne). Ausserdem ist bereits grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass sich Nachbarn lange Zeit nicht begegnen. Selbst wenn also Herr O.________ den Beschwerdeführer während acht Monaten nicht mehr gesehen hätte, so wäre dies noch kein Beweis dafür, dass letzterer nicht mehr in Lachen wohnt, sondern einen neuen Wohnsitz in Wien begründete.
d) Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht (ausreichend) zu belegen, dass er seit spätestens 29. November 2018 in Wien regelmässig übernachtet und die Freizeit verbringt und sich dort die persönlichen Effekten befinden. Es fehlen auch im Übrigen jegliche Belege für die behauptete Neubegründung des Wohnsitzes. Ausserdem erweisen sich die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers als wenig überzeugend. Selbst die Abnahme sämtlicher vom Beschwerdeführer offerierten Beweise vermöchte nichts daran zu ändern, dass ihm der rechtsgenügliche Nachweis für eine Neubegründung eines Wohnsitzes in Wien spätestens per 29. November 2018 nicht gelingt.
3. Der Beschwerdeführer verlangt mit Eingabe vom 27. März 2019 den Ausstand von G.________ mit der Begründung, es sei bis heute ein Strafverfahren gegen G.________ wegen Amtsmissbrauchs/Begünstigung zum Nachteil seiner Tochter und ihm hängig, das auf seine Anzeige im Kanton St. Gallen wegen eines gekauften Gutachtens zurückgehe. Überdies unternehme G.________ keine Anstalten, die von ihm offerierten Beweise abzunehmen. Dafür akzeptiere er unbelegte und unsubstanziierte Falschbehauptungen des nicht mehr zuständigen Betreibungsbeamten in dessen Stellungnahme. G.________ lege somit ein parteiisches und offenkundig feindseliges Verhalten an den Tag, was in Anbetracht seiner Stellung als Angeschuldigter nachvollziehbar sei (KG-act. 8).
a) Befangenheit ist zu bejahen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Diese können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Auf das bloss subjektive Empfinden einer Partei kann bei dieser Beurteilung nicht abgestellt werden. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGer, Urteil 5A_472/2009 vom 10. November 2009 E. 6.2). Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO). Erforderlich ist, dass die Gerichtsperson selber gegenüber einer Partei oder ihrer Vertretung feindschaftliche Gefühle zum Ausdruck bringt. Nicht ausreichend ist, dass eine Partei oder deren Vertretung der Gerichtsperson solche entgegenbringt oder insbesondere eine Strafanzeige erhob, soweit sich die Anzeige aufgrund summarischer Beurteilung nicht als stichhaltig erweist (Wullschleger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 32 zu Art. 47 ZPO mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). Das Verhalten einer Gerichtsperson gegenüber einer Partei kann den Anschein der Befangenheit erwecken, wenn daraus aus objektiver Beurteilung inhaltlich oder durch die Art der Kommunikation auf besondere Sympathien oder Antipathien oder eine Ungleichbehandlung der Parteien geschlossen werden kann (Wullschleger, a.a.O., N 33 zu Art. 47 ZPO mit Hinweisen auf die Rechtsprechung und Literatur). Verfahrensmassnahmen eines Richters, seien sie richtig oder falsch, vermögen im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit des verfügenden Richters zu erwecken. Anders verhält es sich nur, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten bewertet werden müssen. Denn Verfahrensverstösse sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen und können grundsätzlich nicht als Ausstandsgrund herangezogen werden (BGer, Urteil 5A_472/2009 vom 10. November 2009 E. 6.2; vgl. auch Wullschleger, a.a.O., N 35 zu Art. 47 ZPO).
Eine Partei, welche eine Gerichtsperson ablehnen will, hat die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Voraussetzung für das Eintreten auf ein Ausstandsgesuch ist deshalb eine genügende Begründung. Fehlt eine solche oder werden keine genügenden Ausstandsgründe geltend gemacht, so ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis und nach herrschender Lehre darauf nicht einzutreten (Wullschleger, a.a.O., N 7 zu Art. 50 ZPO). Grundsätzlich soll niemand, gegen den ein Ausstandsgesuch gerichtet ist, darüber selber entscheiden. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht ausnahmslos. Ist das Ausstandsbegehren rechtsmissbräuchlich oder offensichtlich unbegründet, ist also keine Ermessensausübung durch die Richter erforderlich, um die Untauglichkeit des Ausstandsgrundes zu erkennen, genügt es, wenn eine Gerichtsabteilung – in der Regel die in der Sache selbst zuständige – feststellt, dass keine nach Massgabe des Gesetzes geeigneten Ausstandsgründe geltend gemacht werden und dass damit die Eintretensvor-aussetzung für ein Ausstandsverfahren fehlt. Dieser Abteilung können auch jene Richter angehören, welche von einem solchen Ausstandsbegehren betroffen sind (BGE 129 III 445 E. 4.2.2 S. 464 = Pra 2003 Nr. 215; BGE 105 Ib 301 E. 1c S. 304; Diggelmann, in: Brunner/Gasser/Schwander, ZPO, 2. A., 2016, N 1 zu Art. 50 ZPO und Fn 4).
b) Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu der von ihm eingereichten Strafanzeige gegen G.________ im Kanton St. Gallen und dem diesbezüglichen Strafverfahren ist nicht substanziiert. Der Beschwerdeführer reichte in diesem Zusammenhang auch keine Unterlagen ein. Es ist gerichtsnotorisch, dass die Staatsanwaltschaft Schwyz die erwähnte Strafsache vom Untersuchungsamt Uznach SG übernahm, was unangefochten blieb, und mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 entschied, keine Strafuntersuchung durchzuführen. Auf die dagegen vom Beschwerdeführer am 19. November 2018 erhobene Beschwerde, worin er unter anderem beantragte, diesen Entscheid aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen, trat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 nicht ein (vgl. BEK 2018 183). Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht ein. Das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_159/2019 vom 20. Februar 2019 auf diese Beschwerde nicht ein. Somit steht fest, dass die vom Beschwerdeführer gegen G.________ angestrengte Strafsache nicht mehr hängig ist, sondern vielmehr mittels Nichtanhandnahme abgeschlossen wurde. Insoweit erweist sich das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet.
c) Es ist nicht erforderlich, die vom Beschwerdeführer offerierten Beweise abzunehmen (vgl. E. 2c vorne). Selbst wenn diese Schlussfolgerung falsch wäre, vermöchte sie keinen objektiven Verdacht der Befangenheit des mitentscheidenden Richters zu erwecken, sondern wäre als Verfahrensverstoss in einer Beschwerde an das Bundesgericht zu rügen.
Unsubstanziiert ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Vorsitzende unbelegte Falschbehauptungen des Betreibungsamtes in dessen Stellungnahme akzeptiere, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
d) Nach dem Gesagten erweist sich das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers insgesamt als unzulässig, weshalb die Voraussetzung für die Durchführung eines Ausstandsverfahrens fehlt. Da keine Ermessensausübung durch die Richter erforderlich ist, um die Untauglichkeit der erwähnten Ausstandsgründe zu erkennen, genügt es, dass die in der Sache selbst zuständige Beschwerdekammer feststellt, dass keine nach Massgabe des Gesetzes geeigneten Ausstandsgründe geltend gemacht werden und dass es damit an der Eintretensvoraussetzung für ein Ausstandsverfahren mangelt. Dabei ist zulässig, dass der vom Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers betroffene Richter G.________ der entscheidenden Kammer angehört und mitentscheidet.
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen und auf das Ausstandsbegehren nicht einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist kosten- und entschädigungsfrei (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG sowie Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
3. Das Beschwerdeverfahren ist kosten- und entschädigungsfrei.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an A.________ (1/R), den Betreibungskreis Altendorf Lachen (1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).
Namens der Beschwerdekammer
G.________
Der Gerichtsschreiber
Versand
22. Juli 2019 rfl