Criminal complaint inadmissible against order fine

BEK 2019 200Übriges Gericht20.04.2020Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Schwyz Cantonal Court declared a criminal complaint inadmissible against a CHF 300 order fine imposed by the public prosecutor after the accused left an interrogation prematurely. The court held that challenges to the summons and the interrogation were raised too late and were in any event insufficiently reasoned. The appellant did not specifically dispute the factual basis for the fine, namely that he left the interrogation despite being told to stay and warned of a fine. The court also treated the objections regarding legal aid and financial inquiries as moot. Costs of CHF 600 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO; Anfechtung staatsanwaltschaftlicher Verfahrenshandlungen und Ordnungsbussen: Die Beschwerde muss fristgerecht und hinreichend begründet sein sowie sich konkret gegen eine bestimmte Verfügung oder Verfahrenshandlung richten. Verspätete oder bloss appellatorische Einwendungen genügen nicht. Wer die tatsächlichen Grundlagen einer Ordnungsbusse nicht substanziiert bestreitet, vermag deren Überprüfung nicht zu erzwingen. Gegenstandslos gewordene Anträge sind als moot abzuschreiben; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die unterliegende Partei (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO).

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 20. April 2020

BEK 2019 200

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,

betreffend

Ordnungsbusse

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 26. November 2019, SUE 2019 418);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln fällte gegen A.________ eine Ordnungsbusse von Fr. 300.00 aus, weil er die Einvernahme vom 26. November 2019 eigenmächtig verliess, zu welcher er nach Einsprache gegen den wegen mehrfachen Geschwindigkeitsübertretungen erlassenen Strafbefehl

(U-act. 14.0.01) als Beschuldigter am 22. Oktober 2019 vorgeladen wurde.

a) A.________ beschwerte sich am 5. Dezember 2019 mit auf einer Kopie der Ordnungsbussenverfügung angebrachtem handschriftlichen Antrag auf Bussenaufhebung und Entschädigung. Er bestreitet jedoch bloss den Sachverhalt unter Verweis auf eine der Eingabe ans Kantonsgericht beigelegte Strafanzeige (KG-act. 1 und 1/1; zu letzterer vgl. BEK 2020 50). Am 13. Dezember 2019 verbesserte er seine Beschwerde aufforderungsgemäss (KG-act. 2). Er wiederholte seine Anträge und verlangte eine Entschädigung von Fr. 1‘850.00, weil der Staatsanwalt ihn „ohne jegliche gesetzliche Grundlage“ vorgeladen sowie Parteirechte und Akteneinsicht unterschlagen habe (KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. Sie verwies auf die angefochtene Verfügung und bemerkte, die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers seien haltlos (KG-act. 5). Am 29. Dezember 2019 beanstandete der Beschwerdeführer die Durchführung der Einvernahme (KG-act. 11). Die Staatsanwaltschaft reich­te die Akten ein (KG-act. 14).

b) Ausserdem monierte der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2019 finanzielle Abklärungen (KG-act. 7), welche die Staatsanwaltschaft in Kenntnisnahme, dass er nicht mehr an einer amtlichen Verteidigung interessiert sei, als hinfällig betrachtete (KG-act. 9).

2. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Sie ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Nach Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO muss der Beschwerdeführer in der laut Art. 396 Abs. 1 StPO zu begründenden Beschwerde genau angeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen. Die Beschwerde muss sich konkret gegen Verfügungen oder Verfahrenshandlungen richten (etwa Guidon, BSK, 2. A. 2014, Art. 393 StPO N 6 und 10).

a) Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft habe ihn ohne jede gesetzliche Grundlage vorgeladen, ist festzustellen, dass die Einwände gegen die Vorladung vom 22. Oktober 2019 verspätet sind und darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist auf Art. 197 i.V.m. Art. 201 ff. StPO zu verweisen. Inwiefern die Vorladung der Staatsanwaltschaft, worin sie unter anderem ausdrücklich auf das Verfahren bei Einsprache gegen einen Strafbefehl hinwies (vgl. Nebenakten und Art. 355 StPO), diese gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen sollte, legt der Beschwerdeführer konkret ebenso wenig dar wie er das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts bestreitet. Über den inzwischen als Anklage überwiesenen Strafbefehl (U-act. 9.0.07) zu entscheiden, ist schliesslich dem Richter vorbehalten.

b) Auf die erst am 29. Dezember 2019 gegen die Durchführung der Einvernahme vom 26. November 2019 und somit verspätet erhobenen Einwände ist ebenfalls nicht einzutreten. Ohnehin behauptet der Beschwerdeführer nicht, ihm seien anlässlich der Einvernahme Parteirechte unzureichend bekanntgegeben bzw. gewährt worden. Die einzuvernehmenden Personen sind über ihre Rechte und Pflichten zu Beginn der Einvernahme zu belehren (Art. 143 Abs.1 bzw. Art. 158 StPO), was der Staatsanwalt gegenüber dem Beschwerdeführer tat; er wollte ihm auch Akteneinsicht gewähren (vgl. U-act. 10.0.01 Rn 9 ff. und 157 ff.). Inwiefern das Protokoll falsch oder unvollständig geführt worden sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht konkret dar, weshalb darauf hier ebenfalls nicht einzutreten ist, abgesehen davon, dass Protokollberichtigungen der Verfahrensleitung vorbehalten wären (Art. 79 StPO).

c) Ordnungsbussen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden. Diese entscheidet endgültig (Art. 64 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft begründet die gestützt auf Art. 64 Abs. 1 StPO auferlegte Ordnungsbusse von Fr. 300.00 damit, dass der Beschwerdeführer die noch nicht beendete Einvernahme vom 26. November 2019 trotz Aufforderung zum Bleiben sowie Androhung einer Ordnungsbusse im Widerhandlungsfall verlassen und dadurch den Geschäftsgang gestört habe. Auch mit verbesserter Beschwerde vom 13. Dezember 2019 opponiert der Beschwerdeführer der Ausfällung einer Ordnungsbusse einzig mit verspäteten und ohnehin unzutreffenden Einwänden gegen die Vorladung zur Einvernahme (vgl. oben lit. a und b). Dass er durch sein Verhalten den Tatbestand von Art. 64 Abs. 1 StPO erfüllte, nämlich den Geschäftsgang störte und verfahrensleitende Anordnungen missachtete, indem er entgegen der unter Androhung einer Ordnungsbusse ergangenen staatsanwaltschaftlichen Aufforderung zum Bleiben eigenmächtig den Einvernahmeraum verliess

(U-act. 10.0.01 Rz 160 ff.), bestreitet er nicht. Er begründet auch nicht, inwiefern der Staatsanwalt für den vorliegenden Fall seines Erscheinens zur Einvernahme unrichtig angenommen haben sollte, dass es nicht in seinem Belieben stehe, wann er gehen will. Damit ist die verbesserte Beschwerde auch hinsichtlich der Ordnungsbussenverfügung mangelhaft begründet und darauf nicht einzutreten.

3. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) und kostenfällig (Art. 428 Abs. 1 StPO) nicht einzutreten. Nachdem der Beschwerdeführer keine amtliche Verteidigung verlangt haben will, und die Staatsanwaltschaft ein entsprechendes Gesuch daher als zurückgezogen

(U-act. 9.0.06) sowie entsprechende finanzielle Abklärungen als hinfällig betrachtet (KG-act. 9), sind die entsprechenden Einwände des Beschwerdeführers (vgl. E. 1 lit. b) ohne Prüfung ihrer Rechtzeitigkeit ebenfalls präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) als gegenstandslos geworden abzuschreiben;-

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

20. April 2020 kau

Schlagwörter

criminal procedureadmissibilityreasoned complaintsummonsinterrogationorder finemootnesscourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the summons of 22 October 2019 was admissible and sufficiently reasoned

Extrahierter Entscheid

The objections to the summons were raised too late and, in any event, were not concretely substantiated.

Extrahierte Begründung

A complaint must be filed and reasoned within ten days and must specifically identify the challenged act and the grounds. The appellant did not concretely show why the summons failed to meet statutory requirements or dispute a sufficient suspicion.

Kernrechtsfrage

Whether objections to the conduct of the interrogation of 26 November 2019 were admissible and substantiated

Extrahierter Entscheid

The objections were likewise late and insufficiently reasoned.

Extrahierte Begründung

The appellant did not claim that his party rights were denied, did not concretely explain any defective record, and the alleged defects were not raised in time.

Kernrechtsfrage

Whether the order fine of CHF 300 for disrupting the proceedings should be set aside

Extrahierter Entscheid

The complaint against the order fine was not entered into because the appellant did not specifically contest the factual and legal basis for the fine.

Extrahierte Begründung

He left the interrogation despite being told to stay and under threat of a fine, thereby disrupting the proceedings and disregarding procedural directions within the meaning of Art. 64 Abs. 1 StPO.

Kernrechtsfrage

Whether the objections concerning legal aid and financial inquiries had become moot

Extrahierter Entscheid

Those objections were dismissed as moot.

Extrahierte Begründung

The appellant stated he no longer wanted appointed counsel, and the prosecutor therefore treated the request as withdrawn and the financial inquiries as obsolete.

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