Appeal against non-prosecution dismissed for inadmissibility

BEK 2019 194Übriges Gericht09.04.2020Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Schwyz Cantonal Court dealt with a complaint by the private complainant against a prosecutor’s non-prosecution order concerning allegations against the accused arising from civil litigation and a website blocking order. The court held that the complaint did not meet the reasoning requirements because it failed to engage with the prosecutor’s grounds and merely repeated criticism of the accused and the civil proceedings. It also refused joinder with another complaint for lack of factual grounds. The appeal was therefore not entered into, and the appellant was ordered to pay CHF 600 in costs, deducted from the security deposit, with CHF 600 to be reimbursed from the court fund.

Omnilex-Regeste

Art. 385 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO; Begründungsanforderungen der Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung: Die Beschwerde hat sich inhaltlich mit den tragenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen und darzutun, weshalb die Eröffnung einer Strafuntersuchung geboten wäre. Bloss allgemeine Kritik an der Verfahrensführung oder an zivilgerichtlichen Entscheiden genügt nicht. Unterbleibt eine hinreichende Auseinandersetzung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eine Vereinigung mit einem anderen Verfahren setzt zudem sachliche Gründe voraus (Art. 30 StPO).

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 9. April 2020

BEK 2019 194

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________, vertreten durch B.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,

gegen

**1.**C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, **2.**Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, 8853 Lachen, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin D.________,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft March vom 25. November 2019, SUM 2019 755);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. A.________, vertreten durch B.________, erstattete am 25. April 2019 gegen C.________ Strafanzeige. Der Verzeigte wird der permanenten Amtspflichtverletzung, der Begünstigung und der vorsätzlichen Prozessverschleppung verdächtigt, weil er verfügte, die Webseite des A.________ (www.\_\_\_\_\_\_\_\_.ch) mit Kritik „an einem 5-6 Mio. schweren Liegenschafts-Diebstahl“ abzuschalten (U-act. 3.1.01 mit Beilage 1 ZES 16 626 vom 23. Dezember 2016). Das Ausstandsgesuch des A.________ gegen die verfahrensleitende Staatsanwältin wies die Beschwerdekammer mit Beschluss vom 21. August 2019 ab, soweit darauf einzutreten war (BEK 2019 88 bzw. U-act. 12.1.03).

2. Mit Verfügung vom 25. November 2019 nahm die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten keine Strafuntersuchung anhand betreffend die ihn im Zusammenhang mit dem Zivilverfahren i.S. A.________ (insbes. ZES 16 626 und ZGO 17 10 bzw. U-act. 9.1.03) erhobenen Vorwürfe. Dagegen beschwerte sich der Strafanzeige erstattende B.________ rechtzeitig mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 (KG-act. 1). Unter anderem beantragte er neben der Rückweisung der Nichtanhandnahme zur materiellen Untersuchung und Anklage, die vorliegende Beschwerde mit derjenigen in BEK 2019 185 zu vereinigen und auf eine Kostenbevorschussung zu verzichten. Indes leistete er die eingeforderte Sicherheit (KG-act. 4) und verbesserte die Beschwerde durch eine Eingabe vom 7. Dezember 2019 innert der noch laufenden Beschwerdefrist sowie gesetzter Nachfrist (KG-act. 3 und KG-act. 5). Die Staatsanwaltschaft beantragte unter Verzicht auf weitere Gegenbemerkungen die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 7). Der Beschuldigte liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Am 24. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert vornehmlich die Prozesssache BEK 2019 185 betreffende Anträge und Unterlagen ein (KG-act. 11).

3. Die Staatsanwaltschaft verwarf den Anfangsverdacht auf strafbares Verhalten des Beschuldigten im Wesentlichen zusammengefasst mit der Begründung, es sei nicht ansatzweise erkennbar, dass er als E.________ (Funktion) staatliche Macht zweckentfremdet eingesetzt habe. Das in Dreierbesetzung gefällte Urteil (ZGO 17 10), das nicht alle eingeklagten Persönlichkeitsverletzungen bestätigte, sei mit Rechtsmitteln überprüfbar gewesen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger durch die befohlene teilweise Sperrung der Webseite der Strafverfolgung habe entzogen werden sollen. Schliesslich habe sich der Beschuldigte durch die für den Widerhandlungsfall angedrohte Busse sowie die getroffenen Kosten- und Entschädigungsregelungen nicht bereichern können.

Mit diesen Begründungen der Nichtanhandnahme setzt sich der Beschwerdeführer in der ersten Eingabe vom 2. Dezember 2019 mit keinem Wort auseinander. Soweit er in der zweiten Eingabe vom 7. Dezember 2019 auf seine Strafanzeige vom 25. April 2019 (vgl. U-act. 3.1.01) und auf den „familiären Hintergrund“ des Beschuldigten (dazu im Übrigen ZK2 2018 94 vom 5. April 2019) verweist, legt er keine nachvollziehbaren Gründe für einen anderen Entscheid dar. Ebenfalls setzt er sich mit seinen weiteren Einlassungen mit den Begründungen der angefochtenen Verfügung konkret nicht auseinander und zeigt insbesondere nicht auf, inwiefern der Beschuldigte als Einzelrichter in den von ihm geleiteten Zivilverfahren die ihm von Gesetzes wegen eingeräumten Aufgaben nicht erfüllen würde, sondern sich entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft strafbar gemacht habe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich weitgehend in allgemeiner Kritik gegen die Verfahrensführung des Beschuldigten und die gefällten Gerichtsentscheide im Zivilverfahren, ohne darzutun, inwiefern die Staatsanwaltschaft falsch festgestellt habe, dass diese Behauptungen im zivilprozessualen Rechtsmittelverfahren hätten vorgebracht werden können und müssen. Insbesondere der zweite Beschwerdeantrag des Beschwerdeführers zeigt, dass es ihm mit der Strafanzeige darum geht, die zivilrechtliche Untersagung persönlichkeitsverletzender Aussagen zu verhindern, was er jedoch auf dem zivilprozessualen Rechtsmittelweg hätte geltend machen müssen. Die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses im zivilprozessualen Rechtsmittelverfahren mit der Folge, dass auf die Berufung des A.________ nicht eingetreten und die beanstandete Webseitensperre nicht überprüft wurde (vgl. ZK1 2018 25 vom 9. Oktober 2018), kann nicht dem Beschuldigten angelastet werden. Dieser Umstand vermag ohnehin das Versäumnis des Beschwerdeführers, Gründe anzugeben, die einen anderen Entscheid, nämlich die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten nahelegen würden (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO), nicht zu entschuldigen. Daher ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 385 Abs. 2 StPO).

4. Es bestehen keine sachlichen Gründe, die Beschwerde mit derjenigen gegen die Einstellung eines Strafverfahrens einer anderen Staatsanwaltschaft gegen einen in die Umwandlung des vormaligen A.________ in eine Aktiengesellschaft als Urkundsperson involvierten Anwalt (BEK 2019 185) zu vereinigen (Art. 30 StPO). Auf die vorliegende Beschwerde ist nach dem Gesagten präsidial kostenfällig nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG; Art. 385 Abs. 2 und 428 Abs. 1 StPO);-

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit gedeckt, so dass dem Beschwerdeführer noch Fr. 600.00 aus der Kantons­gerichtskasse zurückzubezahlen sind.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft March (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

9. April 2020 kau

Schlagwörter

non-prosecutioninadmissibilityreasoned appealcriminal complaintcostssecurity depositjoinderwebsite blockingcivil proceedings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the non-prosecution order was sufficiently reasoned to be admissible

Extrahierter Entscheid

No. The appellant did not engage with the reasons of the prosecutor’s order and failed to show why criminal investigation should be opened.

Extrahierte Begründung

Under Art. 385(1)(b) and (2) StPO, the appeal must set out reasons. The submissions consisted mainly of general criticism of the accused’s conduct and the civil judgments, without addressing the contested reasoning.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should be joined with another pending complaint

Extrahierter Entscheid

No. There were no factual grounds for joining the two proceedings.

Extrahierte Begründung

The court found no sufficient connection justifying joinder under Art. 30 StPO.

Kernrechtsfrage

Allocation of appeal costs and use of the security deposit

Extrahierter Entscheid

The appellant bears the CHF 600 costs; they are covered by the security deposit, and CHF 600 must be reimbursed from the court fund.

Extrahierte Begründung

Because the appeal was not entered into, costs were imposed on the appellant in accordance with the applicable procedural rules.

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