Standing as private complainant after child reaches majority

BEK 2019 206Übriges Gericht06.07.2020Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Schwyz Cantonal Court dismissed the mother’s appeal against the prosecutor’s order removing her party status in a prosecution for neglect of maintenance. The court held that, once the child reached majority, only the maintenance creditor had standing to file the criminal complaint; the mother did not retain standing merely because she had supported the child. The court further held that the three-month complaint period under Art. 31 StGB did not help her because she was not an entitled complainant when she filed. The appellant was ordered to pay the appeal costs, and the respondent received no compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 115 and 118 StPO; Art. 217 and 31 StGB: complaint standing in neglect of maintenance proceedings; the criminal complaint right belongs to the maintenance creditor, his or her legal representative, and the designated authorities. After the child reaches majority, the former custodial parent is no longer injured within the meaning of Art. 115 StPO merely because unpaid maintenance may have affected the household budget. The protected legal interest under Art. 217 StGB is the child’s own civil maintenance claim; subrogation principles do not extend the criminal complaint right. Under Art. 31 StGB, timeliness presupposes existing complaint standing at the time of filing (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 6. Juli 2020

BEK 2019 206

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiberin M.A. HSG Sonia Zwirner.

In Sachen

A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

**1.**Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, **2.**D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend

Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Parteistellung)

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 9. Dezember 2019, SUH 2019 1196);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben:

A. Die Ehe zwischen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und D.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wurde mit Urteil vom 23. April 2018 rechtskräftig geschieden (U-act. 8.1.05; KG-act. 1/3). Der Beschuldigte wurde mit Dispositiv-Ziffer 4.1 verpflichtet, an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter E.________ Fr. 1‘300.00 pro Monat zuzüglich allfälliger Ausbildungszulagen zu bezahlen, zahlbar im Voraus per Monatsanfang und über die Volljährigkeit von E.________ hinaus, solange sich E.________ in Erstausbildung befindet (U-act. 8.1.05; KG-act. 1/3). Diese erreichte am ________ die Volljährigkeit (vgl. KG-act. 1, Rn. 5; KG-act. 1/3).

B. Die Beschwerdeführerin stellte am 2. Juli 2019 bei der Polizei Strafantrag wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht gegen den Beschuldigten (U-act. 3.1.01; U-act. 8.1.01). Mit Strafbefehl vom 31. Oktober 2019 sprach die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln den Beschuldigten wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse (U-act. 14.1.01; KG-act. 1/4). Der Beschuldigte erhob am 14. November 2019 Einsprache (U-act. 14.1.02).

C. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln verfügte am 9. Dezember 2019 die sofortige Aberkennung der Parteistellung der Beschwerdeführerin im Strafverfahren SUH 2019 1169 (U-act. 9.1.01; KG-act. 1/2). Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und stellte folgende Anträge (KG-act. 1):

1. Die Verfügung vom 9. Dezember 2019 betreffend Aberkennung Parteistellung sei aufzuheben und die Beschwerdeführerin weiterhin als Privatklägerin zuzulassen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegner bzw. Staatskasse.

Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln beantragte mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2019 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde

(KG-act. 5). Mit Beschwerdeantwort datiert vom 27. Dezember 2019 (Postaufgabe: 28. Dezember 2019) beantragte der Beschuldigte, dass der Verfügung vom 9. Dezember 2019 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdeführerin rechtskräftig stattzugeben sei (KG-act. 7);-

und in Erwägung:

1. Nach Art. 118 Abs. 1 StPO gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen als Privatklägerschaft. Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Als geschädigte Person gilt gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person (Art. 115 Abs. 2 ZPO). Ist eine Straftat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Der Begriff der verletzten Person i.S.v. Art. 30 Abs. 1 StGB ist kongruent mit demjenigen der geschädigten Person nach Art. 115 Abs. 1 StPO, sprich als verletzt gilt der Träger des unmittelbar angegriffenen Rechtsguts (Mazzucchelli/‌Postizzi, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 1-195 StPO, 2. A., 2014, N 21 zu Art. 115 StPO; Donatsch, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StGB/‌JStG, 20. A., 2018, N 6 zu Art. 30 StGB; BGE 141 IV 386). Während gemäss früherer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausschliesslich der Träger des unmittelbar angegriffenen Rechtsguts antragsberechtigt war, steht nach neuerer Rechtsprechung bei nicht höchstpersönlichen Rechtsgütern die Antragsberechtigung auch denjenigen zu, die an der Erhaltung des Rechtsgutes ein gleichartiges rechtliches geschütztes Interesse haben (Riedo, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, Art. 1-136 StGB, 4. A., 2019, N 8 ff. zu Art. 30 StGB m.w.H.). Wer Träger des angegriffenen Rechtsgutes ist, ergibt erst die Auslegung des betreffenden Tatbestandes (BGE 118 IV 209, E. 2; Riedo, Basler Kommentar, N 12 zu Art. 30 StGB m.H.).

Nach Art. 217 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte. Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu, welches unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben ist (Art. 217 Abs. 2 StGB). Das von Art. 217 StGB geschützte Rechtsgut ist der zivilrechtliche Anspruch auf (materielle) Unterstützung, mithin schützt die Strafnorm die Gläubigerrechte jener Personen, deren Ansprüche auf einem familienrechtlichen Grundverhältnis beruhen, und dient somit der Durchsetzung zivilrechtlich begründeter Unterhalts- und Unterstützungspflichten (Bosshard, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, Art. 137-392 StGB, 4. A., 2019, N 3 zu Art. 217 StGB; BGE 122 IV 207, E. 3.d; 99 IV 146; Trechsel, in: Trechsel/‌Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 3. A., 2018, N 1 f. zu Art. 217 StGB; Ackermann et al., Strafrecht Individualinteressen, 2019, S. 444; Broder, Delikte gegen die Familie, insbesondere Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, in: ZStrR 110/1992, S. 296; so schon bereits Meyer, Die Vernachlässigung von Unterhalts- und Unterstützungspflichten StGB Art. 217, 1944, S. 22 ff.; vgl. auch BGE 91 IV 228, E. 2; EGV-SZ 2009, A. 4.3, E. 3a).

Die Eltern leisten gemäss Art. 276 ZGB den Unterhalt des Kindes durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung. Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht laut Art. 289 Abs. 1 ZGB dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder Inhaber der Obhut vorbehaltlich anderer gerichtlicher Regelung erfüllt (Fountoulakis/‌Breitschmid/‌Kamp, in: Geiser/‌Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 6. A., 2018, N 4 zu Art. 286 ZGB; Gmünder, in: Kren Kostkiewicz et al., ZGB Kommentar, 3. A., 2016, N 1 zu Art. 289 ZGB; Hegnauer, in: Hausheer [Hrsg.], Berner Kommentar zum ZGB, Band II/2/2/1, Art. 270-275 ZGB und Art. 276-295 ZGB, 1997, N 8 zu Art. 289 ZGB). Bei Volljährigkeit des Kindes sind die Unterhaltsbeiträge nicht mehr dem bisherigen gesetzlichen Vertreter auszurichten, sondern direkt dem berechtigten Kind zukommen zu lassen (Gmünder, a.a.O., N 1 zu Art. 289 ZGB mit Verweis auf BGer, Urteil 5A_57/2009 vom 16. August 2007, E. 9; Fountoulakis/‌Breitschmid/‌Kamp, a.a.O., N 8 zu Art. 289 ZGB). Gläubiger der Unterhaltsforderung nach Art. 276 ff. ZGB ist demzufolge das Kind; lediglich die Frage der korrekten Erfüllung des Unterhaltsbeitrags ist von der Minderjährigkeit resp. Volljährigkeit des anspruchsberechtigten Kindes abhängig, mithin ob der Unterhaltsbeitrag an den gesetzlichen Vertreter bzw. Inhaber der Obhut oder an das volljährige Kind zu leisten ist (vgl. BGE 142 III 78, E. 3.3; Fountoulakis/‌Breitschmid/‌Kamp, a.a.O., N 8 zu Art. 289 ZGB).

Die Beschwerdeführerin führte an, eine isolierte Betrachtung von Art. 289 Abs. 1 ZGB, wonach allein auf die Anspruchstellung des volljährigen Kindes abzustellen sei, greife zu kurz. Wenn das volljährige Kind im gemeinsamen Haushalt mit dem ehemaligen gesetzlichen Vertreter zusammenwohne, dann komme Letzterer für die nicht geleisteten Unterhaltsbeiträge auf und schränke so seinen eigenen gerichtlich gewährten Lebensstandard ein, mithin sei dieser in seinen Interessen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 StGB ebenfalls verletzt

(KG-act. 1, Rn. 17 f.). In der Lehre wird in Bezug auf die Erfüllung der Unterhaltspflicht unter anderem die Meinung vertreten, die Unterhaltsleistungen seien demjenigen zu vergüten, der effektiv dafür aufkam, d.h. wenn der Inhaber der elterlichen Sorge die ausgebliebenen Zahlungen anstelle des Pflichtigen erbrachte, dann seien die Unterhaltsleistungen diesem trotz Volljährigkeit des Kindes zu vergüten, als er effektiv dafür aufkam (Roelli, in: Breitschmid/‌Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, Art. 1-456 ZGB und PartG, N 2 zu Art. 289 ZGB, N 2 zu Art. 289 ZGB; Bosshard, a.a.O., N 13 zu Art. 217 StGB). Diese Betrachtungsweise entspricht dem Prinzip der Subrogation, wonach ein Dritter, der die Forderung der Gläubigerin befriedigt, in die Rechtsstellung dieser Gläubigerin gegen den Schuldner eintritt (vgl. Gauch/‌Schluep/‌Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band II, 10. A., 2014, Rn. 2054 ff.). Der Übergang der Forderung kraft Subrogation wird betreffend die Antragsberechtigung jedoch nicht von Art. 217 StGB erfasst (Wohlers/‌Godenzi/‌Schlegel, Handkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. A., 2020, N 5 zu Art. 217 StGB mit Verweis BGE 78 IV 213, 216; Renggli, Die Verletzung der Unterhaltspflicht, 1943, S. 74). Weil der Normzweck im Schutz des zivilrechtlichen Anspruchs auf (materielle) Unterstützung sowie in der strafrechtlichen Durchsetzung des Anspruchs liegt, wird der Ausschluss der Subrogation diesem Zweck gerecht, als die Strafbestimmung im Kern dem Anspruchsinhaber allein dient. Dies ergibt sich auch aus der nach Art. 217 Abs. 2 StGB unabhängigen Antragsberechtigung der von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen, welche nicht ausschliesslich und nicht einmal in erster Linie den Interessen der öffentlichen Finanzen dient, sondern allein dem Unterhalts- oder Unterstützungsberechtigten selber. Denn das Antragsrecht der Behörden trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die Anspruchsberechtigten nicht getrauen, vom Antragsrecht Gebrauch zu machen (vgl. BGE 122 IV 207, E. 3d; Trechsel, a.a.O., N 16 zu Art. 217 StGB mit Nachweisen; Riedo, Der Strafantrag, in: Niggli/‌Amstutz/‌Bors [Hrsg.], Grundlegendes Recht 7, 2004, S. 251). Insgesamt gesehen, schützt der Straftatbestand der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten nach Art. 217 StGB die alleinigen Interessen des Anspruchsinhabers. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung wird die Antragsberechtigung zu Art. 217 StGB sodann eng gefasst und auf den Anspruchsberechtigten, dessen gesetzliche Vertreter sowie die vom Kanton bezeichneten Behörden und Stellen beschränkt (Wohlers/‌Godenzi/‌Schlegel, a.a.O., N 8 zu Art. 217 StGB; Corboz, Les infractions en droit suisse, 3. A., 2010, N 34 zu Art. 217 StGB; Donatsch/‌Thommen/‌Wohlers, in: Jositsch [Hrsg.], Strafrecht IV Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. A., 2017, N 3.1 zu Art. 217 StGB; Stratenwerth/‌Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7.A. , 2013, S. 33; Fountoulakis/‌Breitschmid/‌Kamp, N 17 zu Art. 289 ZGB; Riedo, Der Strafantrag, S. 211; BGE 122 IV 207, E. 3d; 78 IV 213, S. 214; EGV-SZ 2009, A. 4.3, E. 3a; Kantonsgericht des Kantons Graubünden, Entscheid SK2 09 41 vom 20. Oktober 2009, E. 3a). Kommt hinzu, dass den Eltern kein gleichartiges Recht zukommt, welches einen Anspruch auf Kindesunterhalt und eine entsprechende Gläubigerstellung begründet. Vielmehr ergibt sich ein allfälliger Anspruch selbständig aus den familienrechtlichen Pflichten zwischen Ehegatten (Art. 125 ZGB, Art. 163 ZGB, Art. 173 ZGB, Art. 176 ZGB, Art. 276 ZPO), den eingetragenen Partnern (Art. 13 PartG, Art. 17 PartG und Art. 34 PartG) oder unter Angehörigen (Art. 328 Abs. 1 ZGB; vgl. Trechsel, a.a.O., N 2 zu Art. 217 StGB; Riedo, Basler Kommentar, N 10 ff. zu Art. 30 StGB m.w.H.). Aus diesen Gründen steht die Antragsberechtigung allein dem Anspruchsinhaber oder dessen gesetzlichen Vertreter sowie den zuständigen Behörden und Stellen zu. Die Beschwerdeführerin ist somit seit Eintritt der Volljährigkeit der Tochter nicht mehr im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB antragsberechtigt.

2. Die Staatsanwaltschaft begründete die Aberkennung der Parteistellung damit, dass die Beschwerdeführerin bei Stellung des Strafantrags bereits volljährig gewesen sei (angefochtene Verfügung, E. 4). Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Antragsfrist von drei Monaten sei am 2. Juli 2019 für die vor Eintritt der Volljährigkeit am ________ ausgebliebenen Unterhaltsbeiträge noch nicht abgelaufen gewesen (KG-act. 1, Rn. 21).

Nach Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Bei Art. 217 StGB handelt es sich um ein Dauerdelikt, sodass die Strafantragsfrist erst mit der letzten tatbestandsmässigen Unterlassung der Zahlung zu laufen beginnt (BGE 132 IV 55; 118 IV 328; 121 IV 275; Weder, in: Donatsch et al., a.a.O., N 20a ff. zu Art. 217 StGB). Art. 217 StGB unterscheidet nicht in Minderjährigen- oder Volljährigenunterhalt, sondern vielmehr ist massgebend, ob eine familienrechtliche Unterhaltspflicht besteht oder nicht (vgl. Ackermann et al., S. 446 f.; Trechsel, a.a.O., N 5 zu Art. 217 StGB; Weder, a.a.O., N 21 zu Art. 217 StGB; Corboz, a.a.O., N 8 zu Art. 217 StGB; Donatsch/‌Thommen/‌Wohlers, a.a.O., N 1.13 zu Art. 217 StGB). Das Antragsrecht ist vorbehaltlich der Berechtigung der Behörden vom Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit abhängig (vgl. obige E. 1). In Art. 31 StGB wird sodann ausdrücklich auf den Antragsberechtigten verwiesen, weswegen im Sinne obiger Ausführungen allein auf den Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit abzustellen ist. Die anspruchsberechtigte Tochter erreichte am ________ die Volljährigkeit. Den Strafantrag stellte die Beschwerdeführerin erst am 2. Juli 2019, mithin zu einem Zeitpunkt, als sie keine Antragsberechtigung mehr innehatte. Die Beschwerdeführerin war somit nicht zum Strafantrag berechtigt und ihr kommt demnach keine Geschädigtenstellung nach Art. 115 Abs. 1 StPO zu. Folglich kann sich die Beschwerdeführerin nicht als Privatklägerin nach Art. 118 StPO konstituieren. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, sie habe als Bevollmächtigte für die anspruchsberechtigte Tochter den Strafantrag gestellt (vgl. KG-act. 1), sodass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

3. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte reichte eine kurze Beschwerdeantwort ins Recht, die sich hauptsächlich auf materiellrechtliche Vorbringen stützte und sich zur Frage der Parteistellung der Beschwerdeführerin nicht äusserte (KG-act. 7). Er ist daher wegen Geringfügigkeit seiner Aufwendungen nicht zu entschädigen (Art. 436 Abs. 2 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO);-

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und von ihrem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A) und an den Beschuldigten (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Die a.o. Gerichtsschreiberin

Versand

7. Juli 2020 kau

Schlagwörter

standingprivate complainantmaintenance obligationmajoritycriminal complaintsubrogationcostsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the mother remained entitled to act as injured person and private complainant in a prosecution for neglect of maintenance after the child became adult.

Extrahierter Entscheid

No. In an Art. 217 StGB case, the right to complain belongs to the maintenance creditor, its legal representative, and designated authorities; once the child is adult, the mother no longer has standing merely because she previously cared for the child.

Extrahierte Begründung

The protected legal interest is the child’s civil maintenance claim. The mother has no equivalent own claim to child support, and subrogation does not extend the criminal complaint right.

Kernrechtsfrage

Whether the criminal complaint filed by the mother was still timely for missed payments that accrued before the child’s majority.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint right had already lapsed by the time the mother filed the complaint, because standing depends on being an entitled complainant at the time of filing.

Extrahierte Begründung

Art. 31 StGB ties the three-month complaint period to the entitled person. Since the mother was no longer entitled when she filed, she could not rely on earlier unpaid installments to revive standing.

Kernrechtsfrage

Costs and compensation for the appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

The appellant bears the appeal costs; no party compensation is awarded to the respondent because his submissions were minimal and did not address the standing issue.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome under Art. 428 StPO. The respondent’s limited response justified no compensation under the cost rules.

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