Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 7. März 2019
BEK 2019 24
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Amt für Finanzen, Inkasso, Postfach 1232, Bahnhofstrasse 15, 6431 Schwyz, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 14. Januar 2019, ZES 2018 555);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Januar 2019 der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Schwyz die definitive Rechtsöffnung erteilte für den Betrag von Fr. 365.70 nebst Zins zu 3 % seit dem 18. August 2016 sowie für den bis zum 17. August 2018 aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 15.15, im Umfang der Betreibungskosten von Fr. 33.30 auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht eintrat und die Spruchgebühr von Fr. 100.00 dem Gesuchsgegner auferlegte (vgl. angef. Verfügung);
dass der Gesuchsgegner mit Beschwerde vom 14. Februar 2019 den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz beim Kantonsgericht anfocht (KG-act. 1);
dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, dass mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen (Freiburghaus/Ahfeldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);
dass der Gesuchsgegner in der Beschwerde vom 14. Februar 2019 diese inhaltlichen Anforderungen offenkundig nicht erfüllte, indem er weder Rechtsbegehren stellte noch sich im Einzelnen mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides vom 14. Januar 2019 auseinandersetzte;
dass dem Beschwerdeführer – weil es sich um eine Laieneingabe handelte – mit Verfügung vom 15. Februar 2019 Gelegenheit zur Verbesserung innert noch laufender Rechtsmittelfrist gegeben wurde, unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfalle auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (KG-act. 4) und der Beschwerdeführer mit separater Verfügung vom 15. Februar 2019 aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 200.00 zu leisten (KG-act. 3);
dass weder die Kostenvorschussverfügung (KG-act. 3) noch die Verfügung betreffend Verbesserung (KG-act. 4) dem Beschwerdeführer zugestellt werden konnten, da er die Annahme verweigerte;
dass die Verfügungen am 19. Februar 2019 per A+ nochmals verschickt wurden, mit dem Hinweis, dass die Sendungen am Tag der Weigerung, mithin am 18. Februar 2019, als zugestellt gälten (KG-act. 7 und 8) und diese Verfügungen am 20. Februar 2019 dem Beschwerdeführer zugestellt wurden;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Februar 2019 dem Kantonsgericht sämtliche Verfügungen retournierte (KG-act. 9) und als Beilage 5 die Pfändungsankündigung des Betreibungsamts Schwyz vom 20. Februar 2019 beilegte;
dass der Beschwerdeführer innert der Rechtsmittelfrist (welche bis am 25. Februar 2019 lief) keine verbesserte Eingabe einreichte, und es bei einer definitiven Rechtsöffnung dem Betriebenem grundsätzlich ohnehin nur offen stünde, durch Urkunden zu beweisen, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet wurde oder Verjährung eintrat (Art. 81 Abs. 1 SchKG), weshalb androhungsgemäss (KG-act. 4) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass bei diesem Verfahrensausgang auf eine Nachfristansetzung für den bis dato nicht geleisteten Kostenvorschuss verzichtet werden kann;
dass die (reduzierten) Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde;
dass das Nichteintreten auf die Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Parteientschädigungen werden nicht gesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 365.70.
5. Zufertigung an die Parteien (je 1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
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7. März 2019 kau