Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 14. März 2019
BEK 2019 30
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Kostenauferlegung (Nichtanhandnahme)
(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. November 2016 und die Einstellungsverfügung vom 21. Dezember 2016 der kantonalen Staatsanwaltschaft, SUB 2012 104; 2. Rechtsgang);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die kantonale Staatsanwaltschaft behandelte Anzeigen der D.________ AG (Dossier 1), der F.________ AG (Dossier 2.a), der E.________ AG (Dossier 2.b) und der Gewerkschaft G.________ (Dossier 3) gegen den Beschuldigten. Mit Verfügung vom 5. Februar 2015 nahm die Staatsanwaltschaft unter Kostenfolgen zu Lasten des Staates keine Strafuntersuchung an die Hand
(U-act. 0.0.02). Nach dem diese Nichtanhandnahmeverfügung aufhebenden Beschwerdeentscheid (BEK 2015 24 vom 29. Oktober 2015) sowie Rückzügen von Strafanträgen nahm die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 17. November 2016 die Strafuntersuchung betreffend Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG in den Dossiers 1 und 2.b nicht an die Hand (BEK 2016 175) und stellte mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 das Strafverfahren betreffend Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG in Dossier 3 ein (BEK 2017 14). Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘050.00 (Dossier 1) und Fr. 650.00 (Dossier 3) auferlegte sie dem Beschuldigten. Gegen beide Verfügungen beschwerte sich der Beschuldigte beim Kantonsgericht. Die Beschwerdekammer hiess die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung teilweise gut und reduzierte deren Kostenauflage auf Fr. 600.00. Im Übrigen wies sie die Beschwerden ab, soweit darauf einzutreten war (BEK 2016 175 und 2017 14 vom 2. März 2017). Eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten hiess die strafrechtliche Abteilung nach öffentlicher Beratung vom 31. Januar 2019 teilweise gut, soweit darauf einzutreten war. Der Beschluss des Kantonsgerichts wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückgewiesen (BGer 6B_492/2017).
2. Die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts erwog unter anderem (BGer 6B_492/2017 E. 2.1):
Am 17. November 2016 legte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer Kosten im Rahmen einer Nichtanhandnahmeverfügung auf. Dies verstösst gegen Bundesrecht. Art. 426 Abs. 2 StPO erlaubt eine Auflage von Kosten der beschuldigten Person nur bei Einstellung des Verfahrens oder Freispruch. Nur ein bereits eröffnetes Strafverfahren kann eingestellt werden. Mit dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO) verweigert die Staatsanwaltschaft die Eröffnung eines Strafverfahrens, womit die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 StPO von vornherein nicht erfüllt sind.
Im Übrigen schützte sie gleichermassen wie die Beschwerdekammer (in BEK 2017 14) die Kostenauflage der das Dossier 3 betreffenden Einstellungsverfügung (BGer 6B_492/2017 E. 2.2).
3. Nachdem die strafrechtliche Abteilung eine Kostenauflage in der Nichtanhandnahmeverfügung als unzulässig verwarf, dagegen diejenige der Einstellungsverfügung schützte, besteht kein Entscheidungsspielraum mehr. Die Beschwerde des Beschuldigten gegen die bestätigte Kostenauflage in der Einstellungsverfügung vom 21. Dezember 2016 ist vollumfänglich abzuweisen. Dagegen ist die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. November 2016 insoweit gutzuheissen, als die staatsanwaltschaftliche Kostenauflage gänzlich aufzuheben ist. Soweit mit beiden Beschwerden die Nichtanhandnahme bzw. die Einstellung in der Sache mit dem Antrag angefochten wurden, die Verfahren bis zur Erledigung des Dossiers 2 zu sistieren, bleiben die Beschwerden abzuweisen, da dieser noch die Privatkläger betreffende Punkt im ersten Rechtsgang beim Bundesgericht unangefochten rechtskräftig entschieden wurde.
4. Gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO richtet sich das „Verfahren“ der Nichtanhandnahme nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung. Mithin bestünde für die Kostenüberwälzung auf die beschuldigte Person eine gesetzliche Grundlage, auf welche auch das Bundesgericht in der Entschädigungspraxis bei Nichtanhandnahmen abstellt (BGE 139 IV 241 E. 1; vgl. zum Konnex von Entschädigung nach Art. 429 StPO und Kostenauflage nach Art. 426 StPO Schmid/Jositsch, PK, N 8 zu Art. 426 i.V.m. N 4 zu Art. 429 StPO). Deshalb sind die Auswirkungen des soweit ersichtlich singulären und jedenfalls nicht in Übereinstimmung mit der im publizierten Entscheid BGE 139 IV 241 E. 1 entschiedenen Entschädigungspraxis stehenden Urteils der strafrechtlichen Abteilung auf andere Nichtanhandnahmefälle offenzulassen, zumal die Lehre die Kostenauferlegung nach Art. 426 Abs. 2 StPO bei Nichtanhandnahmen nicht einheitlich kommentiert (vgl. Omlin, BSK, 2. A. 2014, Art. 310 StPO N 23; Landshut/Bosshard in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar, 2. A. 2014, Art. 310 StPO N 12) und etwa das Kantonsgericht Fribourg ebenfalls eine Kostenauferlegung als möglich erachtet (KG FR Urteil 502 2017 256 vom 28. November 2017). Abgesehen davon dürfte vorliegender Bundesgerichtentscheid, auch wenn die Entschädigungsfrage grundsätzlich von der Verlegung der Verfahrenskosten präjudiziert gilt (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2), noch nicht als grundsätzliche, die Entschädigungsfrage umfassende Praxisänderung gedeutet werden, da er trotz öffentlicher Beratung nicht zur Publikation bestimmt ist.
5. Für den zweiten Rechtsgang werden keine Kosten erhoben und mangels Aufwands keine Entschädigungen gesprochen. Die Kosten des ersten Rechtsgangs werden ausgangsgemäss (vgl. oben E. 3) zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer auferlegt, nachdem er in der Frage der Kostenauferlegung mit der Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vollständig durchdringt, indes mit seinem Sistierungsantrag nach wie vor unterliegt. Die dafür ermessensweise festzulegende reduzierte Entschädigung (§§ 2 und 6 Abs. 1 GebTRA) wird mit seinem Verfahrenskostenanteil verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. November 2016 wird teilweise gutgeheissen und die Kostenauflage in Dispositivziffer 3 ersatzlos aufgehoben. Im Übrigen werden die Beschwerden, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.
2. Die Kosten der Beschwerdeverfahren im 1. Rechtsgang von Fr. 2‘000.00 werden zu drei Vierteln (Fr. 1‘500.00) dem Beschwerdeführer auferlegt. Im Übrigen (Fr. 500.00 sowie die Kosten für den 2. Rechtsgang von Fr. 800.00) gehen sie zu Lasten des Staates.
3. Der Beschwerdeführer wird mit Fr. 500.00 entschädigt. Die Entschädigung wird mit seinem Verfahrenskostenanteil gemäss Ziff. 2 verrechnet.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an die Verteidigung (2/R), die D.________ AG (1/R), die E.________ AG (1/R), die G.________ (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (2/R, mit den Akten) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der Gerichtsschreiber
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20. März 2019 kau