Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 23. April 2019
BEK 2019 29
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch C.________ GmbH,
betreffend
provisorische Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 28. Dezember 2018, ZES 2018 387);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Verfügung vom 28. Dezember 2018 der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe provisorische Rechtsöffnung erteilte für Fr. 26‘950.00 nebst 5 % Zins seit 14. März 2018, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsgegnerin;
dass gegen diese Verfügung die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 15. Februar 2019 Beschwerde erhob (KG-act. 1 und 2);
dass mit Verfügung vom 22. Februar 2019 die Gesuchsgegnerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) Gelegenheit erhielt, zur Frage der Verspätung Stellung zu nehmen, und sie aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 700.00 zu leisten, beides unter der Androhung von Säumnisfolgen (zum Ganzen KG-act. 4);
dass die Beschwerdeführerin innert der mit Verfügung vom 22. Februar 2019 angesetzten zehntägigen Frist sich weder vernehmen liess noch den Kostenvorschuss von Fr. 700.00 leistete;
dass am 29. März 2019 der Beschwerdeführerin eine Nachfrist bis spätestens 10. April 2019 angesetzt wurde, um den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 700.00 zu leisten, unter der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-act. 8);
dass der Beschwerdeführerin diese Verfügung am 3. April 2019 zugestellt wurde (Track & Trace vom 16. April 2019);
dass die Beschwerdeführerin den geforderten Kostenvorschuss von Fr. 700.00 auch innert der angesetzten Nachfrist nicht leistete, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 JG i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO);
dass ausgangsgemäss die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 106 Abs. 1 ZPO);
dass mangels Einholung einer Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin keine Aufwendungen entstanden sind, weshalb keine Entschädigung zu sprechen ist;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es wird keine Entschädigung gesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 26'950.00.
5. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Beschwerdegegnerin (1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
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23. April 2019 kau