Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 27. Mai 2019
BEK 2019 21
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
Unzuständigkeitseinrede (definitive Rechtsöffnung)
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 24. Januar 2019, ZES 2018 634);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Zahlungsbefehl vom 20. September 2018 forderte B.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) von A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) Beiträge von Fr. 30‘117.11 an den Unterhalt von D.________ für die Zeit von Dezember 2011 bis 22. Dezember 2016, Verzugszinsen bis und mit 15. September 2018 von Fr. 6‘487.15 sowie Parteientschädigungen und Gerichtskosten von Fr. 8‘650.00, wogegen letzterer am 1. Oktober 2018 Rechtsvorschlag erhob (Vi-KB 3).
Am 14. November 2018 ersuchte die Gesuchstellerin den Einzelrichter am Bezirksgericht March um definitive Rechtsöffnung der Beträge gemäss Zahlungsbefehl vom 20. September 2018 und der Zahlungsbefehlskosten von Fr. 103.30 (Vi-act. 1, S. 2). Der Gesuchsgegner erhob mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 die Unzuständigkeitseinrede und beantragte sinngemäss Nichteintreten auf das Rechtsöffnungsgesuch (Vi-act. 5). Die Gesuchstellerin hielt mit Replik vom 3. Januar 2019 an ihren Rechtsbegehren fest und stellte Beweisanträge (Vi-act. 7). Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Januar 2019 trat der Einzelrichter am Bezirksgericht March auf das Gesuch betreffend Rechtsöffnung ein.
Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 11. Februar 2019 gelangte der Gesuchsgegner an das Kantonsgericht mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei in Aufhebung der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 24. Januar 2019 auf das Rechtsöffnungsbegehren zufolge fehlender Zuständigkeit nicht einzutreten (KG-act. 1). Einer Beschwerdeantwort wurde nicht eingeholt.
2. Die Vorinstanz begründete ihren Eintretensentscheid im Wesentlichen damit, der Gesuchsgegner vermöge nicht rechtsgenüglich zu beweisen, dass er die Gesuchstellerin vor Einreichung des Rechtsöffnungsbegehrens über seinen neuen Wohnsitz informiert habe. Gemäss dem vom Gesuchsgegner zu den Akten gereichten E-Mail-Verkehr vom 1. April 2018 habe der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin mitgeteilt, ab sofort neu an der F.________gasse xx in Wien zu wohnen. Der Gesuchstellerin gelinge es aber, erhebliche Zweifel an diesem E-Mail-Verkehr aufkommen zu lassen, zumal die angebliche Antwort der Gesuchstellerin nicht zur Mitteilung des Gesuchsgegners passe und weder mit einem Datum noch mit einer Zeitangabe versehen sei. Der Gesuchsgegner könne keinen schlüssigen Beweis für den Erhalt besagter E-Mail durch die Gesuchstellerin bzw. deren Antwort darauf erbringen. Doch selbst wenn der Gesuchsgegner seinen angeblichen neuen Wohnsitz mit der E-Mail vom 1. April 2018 der Gesuchstellerin mitgeteilt hätte, so hätte diese in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass der Gesuchsgegner seinen Wohnsitz in Lachen beibehalten habe, weil dieser den Zahlungsbefehl am 20. September 2018 an seinem bisherigen Wohnort in Empfang genommen habe. Angesichts der langen Dauer zwischen angeblicher E-Mail und
Empfang des Zahlungsbefehls habe von der Gesuchstellerin nicht verlangt werden können, dass sie im Vorfeld zu ihrem Rechtsöffnungsbegehren weitere Adressnachforschungen anstelle. Ausserdem habe sich der Gesuchsgegner ohnehin erst per 10. November 2018 beim Einwohneramt Lachen abgemeldet.
3. Der Gesuchsgegner bringt mit Beschwerde hinsichtlich der von ihm behaupteten Informierung der Gesuchstellerin über seinen neuen Wohnsitz im Wesentlichen vor, er habe einen E-Mail-Verkehr eingereicht, aus welchem sich ergebe, dass er die Gesuchstellerin über seinen Umzug per 1. April 2018 nach Wien unterrichtet habe. Die Vorinstanz zweifle in verleumderischer Weise die Authentizität dieses E-Mail-Verkehrs an, was justiziabel sei und er sich nicht gefallen lassen müsse. Die E-Mail der Gesuchstellerin sei beim Provider E.________ in G.________ bis heute gespeichert. Er offeriere die Edition dieser E-Mail inkl. der Metadaten wie Datum, E-Mail-Adresse der Absenderin, IP-Adresse der Absenderin usw. Des Weiteren offeriere er die Gesuchstellerin als Zeugin dafür, dass er jeden Abend gegen 20.00 Uhr aus Österreich anrufe, um mit seiner Tochter zu telefonieren (KG-act. 1).
a) Eine Beschwerde ist gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Sie hat insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Mithin besteht im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht, und es obliegt der beschwerdeführenden Partei, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 14 f. zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A., S. 505 N 42; Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei an Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO).
b) Der Gesuchsgegner geht im Beschwerdeverfahren nicht auf die Begründung der Vorinstanz ein, sondern belässt es dabei, die Infragestellung der Echtheit des E-Mail-Verkehrs durch die Vorinstanz pauschal als unbewiesene Anmassung zu bezeichnen. Er legt damit nicht wie für eine Beschwerde erforderlich im Einzelnen dar, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund leidet. Ausserdem setzt sich der Gesuchsgegner mit der Eventualbegründung der Vorinstanz überhaupt nicht auseinander, wonach selbst bei mit E-Mail vom 1. April 2018 erfolgter Mitteilung des angeblichen neuen Wohnsitzes des Gesuchsgegners an die Gesuchstellerin letztere in guten Treuen hätte davon ausgehen dürfen, dass der Gesuchsgegner seinen Wohnsitz in Lachen beibehalten habe. Mangels einer rechtsgenüglichen Begründung ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 320 f. ZPO; Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 4 zu 321 ZPO i.V.m. N 15 und 18 zu Art. 311 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 36 und 38 zu Art. 311 ZPO). Eine Fristansetzung zur Verbesserung war nicht angezeigt, weil der Gesuchsgegner die Beschwerde am letzten Tag der Frist der Post aufgab (vgl. Track & Trace-Auszug) und die Beschwerde also nach Fristablauf beim Kantonsgericht eintraf.
c) Abgesehen davon könnte der Gesuchsgegner auch bei Berücksichtigung der erstinstanzlich eingereichten Abmeldebescheinigung des Einwohneramtes Lachen vom 14. November 2018 und des undatierten Schreibens der Schweizerischen Botschaft in Wien (vgl. Vi-act. 5, BB 2 und 3) die berechtigten Zweifel an der Echtheit der E-Mail vom 1. April 2018 (Vi-act. 5, BB 1) nicht entkräften, zumal er mit den von ihm erstmals im Beschwerdeverfahren offerierten Beweisen wegen des vorliegend uneingeschränkt geltenden Novenverbots nach Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht gehört werden könnte. Wäre auf die Beschwerde einzutreten, wäre sie mithin unter Verweis auf die vorinstanzliche Begründung abzuweisen.
4. Ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, sind die (wegen des Nichteintretens reduzierten) Kosten des Beschwerdeverfahrens von pauschal Fr. 200.00 dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung zugunsten der Gesuchstellerin ist mangels Einholung einer Beschwerdeantwort nicht zu sprechen;-
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
3. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 92 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 45'357.56.
4. Zufertigung an den Gesuchsgegner (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der Gerichtsschreiber
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28. Mai 2019 kau