Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 17. April 2019
BEK 2019 22
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch C.________ AG,
betreffend
Konkurseröffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 5. Februar 2019, ZES 2019 17);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Das Betreibungsamt Schwyz drohte A.________ in der Betreibung Nr. xx am 9. April 2018 für eine Forderung der B.________ AG von Fr. 381.70 nebst Zins zu fünf Prozent seit dem 28. Februar 2018, Mahnspesen von Fr. 97.95 (inkl. Zins) und Fr. 66.60 Betreibungskosten den Konkurs an (Vi-act. 1/2). Die Gläubigerin stellte bei der Vorinstanz am 7. Januar 2019 das Konkursbegehren (Vi-act. 1). Die Einzelrichterin lud die Parteien zur Verhandlung am 5. Februar 2019 vor und bezifferte die zu tilgende Forderung auf total Fr. 756.05 (Vi-act. 2, Berechnungsblatt). Zur Verhandlung erschien keine der Parteien und die Einzelrichterin eröffnete am selben Tag den Konkurs (Dispositivziff. 1). Die Gerichtskosten von Fr. 200.00 legte sie der Gesuchsgegnerin bzw. der Konkursmasse auf und bezog diese Kosten vom Vorschuss der Gläubigerin von Fr. 3'500.00. Ausserdem bezog die Erstrichterin vom Vorschuss eine Sicherheit von Fr. 400.00 und überwies den Rest von Fr. 2'900.00 dem Konkursamt Schwyz (Ziff. 2).
2. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob am 14. Februar 2019 beim Kantonsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Konkurseröffnung gestützt auf Art. 174 SchKG über ihre Einzelfirma D.________ aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Mit prozessleitenden Anordnungen vom 14. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.00 gesetzt und sie aufgefordert, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG glaubhaft zu machen, und zwar insbesondere durch Einreichung eines Zwischenabschlusses mit Aktiven und Passiven samt Bankauszügen, vollständigen Kreditoren- und Debitorenlisten sowie einem aktuellen Betreibungsregisterauszug nebst Nachweis, dass allfällige weitere Betreibungsforderungen mit Konkursandrohung bezahlt und im Übrigen zumindest gedeckt sind und es wurde ihr angedroht, im Unterlassungsfall werde aufgrund der Akten entschieden.
Mit Verfügung vom 6. März 2019 wurde der Beschwerdeführerin eine letzte Nachfrist von fünf Tagen gesetzt, um entsprechende Unterlagen einzureichen (KG-act. 5), woraufhin die Beschwerdeführerin am 11. März 2019 eine als „Einkommensnachweis“ betitelte Eingabe einreichte (KG-act. 6).
Mit Verfügung vom 27. März 2019 wurde der Beschwerde sodann die aufschiebende Wirkung zuerkannt, das Konkursamt Schwyz eingeladen, mit einer Stellungnahme allfällige Massnahmen gemäss Art. 174 Abs. 3 SchKG zu beantragen, und der Beschwerdegegnerin Frist zur Beantwortung der Beschwerde gesetzt (KG-act. 8). Die Beschwerdegegnerin nahm mit Eingabe vom 8. April 2019 Stellung (zuständigkeitshalber am 10. April 2019 vom Bezirksgericht Schwyz weitergeleitet) und erklärte sich grundsätzlich und sinngemäss mit der Aufhebung des Konkurses einverstanden (KG-act. 9).
3. Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO gegen die Konkurseröffnung bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Die Beschwerdeinstanz kann gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung auch dann aufheben, wenn die Schuldnerin erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3) und wenn die Schuldnerin, zweitens, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht.
a)Die Beschwerdeführerin hinterlegte beim Kantonsgericht fristgerecht Fr. 756.05, womit die erste Voraussetzung für die beantragte Konkursaufhebung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erfüllt ist.
b)Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend (KG-act. 1), sie habe den Termin der Konkurseröffnung versäumt, weil sie in besagter Zeit privat (autistische Tochter) und beruflich überfordert gewesen sei. Seit der Eröffnung des D.________ Mitte 2016 habe sie sich zunehmend etablieren können. Sie habe die finanziellen Anfangsschwierigkeiten weitgehend überwinden können und habe inzwischen viele verlässliche Stammkunden. Sie nimmt zudem zu jeder offenen Betreibung im Einzelnen Stellung und zeigt glaubhaft auf, dass die Forderungen mit den Gläubigern geregelt werden konnten. Die Forderungen der betreibenden Gläubigerin können aus der hinterlegten Summe gedeckt werden, die weiteren Betreibungen mit Konkursandrohungen mittels einer privaten Kreditzusage (KG-act. 1, S. 3, und
KG-act. 1/5). Auch angesichts der umgehenden Hinterlegung von Fr. 756.05 und dem eingereichten «Einkommensnachweis» (KG-act. 6) ist deshalb – gerade noch – glaubhaft, dass die Schuldnerin zahlungsfähig ist. Die Beschwerdeführerin muss sich indes bewusst sein, dass das Kantonsgericht bei einem allfälligen erneuten Konkurs an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit weitaus höhere Anforderungen stellen würde. Die vorliegende Gutheissung der Beschwerde ist in diesem Sinne als letzte Chance zu verstehen.
4. Zusammenfassend ist Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung antragsgemäss aufzuheben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, nachdem sie das Verfahren durch Nichtbezahlen der betriebenen Forderung bis zur erfolgten Konkurseröffnung verursachte. Das Konkursamt Schwyz hat mit der Beschwerdeführerin über seine Kosten bzw. die ihm von der Vorinstanz überwiesenen Fr. 2'900.00 abzurechnen. Ausserdem werden ihm die dem Kantonsgericht zur Tilgung der Schulden hinterlegten Fr. 756.05 überwiesen, woraus es vorab die betriebenen Forderungen der Gläubigerin (inkl. des in diesem Konkursverfahren vorinstanzlich bezahlten Kostenvorschusses von Fr. 3'500.00) zu decken hat. Der Rest des hinterlegten Betrages ist nach Rücksprache mit der Schuldnerin zu verwenden. Die Vorinstanz hat in Absprache mit dem Konkursamt über die zur Sicherheit zurückbehaltenen Fr. 400.00 zu befinden.
Weil der Beschwerde entsprochen wird und die Gläubigerin einer Aufhebung des Konkursentscheids nicht opponierte, entfällt ein rechtlich geschütztes Interesse (Art. 76 BGG) an der Erhebung einer innert 30 Tagen möglichen Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht (Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG), weshalb von einer förmlichen Rechtsmittelbelehrung im Dispositiv abgesehen werden kann;-
beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und das Konkursbegehren abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und vom geleisteten Vorschuss bezogen.
3. Dem Konkursamt Schwyz werden die beim Kantonsgericht von der Beschwerdeführerin hinterlegten Fr. 756.05 zur Schuldentilgung und Verwendung im Sinne der Erwägungen überwiesen.
4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R, inkl. KG-act. 9 z.K.), die Beschwerdegegnerin (1/R), das Konkursamt Schwyz (1/R), das Betreibungsamt Schwyz (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und unter Rückgabe der Akten an die Vorinstanz (2/R).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
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18. April 2019 kau