Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 27. August 2019
BEK 2019 27 und 28
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch, a.o. Gerichtsschreiber MLaw Nicola Bucher.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Schwyz, Bezirk Einsiedeln und römisch-katholische Kirchgemeinde, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Bezirk Einsiedeln, Postfach 161, Steueramt, 8840 Einsiedeln,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerden gegen die Verfügungen des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 15. Februar 2019, ZES 2019 018 und 019);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit separaten Verfügungen vom 15. Februar 2019 erteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln für durch A.________ nicht bezahlte, in den Betreibungen Nr. xx und yy durch das Betreibungsamt Einsiedeln betriebene Staats- und Gemeindesteuern 2015 und 2016 von Fr. 979.45 nebst 3.5 % Zins seit 12. Oktober 2018 und Fr. 56.50 aufgelaufene Zinsen bis 11. Oktober 2018 bzw. von Fr. 431.60 nebst 3.5 % Zins seit 12. Oktober 2018 und Fr. 3.85 an aufgelaufenen Zinsen bis 11. Oktober 2018 definitive Rechtsöffnung. Mit Beschwerde vom 19. Februar 2019 gelangte die Beschwerdeführerin an das Kantonsgericht und verlangt, die beiden angefochtenen Verfügungen als nichtig zu erklären sowie die Prüfungen der beiden ursprünglichen Begehren des Beschwerdegegners bis zum Erlass einer Entscheidung im steuerlichen Entbindungsverfahren zu sistieren.
2. Gemäss Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht zur Vereinfachung des Prozesses selbständig eingereichte Klagen vereinigen. Ebenso ist eine Vereinigung bei verschiedenen Rechtsmittelverfahren möglich. Vorausgesetzt wird, dass die zusammenzulegenden Verfahren einen engen sachlichen Zusammenhang aufweisen, vor allem haben die verschiedenen Ansprüche auf gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen zu beruhen (Staehelin, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar, 3. A. 2016, Art. 125 ZPO N 5). Die Beschwerdeverfahren BEK 2019 27 sowie BEK 2019 28 haben sowohl die gleichen Parteien, als auch die gleiche Beschwerdeschrift vom 19. Februar 2019 sowie parallel zu behandelnde Sachverhalte betreffend Steuerrestanzen aus den Jahren 2015 und 2016 zum Gegenstand. Es stellen sich in beiden Beschwerdeverfahren die gleichen Rechtsfragen, sodass zur Vereinfachung und Vermeidung widersprüchlicher Entscheide die beiden Verfahren zu vereinigen sind.
3. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift für beide Verfahren sowohl eine unrichtige Rechtsanwendung als auch eine offensichtlich unrichtige und willkürliche Feststellung des Sachverhalts geltend. Der vorinstanzliche Einzelrichter habe wider besseres Wissen behauptet, dass die beiden Einschätzungsentscheide gemäss der Vollstreckbarkeitserklärung vom 14. Dezember 2018 in Rechtskraft erwachsen seien. Sie habe dem Richter rechtzeitig Kopien ihrer der Vollstreckbarkeitserklärung zeitlich vorangehenden Gesuche auf Steuerentbindung vom 27. Oktober 2018 vorgelegt. Weil diese Gesuche unbearbeitet gelassen worden seien, seien Ermittlungen des Regierungsrats des Kantons Schwyz gegen die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz sowie den Bezirk Einsiedeln aufgrund von Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung im Gange. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Vollstreckbarkeitserklärungen der beiden Veranlagungsverfügungen nicht in Rechtskraft erwachsen seien, weshalb sie in Erwartung der rechtskräftigen Bearbeitung ihrer Gesuche auch keine Steuern zu zahlen gehabt habe.
4. Die definitive Rechtsöffnung wird erteilt, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde beruht und der Betriebene nicht durch Urkunde beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Das Rechtsöffnungsverfahren hat nicht die umfassende materielle Prüfung der Forderung zum Zweck, sondern einzig die Feststellung eines Vollstreckungstitels (BGer, 5A_533/2017 vom 27. Oktober 2017, E. 4.1 = Pra 2018 Nr. 132; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 110). Das Rechtsöffnungsgericht muss folglich lediglich prüfen, ob die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer vollstreckbaren Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde beruht und ob allenfalls eine Einwendung i.S.v. Art. 81 SchKG entgegensteht (Kren Kostkiewicz, OFK-SchKG, 19. A. 2016, Art. 80 SchKG N 3).
Vorliegend beruhen die beiden Betreibungsforderungen auf einer mit einer Vollstreckbarkeitserklärung versehenen Veranlagungsverfügung der kantonalen Steuerverwaltung (BEK 2019 28 bzw. BEK 2019 27 je Vi-act. B, 2a). Folglich handelt es sich dabei jeweils zusammen mit den Steuerrechnungen (je Vi-act. 3) um vollstreckbare Verfügungen einer schweizerischen Verwaltungsbehörde und damit um definitive Rechtsöffnungstitel (BGer 5D_187/2012 vom 26. November 2012; vgl. Kren Kostkiewicz, a.a.O., Art. 80 SchKG N 46). Weder in den erstinstanzlichen Verfahren noch in der beide Verfahren betreffenden Beschwerdeschrift beanstandet die Beschwerdeführerin konkret Steuerforderungen und Zinsen in Bezug auf ihre Berechnung und Höhe. Sie erhebt auch keine der möglichen Einwendungen der Tilgung, Stundung und Verjährung gemäss Art. 81 SchKG. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen, wonach es dem Rechtsöffnungsrichter verwehrt sei, die sachliche Richtigkeit des definitiven Rechtsöffnungstitels zu überprüfen, nicht auseinander. Darauf ist hier deshalb nicht weiter einzugehen. Inwiefern der Vorderrichter wider besseres Wissen auf die Vollstreckbarkeitserklärung der kantonalen Steuerverwaltung abgestellt haben soll, ist nicht ersichtlich. Allein die Tatsache, dass der Regierungsrat gegen den Bezirk Einsiedeln und die Steuerverwaltung wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung bezüglich der Behandlung von „Steuerentbindungsgesuchen“ der Beschwerdeführerin ein Verfahren eröffnet haben soll, macht die Vollstreckbarkeitserklärungen der Steuerverwaltung nicht unwirksam und die angefochtenen Rechtsöffnungsentscheide nicht nichtig.
5. Zusammenfassend sind die Beschwerden abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Diesem Verfahrensausgang entsprechend trägt die Beschwerdeführerin die Kosten der Verfahrenn (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG);-
beschlossen:
1. Die Beschwerden werden, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.
2. Die Kosten der Beschwerdeverfahren von insgesamt Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 979.45 bzw. Fr. 431.60.
4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), den Beschwerdegegner (1/R), die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
28. August 2019 kau