Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 17. Juli 2019
BEK 2019 25
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________ AG, Strafanzeigeerstatterin und Beschwerdeführerin,
gegen
**1.**B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, **2.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
Nichtanhandnahme (Betrug)
(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 28. Januar 2019, SUB 2018 617);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die kantonale Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 28. Januar 2019 gegen den am 12. September 2018 wegen Betrugs verzeigten Beschuldigten keine Strafuntersuchung an die Hand, weil die Anzeigeerstatterin im Zusammenhang eines Kaufs von zwei Maschinen weder eine Täuschung noch eine irrtümliche Vermögensdisposition geltend mache. Es gehe offenbar lediglich um eine zivilrechtliche Streitigkeit bezüglich der Bezahlung und der Art des Transports dieser Maschinen nach Paraguay.
2. Gegen die Nichtanhandnahme beschwert sich die Strafanzeigeerstatterin, weil die Aussagen des Beschuldigten falsch seien. Entgegen dessen Angaben sei der Standort einer Maschine unbekannt und seien die Maschinen nicht ab Platz, sondern „verladen“ verkauft worden, wobei sich die Parteien um die Art und Weise der Verladung streiten würden und die Maschinen vorläufig von einer Drittfirma wegen Schulden des Beschuldigten noch zurückgehalten würden. Der Beschwerdeführerin wurde unter Hinweis auf die Anforderungen an Begründung und Form eines Rechtsmittels im Sinne von Art. 385 Abs. 1 StPO eine nicht erstreckbare Nachfrist von fünf Tagen angesetzt um genaue Beschwerdeanträge zu stellen und anzugeben, welche Beweismittel gegebenenfalls angerufen werden. Für den Säumnisfall drohte die Verfahrensleitung ein Nichteintreten nach Art. 385 Abs. 2 StPO an (KG-act. 7). Die Beschwerdeführerin erhielt die Nachfristansetzung am 11. März 2019 und liess sich in der Folge nicht vernehmen.
3. Nach Art. 385 Abs. 1 StPO muss in einer Beschwerde, die begründet werden muss (Art. 396 Abs. 1 StPO), genau angegeben werden, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden. Die Beschwerdeführerin ersucht die Beschwerdeinstanz jedoch nur, ihre teilweise neuen Behauptungen zu überprüfen, dass der Beschuldigte falsch aussage. Damit bezeichnet sie keinen konkreten Lebenssachverhalt, der grundsätzlich geeignet wäre, den angezeigten Straftatbestand zu erhärten und der sich auch auf die Begründung der Nichtanhandnahme bezieht. Somit gibt sie weder Beweismittel noch Gründe an, welche einen anderen Entscheid nahelegten. Namentlich setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit der staatsanwaltschaftlichen Erwägung auseinander, dass weder eine tatbestandsmässige Täuschung noch eine irrtümlich getätigte Vermögensdisposition ersichtlich sei. Der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, inwiefern sie über umstrittene, offenbar nicht schriftlich vereinbarte Vertragspunkte, namentlich bezüglich der Lieferart und der Übernahme der Transport- bzw. Lagerkosten, getäuscht worden wäre. Deshalb ist androhungsgemäss auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) und kostenfällig (Art. 428 Abs. 1 StPO) nicht einzutreten;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit gedeckt, so dass der Beschwerdeführerin Fr. 800.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückgezahlt werden.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
17. Juli 2019 kau