Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 30. August 2019
BEK 2019 23
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
B.________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 11. Februar 2019, ZES 2018 504);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Verfügung vom 11. Februar 2019 erteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe B.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. xx definitive Rechtsöffnung für Fr. 2‘700.00, auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 300.00 A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) und verpflichtete letzteren, den Gesuchsteller mit Fr. 30.00 zu entschädigen. Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 14. Februar 2019 rechtzeitig Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie auf Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs (KG-act. 1, S. 3). Am 11. März 2019 wurde dem Gesuchsteller die Verfügung betreffend die zehntägige Frist zur Beschwerdeantwort zugestellt (KG-act. 6), woraufhin die Frist am 12. März 2019 zu laufen begann und am 21. März 2019 endete. Die am 27. März 2019 erstattete Beschwerdeantwort des Gesuchstellers erfolgte mithin verspätet (KG-act. 7). Nachdem der Gesuchsteller die Gelegenheit erhalten hatte, zur möglichen Verspätung seiner Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen (KG-act. 8), machte dieser mit Eingabe vom 15. April 2019 geltend, er habe sich erst nach der zehntägigen Frist gemeldet, weil er den Brief erst elf Tage später erhalten habe, da die Post nicht direkt an ihn nach Deutschland gesendet werde und der Postweg länger dauere (KG-act. 11). Mit diesen Ausführungen lässt der Gesuchsteller ausser Acht, dass er im erstinstanzlichen Verfahren auf Verlangen des Vorderrichters eine Zustelladresse in der Schweiz angab (Vi-act. E/2 f.), an welche sämtliche Zustellungen wirksam vorgenommen werden können (vgl. Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 2 zu Art. 140 ZPO). Angesichts dessen, dass der Gesuchsteller nicht darlegt, aus welchem Grund ihm die Verfügung betreffend die Frist zur Beschwerdeantwort nach der Zustellung an das von ihm bezeichnete Zustellungsdomizil in der Schweiz (KG-act. 6) nicht früher hätte zur Kenntnis gebracht werden können wie bei der Verfügung vom 1. April 2019 (KG-act. 8), die am 8. April 2019 zugestellt wurde und auf die er mit Eingabe vom 15. April 2019 reagierte (KG-act. 11), legt er keine hinreichenden Gründe für eine Fristwiederherstellung dar. Die verspätet eingereichte Beschwerdeantwort kann somit nicht berücksichtigt werden. Der Gesuchsgegner reichte am 9. April 2019 zudem eine unaufgeforderte Stellungnahme ein (KG-act. 9).
2. Das Rechtsöffnungsverfahren untersteht der beschränkten Untersuchungsmaxime, d.h., der Rechtsöffnungsrichter hat auch bei Abwesenheit oder Schweigen des Schuldners aufgrund der Angaben der Parteien und der von ihnen eingereichten Unterlagen von Amtes wegen zu prüfen, ob ein Rechtsöffnungstitel und die Prozessvoraussetzungen vorliegen (Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. A. 2010, N 50 zu Art. 84 SchKG). Darüber hinaus muss der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen prüfen, ob im Verhältnis zwischen dem Rechtsöffnungstitel und dem Betreibungsverfahren die sogenannten drei Identitäten gewahrt sind (Vock/Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar SchKG, 4. A. 2017, N 21 zu Art. 80 SchKG). Identität bestehen muss erstens zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger, zweitens zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner und drittens zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt (BGE 141 I 97, E. 5.2; vgl. Staehelin, a.a.O., N 50 zu Art. 84 SchKG; vgl. Vock/Aepli-Wirz, a.a.O., N 21 zu Art. 80 SchKG). Die Rechtsöffnung ist nur dann zu erteilen, wenn die im Zahlungsbefehl bezeichnete Forderung zweifelsfrei identisch ist mit derjenigen, die durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesen ist (Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 189). Im Zahlungsbefehl muss als Grund der Forderung der gleiche Lebensvorgang angegeben werden, der dem zu vollstreckenden Entscheid zugrunde lag (Vock, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar Schuldbetreibung und Konkurs, 2. A. 2014, N 17 zu Art. 80 SchKG). Kann die Forderung nicht eindeutig identifiziert werden, ist das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 189).
3. Der Gesuchsteller verlangt in seinem Rechtsöffnungsgesuch die „Vollstreckung“ der im Vergleich vom 29. Juni 2018 festgelegten Zahlung von Fr. 2‘700.00 (Vi-act. A/I) und legt den zwischen ihm und dem Gesuchsgegner vor dem Vermittleramt Höfe geschlossenen Vergleich als Rechtsöffnungstitel vor, in welchem die Parteien Folgendes vereinbarten (Vi-act. B, KB 3):
1. Die beklagte Partei [der Gesuchsgegner] anerkennt, der klagenden Partei [dem Gesuchsteller] Fr. 2'700.00 zu schulden und verpflichtet sich, diesen Betrag bis spätestens 15. Juli 2018 an die Klägerschaft zu bezahlen, wenn die beklagte Partei Folgendes einhält;
2. Die klagende Partei verpflichtet sich, den geschützten Namen C.________ bis zum 12. Juli 2018 nicht mehr auf ihrer Homepage zu verwenden, der Name darf nicht mehr in der URL-Adresse ________.de auftauchen und muss zudem mit einem schriftlichen Antrag an Google ebenfalls gelöscht werden.
[Verfahrenskosten]
[Entschädigung]
5. Dieser Vergleich tritt sofort in Kraft.
6. Die Parteien ersuchen das zuständige Vermittleramt, vom lnhalt dieses Vergleichs Vormerk zu nehmen und das Verfahren SWO 2018 42 als zufolge Vergleichs gegenstandslos geworden am Protokoll abzuschreiben, unter Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Sinne der vorliegenden Vereinbarung.
Im Recht liegt ausserdem der Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Höfe vom 29. März 2018 in der Betreibung Nr. xx, gemäss dem der Gesuchsteller den Gesuchsgegner für einen Betrag von Fr. 4‘863.00 betrieb. Eine Forderungsurkunde ist nicht aufgeführt und als Forderungsgrund ist festgehalten „1 x Rückzahlung Jahresgebühr und Facebokwerbung [sic] 1. Halbjahr 2018, Mahnungen“ (Vi-act. B, KB 5).
Angesichts dessen, dass die Parteien den Vergleich vom 29. Juni 2018 erst drei Monate nach Ausstellung des Zahlungsbefehls vom 29. März 2018 schlossen, kann die Betreibung des Gesuchstellers nicht auf diesem Vergleich basieren. Abgesehen davon legte der Gesuchsteller im erstinstanzlichen Verfahren nicht dar, inwiefern die im Vergleich vom 29. Juni 2018 vereinbarte Forderung und die in Betreibung gesetzte Forderung zueinanderstehen, und erklärte ebenso wenig, dass Forderungsidentität bestehe. Im Vergleich vom 29. Juni 2018 ist an keiner Stelle die Rede von einer Rückzahlung einer Jahresgebühr resp. von „Facebokwerbung“ oder von Mahnungen und auch die Betreibung Nr. xx wird nicht erwähnt. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich vielmehr zu einer Zahlung von Fr. 2‘700.00 an den Gesuchsteller, sofern letzterer die in Ziff. 2 des Vergleichs vereinbarten Bedingungen einhält. Die in Betreibung gesetzte Forderung mit dem Forderungsgrund „1 x Rückzahlung Jahresgebühr und Facebokwerbung 1. Halbjahr 2018, Mahnungen“ ist demnach nicht, jedenfalls nicht zweifelsfrei, identisch mit der Forderung gemäss dem Vergleich vom 29. Juni 2018. Darüber hinaus kann nicht zweifelsfrei angenommen werden, dass es sich bei der im Vergleich vereinbarten bedingten Zahlung von Fr. 2‘700.00 um eine Teilforderung des vom Gesuchsteller mit Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xx verlangten Betrags von Fr. 4‘863.00 handelt, zumal der Gesuchsteller dies erstinstanzlich nicht behauptete und auch dem (auszugsweise) in den Akten liegenden Schlichtungsgesuch (Vi-act. B, KB 6) trotz entsprechender Formularzeile kein Hinweis auf die Betreibung Nr. xx zu entnehmen ist. Im Übrigen erwähnte der Gesuchsteller die Betreibung Nr. xx resp. den in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 4‘863.00 weder im Rechtsöffnungsgesuch (Vi-act. A/I) noch in seiner Eingabe vom 2. Dezember 2018 (Postaufgabe: 3. Dezember 2018; Vi-act. A/III). Ebenso wenig äusserte er sich zum Forderungsgrund gemäss dem Zahlungsbefehl vom 29. März 2018 „1 x Rückzahlung Jahresgebühr und Facebokwerbung 1. Halbjahr 2018, Mahnungen“. In der Eingabe vom 2. Dezember 2018 führte der Gesuchsteller lediglich aus, das Geld, um das es gehe, sei Geld für Facebook-Werbung (Vi-act. A/III, S. 2). Angesichts dessen, dass der Gesuchsteller aber keine Beträge in Schweizer Franken, sondern verschiedene Beträge in Euro nannte und in diesem Zusammenhang nicht Bezug auf den Vergleich vom 29. Juni 2018 nahm, kann daraus nicht hergeleitet werden, bei der im Vergleich vereinbarten Zahlung von Fr. 2‘700.00 handle es sich um eine Teilforderung der in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 4‘863.00 gemäss dem Zahlungsbefehl vom 29. März 2018. Schliesslich kann auch dem vom Gesuchsteller vorgelegten Fortsetzungsbegehren (Vi-act. B, KB 1) nicht eindeutig entnommen werden, dass die im Vergleich vereinbarte bedingte Zahlung eine Teilforderung des in der Betreibung Nr. xx verlangten Betrags wäre, zumal die Betreibungsnummer im Fortsetzungsbegehren nicht erwähnt wird und der Gesuchsteller als Datum des Zahlungsbefehls nicht den 29. März 2018 wie in der Betreibung Nr. xx anführt, sondern den 29. Juni 2018. Des Weiteren lässt sich dem Vorbringen des Gesuchsgegners, er habe mit dem Friedensrichter eine neue Vereinbarung getroffen, wonach er sich verpflichtet habe, „einen Teil des Fonds für Werbung in Höhe von Fr. 2‘700.00 zurückzugeben“ (Vi-act. A/II, S. 2), nicht zweifelsfrei entnehmen, dass die im Vergleich vom 29. Juni 2018 ausgewiesene bedingte Zahlung identisch ist mit der im Zahlungsbefehl bezeichneten Forderung resp. diese sei ein Teil davon. Ohnehin bestünde, auch wenn es sich bei der im Vergleich vereinbarten bedingten Zahlung um eine Teilforderung der im Zahlungsbefehl bezeichneten Forderung handeln würde, keine Forderungsidentität, weil beim Vorliegen eines gerichtlichen Vergleichs, der wie ein Urteil in Rechtskraft erwächst (vgl. Art. 208 Abs. 2 ZPO), nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Annahme einer Novation auf der Hand liegt, durch welche die Identität einer Forderung aufgehoben wird (BGE 105 II 273, E. 3a). Mangels Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung entsprechend dem Zahlungsbefehl vom 29. März 2018 und der sich aus dem Rechtsöffnungstitel, dem Vergleich vom 29. Juni 2018, ergebenden Forderung des Gesuchstellers ist das Rechtsöffnungsbegehren somit von Amtes abzuweisen. Ausführungen zu den weiteren Vorbringen erübrigen sich bei diesem Ausgang des Verfahrens.
4. Zusammengefasst ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. Ausgangsgemäss sind sowohl die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 als auch die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 vollumfänglich dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Demgegenüber trägt der Gesuchsgegner entsprechend der unangefochtenen Feststellung des Erstrichters die vorinstanzlichen Kosten für das Kopieren seiner Gesuchsantwort sowie der Belege 1–38 (angefochtene Verfügung, E. 6).
Der anwaltlich nicht vertretene Gesuchsgegner beantragte im erstinstanzlichen Verfahren sinngemäss eine Entschädigung von Euro 6'000.00 für die Zeit, die er in dieser Sache bis jetzt verloren habe (Vi-act. A/II, S. 3). Vor der Beschwerdeinstanz macht er geltend, die Entschädigung sei um drei weitere Stunden auf Fr. 6‘900.00 zu erhöhen (KG-act. 1, S. 3). Da eine Partei ohne berufsmässige Vertretung nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung hat (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO), der Gesuchsgegner die geltend gemachten Ansprüche auf Entschädigung aber weder vor dem Erstrichter noch im Beschwerdeverfahren substanziiert begründet und insbesondere keinen Erwerbsausfall geltend macht, ist ihm keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen;-
beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und das Rechtsöffnungsbegehren für den Betrag von Fr. 2'700.00 in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe abgewiesen.
2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 300.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen. Dem Gesuchsgegner werden die Kosten für das Kopieren seiner Gesuchsantwort und den BB 1–38 von Fr. 43.00 auferlegt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.
4. Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 2'700.00.
6. Zufertigung an den Gesuchsgegner (1/R), den Gesuchsteller (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
3. September 2019 kau