Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 30. September 2019
BEK 2019 26
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
**1.**C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, **2.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt E.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren (einfache Körperverletzung, Drohung)
(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 23. Januar 2019, SUB 2016 26);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 28. November 2015 kam es in der Migros des Seedammcenters zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen A.________ und C.________, wobei sich beide verletzten und gegeneinander Strafanträge wegen Körperverletzung stellten (U-act. 8.2.001, 8.2.006 f., 11.0.001 und 11.0.004). C.________ sagt aus, von hinten durch A.________ angegriffen, mit dem Tod bedroht und sofort geschlagen worden zu sein. A.________ dagegen behauptet, er habe C.________ gerufen, sich von hinten genähert und ihn an der Schulter gehalten bzw. „gepackt“, weil er ihn etwas habe fragen wollen. C.________ habe sich umgedreht, etwas geschrien und ihn an die Schläfe unter dem Auge geschlagen, worauf er sich habe verteidigen müssen (U-act. 8.2.001 S. 4 und 8.2.002 Nr. 5 und 7). Die kantonale Staatsanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 23. Januar 2019 das Strafverfahren gegen C.________ gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO wegen Handelns in rechtfertigender Notwehr ein. Dagegen erhob A.________ rechtzeitig am 18. Februar 2019 Beschwerde. Er stellt den Antrag, die Einstellungsverfügung aufzuheben, das Strafverfahren gegen C.________ fortzuführen und die Strafanzeige zur Anklage zu bringen. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten und beantragt, die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 5). Der Beschuldigte hält die angefochtene Einstellungsverfügung für korrekt, verzichtet indes ausdrücklich darauf, einen Antrag zu stellen (KG-act. 8).
2. Die Annahme einer Notwehrsituation stützt die Staatsanwaltschaft auf die Aussagen des Beschuldigten, dessen Tochter sowie auf Bilder von Videokameras ab, die das Geschehen lediglich bruchstückhaft aufzeichneten. Daraus lässt sich ihrer Ansicht nach nur folgern, dass A.________ den Beschuldigten ohne jegliches Recht körperlich plötzlich attackiert hatte. Aufgrund der fraglichen Bilder (U-act. 8.2.012, Bilder 11, 12 und 14), auf welche sich die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung bezieht, lässt sich in Bezug auf das Vorliegen einer Notwehrsituation wenig Schlüssiges ableiten, auch wenn einzuräumen ist, dass diese Bilder nicht gegen die Annahme eines entsprechenden Rechtfertigungsgrundes sprechen. Die Staatsanwaltschaft zieht im Übrigen anhand der Verletzungsbilder bzw. der ärztlichen Berichte im Hinblick auf einen gesicherten Ablauf der Handgreiflichkeiten keine Schlüsse, namentlich nicht, dass der Beschwerdeführer zuerst angriff. Zum Nachweis des Sachverhalts liegen vorläufig einzig die Aussagen des Beschuldigten und seiner Tochter vor, welchen der Beschwerdeführer opponiert und seine Version entgegenstellt, wonach er zuerst geschlagen worden sei und sich habe verteidigen müssen.
3. Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann (Art. 324 Abs. 1 StPO). Machen Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar, verfügt die Staatsanwaltschaft jedoch die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO).
a) Lehre und Rechtsprechung betonen mitunter, bei Rechtfertigungsgründen käme eine Einstellung nur infrage, wenn ein gerechtfertigtes Verhalten sicher gegeben bzw. klar erstellt sei (vgl. Schmid/Jositsch, PK, 3. A. 2018, Art. 319 StPO N 7; Landshut/Bosshard in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar, 2. A. 2014, Art. 319 StPO N 22 mit Hinweisen; BGer 6B_743/2013 vom 24. Juni 2014 E. 3.1). Indes gilt bei allen Einstellungsgründen, dass bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden hat, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Bei unvollständigen, keinen Untersuchungsabschluss im Sinne von Art. 318 StPO rechtfertigenden Beweislagen durch Einstellungen dem Gericht vorzugreifen verbietet der Grundsatz „in dubio pro duriore“ (vgl. dazu BEK 2017 183 vom 2. Mai 2018 E. 3 mit Hinw.). Sachverhaltsfeststellungen sind in Berücksichtigung dieses Grundsatzes bei Einstellungen immer nur zulässig, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist (vgl. BEK 2018 199 vom 15. Juli 2019 E. 3).
b) Stehen sich wie vorliegend gegensätzliche Aussagen der Parteien gegenüber und liegen abgesehen von den bruchstückhaften Videoaufzeichnungen keine objektiven Beweise vor, kann in verschiedenen Fallkonstellationen dennoch auf eine Anklage verzichtet werden:
aa) Eingestellt werden kann das Verfahren etwa dann, wenn die einzelnen Aussagen nicht als mehr oder weniger glaubhaft bewertet werden können und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (BGer 6B_743/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2). Umso mehr drängte sich die Einstellung auf, wenn ein Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind. Insoweit würdigte die Staatsanwaltschaft konkret die Aussagen der Kontrahenten und der Tochter des Beschuldigten in ihrem Verhältnis zueinander indes nicht näher, weshalb hier auf diese beiden Fallkonstellationen eines Anklageverzichts nicht weiter eingegangen zu werden braucht.
bb) Schliesslich kann das Verfahren mit einer Einstellung abgeschlossen werden, wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen), wie dies vorliegend die Staatsanwaltschaft in Annahme von Notwehr verfügte. Unter den gesamten Umständen dem Beschuldigten eine Notwehrsituation zuzubilligen, bedeutet praktisch zwar nicht, dass die Staatsanwaltschaft beweismässig jeglichen Zweifel ausräumen, d.h. jeder Spur und jedem Hinweis nachgehen müsste. Sie darf aber weder bei unvollständiger Beweislage die Untersuchung durch Einstellung abschliessen (BEK 2017 183 vom 2. Mai 2018 E. 3 mit Hinweisen) noch bei unklarer Beweislage die Möglichkeit eines „gerichtsverwertbaren“ Tatverlaufs verwerfen, ausser gewisse Tatsachen liessen einen schlüssigen Schuldvorwurf unwahrscheinlich erscheinen (BEK 2018 96 und 98 ebd. mit Hinweisen). Vorliegend stehen die nicht näher gewürdigten (vgl. oben lit. aa) Sachdarstellungen des Beschwerdeführers und des Beschuldigten einander diametral gegenüber. Die ins Geschehen einigermassen involvierte Tochter des Beschuldigten wurde erst einmal polizeilich einvernommen. Der Sohn des Beschwerdeführers wurde gar nicht befragt, obwohl nicht ganz klar ist, inwiefern er wenigstens einen Teil der Auseinandersetzung mitbekommen haben könnte und deshalb nicht von Vornherein auszuschliessen ist, dass auch er etwas zur Untersuchung beizutragen vermöchte (vgl. U-act. 8.2.012). Bei dieser unvollständigen Beweislage ist die Annahme, eine durch die Videoaufzeichnungen nicht erstellte (vgl. oben E. 2) Notwehr verhindere einen wahrscheinlichen Schuldvorwurf, unzulässig, zumal der Staatsanwaltschaft keine ärztlichen Berichte über die Vereinbarkeit der Tatversionen und den Verletzungsbildern vorliegen. Vorläufig kann ein „gerichtsverwertbarer“ Tatverlauf nicht ausgeschlossen werden und ist die Einstellung aufzuheben.
4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben. Der weitere Gang des Verfahrens liegt nach den bisherigen, nicht die beantragte Anklageerhebung präjudizierenden Erwägungen auf der Hand, weshalb sich keine Weisungen (Art. 397 Abs. 3 StPO) aufdrängen. Ausgangsgemäss und angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte im Beschwerdeverfahren weder ausdrückliche noch durch eine ausführliche Begründung implizierte Gegenanträge stellte, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates und ist der obsiegende Beschwerdeführer aus der Kantonsgerichtskasse angemessen zu entschädigen (Art. 428 Abs. 1 und 436 Abs. 3 StPO; §§ 2, 6 und 13 GebTRA). Folglich ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos abzuschreiben;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Der Beschwerdeführer wird nach definitiver Erledigung für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird als gegenstandslos abgeschrieben.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
6. Zufertigung an die beiden Rechtsvertreter (je 2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
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