Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 23. Mai 2019
BEK 2019 19
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
In Sachen
A.________ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
provisorische Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 29. Januar 2019, ZES 2018 212);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die D.________ schloss mit der E.________ als Kundin am 24. Januar 2018 einen Dienstleistungsvertrag betreffend Domizilgewährung mit Vertragsbeginn am 1. Februar 2018 und einer monatlichen Gebühr von Fr. 149.00 ab (Vi-act. KB 2). Die A.________ GmbH (zufolge „Zession“ neue Gläubigerin, vgl. Vi-act. KB 5) betrieb die B.________ (neuer Name der E.________; vgl. Vi-act. KB 4) mit Zahlungsbefehl Nr. xx des Betreibungsamtes Einsiedeln vom 16. November 2018 für einen Betrag von Fr. 745.00 (Zahlungsgrund: Domizilgewährung) sowie drei Mahngebühren von total Fr. 90.00 (Vi-act. KB 1). Am 20. November 2018 erhob C.________ (Gesellschafter der B.________; vgl. Vi-act. KB 4) Rechtsvorschlag.
a) Am 29. November 2018 reichte die A.________ GmbH gegen die B.________ beim Bezirksgericht Einsiedeln ein Rechtsöffnungsbegehren ein für die Beträge von Fr. 745.00, von Fr. 90.00 und für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 53.30 (Vi-act. A/1). Mit Gesuchsantwort vom 17. Dezember 2018 (Postaufgabe) beantragte die B.________ die Abweisung des Gesuchs. Die Parteien reichten am 21. Dezember 2018 (A.________ GmbH, Vi-act. A/3) bzw. am 8. Januar 2019 (B.________, Vi-act. A/4) je eine weitere Stellungnahme ein. Mit Verfügung vom 29. Januar 2019 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln das Rechtsöffnungsbegehren ab (Vi-act. A/5).
b) Die A.________ GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin) beantragte mit Beschwerde vom 7. Februar 2019 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (KG-act. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2019 ersuchte die B.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) um Abweisung der Beschwerde oder die Sistierung des Verfahrens (KG-act. 5). Weitere Eingaben der Parteien datieren vom 15. Februar 2019 (Beschwerdeführerin, Stellungnahme zur Beschwerdeantwort, KG-act. 8), vom 18. Februar 2019 (Beschwerdeführerin, KG-act. 10), vom 19. Februar 2019 (Beschwerdegegnerin, KG-act. 12), vom 23. Februar 2019 (Beschwerdeführerin, KG-act. 14), vom 2. März 2019 (Beschwerdegegnerin, KG-act. 15) und vom 7. März 2019 (Beschwerdeführerin, KG-act. 17).
2. Gegen den Rechtsöffnungsentscheid steht den Parteien das Rechtsmittel der Beschwerde offen (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., Kommentar zur ZPO, 3. A., N 4 zu Art. 326 ZPO; Stauber, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, 2013, N 3 zu Art. 326 ZPO).
a) Der Vorderrichter begründete seinen abweisenden Entscheid anhand der sog. „Basler Rechtsöffnungspraxis“. Demgemäss könne die provisorische Rechtsöffnung bei vollkommen zweiseitigen Verträgen erteilt werden, solange der Schuldner nicht glaubhaft darlege, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden oder wenn sich seine Darlegungen offensichtlich als haltlos erwiesen. Des Weiteren könne provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, wenn der Gläubiger die Einwendung des Schuldners, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden, sofort durch Urkunden liquide widerlegen könne, oder wenn der Schuldner gemäss Vertrag vorleistungspflichtig sei. Die Gesuchsgegnerin habe mit der gestützt auf Art. 153a Abs. 3 HRegV publizierten Aufforderung des Handelsregisteramts Zürich vom 11. September 2018 glaubhaft gemacht, dass die D.________ ihre vertraglichen Verpflichtungen nur mangelhaft erfüllt habe. Dieser öffentlichen Aufforderung gehe nämlich gemäss Art. 153a Abs. 1 und 2 HRegV zwingend die Aufforderung, innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil am Ort des Sitzes zur Eintragung anzumelden oder zu bestätigen, voran, und zwar mit eingeschriebenem Brief an das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil. Die Beschwerdeführerin habe weder behauptet noch bewiesen, dass das Handelsregister Zürich eine solche Verfügung nicht erlassen habe. Weder behauptet noch belegt sei, dass die D.________ diese Aufforderung an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet habe. Des Weiteren spreche auch das Schreiben des Kantonsgerichts Schwyz vom 29. November 2018 dafür, dass die D.________ in Zuwiderhandlung ihrer vertraglichen Verpflichtungen nicht sämtliche R-Sendungen an die Gesuchsgegnerin weitergeleitet habe (angefochtene Verfügung, E. 7).
b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die aufgrund einer Mitteilung eines Dritten bestehende Vermutung, eine Rechtseinheit könnte über kein Domizil mehr verfügen, könne durch eine Bestätigung der Rechtseinheit, dass sie an der eingetragenen Adresse über ein Rechtsdomizil verfüge, beseitigt werden. Diese Bestätigung sei von der Beschwerdegegnerin eingereicht worden, sodass dem Verfahren nach Art. 153a HRegV kein Beweiswert betreffend Vertragserfüllung zukomme (KG-act. 1, S. 2). Aufgrund der geltenden Datenschutzgesetze sowie der technischen und wirtschaftlichen Unmöglichkeit, alle Briefe an Kunden zu notieren, und dem Fehlen einer entsprechenden vertraglichen Verpflichtung sei es unmöglich, die Argumentation des Vorderrichters als Beweis für eine mangelhafte Vertragserfüllung zu sehen (KG-act. 1, S. 3). Weil Irrtümer bei der Postzustellung wahrscheinlich seien (268 993 Kundenreklamationen im 2017) und der Low-Level-Mitarbeiter von D.________ alle gemeldeten R-Briefe unabhängig vom Empfänger abhole, habe die Rücksendung des R-Briefs keinen Beweiswert betreffend Vertragserfüllung. Es sei höchstwahrscheinlich, dass die Abholungseinladung einfach nicht an D.________ übermittelt worden sei (KG-act. 1, S. 2 f.).
Sämtliche zitierten Ausführungen der Beschwerdeführerin sind ihren erstinstanzlichen Rechtsschriften (Vi-act. A/1 und A/3) nicht zu entnehmen, sodass sie als unzulässige Noven zu gelten haben und nicht berücksichtigt werden können. Folglich ist auf die Beschwerde diesbezüglich mangels (zulässiger) Begründung nicht einzutreten.
c) Im Übrigen kann offenbleiben, ob der Vorderrichter tatsächlich, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, zu Unrecht die vorgelegten Beweise der regelmässigen Postweiterleitung nicht berücksichtigt habe (KG-act. 1, S. 2 f.). Denn die Rechtsöffnung kann nur dann erteilt werden, wenn die im Zahlungsbefehl bezeichnete Forderung zweifelsfrei identisch ist mit derjenigen, die durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesen ist, was der Richter von Amtes wegen zu prüfen hat (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 189). Bei periodisch geschuldeten Leistungen muss im Zahlungsbefehl die Periode angegeben werden, für welche die Betreibung eingeleitet wird. Ist dies nicht der Fall, ist das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen (Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar zum SchKG, 2. A., Basel 2010, N 37 und 40 zu Art. 80 SchKG; EGV-SZ 2013, Nr. A.6.3, E. 3a; betr. prov. Rechtsöffnung: Beschluss KG SZ BEK 2016 164 vom 1. März 2017, E. 3.a). Dem Zahlungsbefehl vom 16. November 2018 ist als Forderungsgrund für den Betrag von Fr. 745.00 lediglich die Bezeichnung «Domizilgewährung» zu entnehmen (Vi-act. KB 1). Damit ist nicht ersichtlich, welche monatlichen Raten à Fr. 149.00 betrieben wurden, sodass die geltend gemachte Forderung nicht eindeutig identifizierbar ist. Das Rechtsöffnungsgesuch wäre daher selbst dann abzuweisen gewesen, wenn der Beschwerdeführerin der Nachweis der richtigen Erfüllung durch korrekte Weiterleitung der Post gelungen wäre.
3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Spruchgebühr richtet sich nach Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ist in Berücksichtigung des Streitwerts auf Fr. 225.00 festzusetzen. Mangels Antrages entfällt eine Entschädigung der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 225.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss bezogen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 835.00.
4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Beschwerdegegnerin (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
28. Mai 2019 kau