Appeal against dismissal of criminal complaint upheld

BEK 2019 188Übriges Gericht19.12.2019Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The complainant challenged a non-entry decision concerning his criminal complaint against the prosecutor, who had issued seizure and bank-account freezing orders in an investigation. The Kantonsgericht Schwyz held that the prosecution's reasoning was insufficient because it improperly relied on justification standards applicable to orders against an accused, while the challenged measures were directed at the bank. The appeal was upheld, the non-entry decision annulled, and the matter remitted to the prosecution for reconsideration. Costs were charged to the State, the security was refunded, and compensation was awarded to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 397 StPO; non-entry decision concerning a criminal complaint against a prosecutor issuing bank-directed seizure/freezing orders; the decisive question is whether the complaint is manifestly inadmissible or unfounded. Where the challenged act is addressed to a third party bank, the justification requirements must be examined from the perspective of the addressee and its own rights; reasoning that merely refers to standards governing measures against the accused is insufficient. If the case is not ripe for decision, the appellate authority annuls the non-entry decision and remits the matter for reconsideration (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 19. Dezember 2019

BEK 2019 188

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

**1.**C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, **2.**Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln,

Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt D.________,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 31. Oktober 2019, SUH 2019 1490);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. In der wegen mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung geführten Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wies der verfahrensleitende Staatsanwalt die E.________ (Bank I) am 4. September 2019 (KG-act. 2/4) zur Mitteilung allfälliger Geschäftsbeziehungen mit dem Beschuldigten und Zustellung aktueller Kontoauszüge etc. an. Am 10. September 2019 wies er die Bank an, verschiedene Unterlagen herauszugeben und zwei Bankkontos zu sperren. Ausserdem beschlagnahmte er die durch diese Verfügung erfassten Vermögenswerte. Die Verfügung

(U-act. 3.1.03 Beilage 2) begründete er ausführlich unter detaillierter Darstellung der Tatvorwürfe zum Nachteil namentlich genannter Personen, weshalb der Beschuldigte am 18. September 2019 gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt Strafanzeige wegen Ehrverletzung, Verstosses gegen das UWG und Amtsgeheimnisverletzung erstattete (U-act. 3.1.01). Die Oberstaatsanwaltschaft über­wies die Anzeige am 1. Oktober 2019 zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (U-act. 9.1.01). Mit durch die Oberstaatsanwaltschaft am 5. November 2019 genehmigter Verfügung vom 31. Oktober 2019 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht anhand. Am 18. November 2019 beschwerte sich der Strafanzeigeerstatter rechtzeitig und beantragte, die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, bezüglich der in seiner Anzeige aufgeführten Straftaten eine Strafuntersuchung durchzuführen. Vernehmlassend stellte die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln den Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, mit Verweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten

(KG-act. 4).

2. Die Staatsanwaltschaft hielt es für gerechtfertigt, dass der Beschuldigte hinsichtlich eines allfälligen Rechtsmittelganges in den beanstandeten Verfügungen die Voraussetzungen für die Kontosperren bzw. Beschlagnahmen darlegte und stellte fest, dass er bei den Begründungen nicht über das Notwendige zur Erfüllung dieser prozessualen Begründungspflichten hinausgegangen sei. Mit seinen Ausführungen habe der Beschuldigte den Beschwerdeführer in die Lage versetzt, die Tragweite der Verfügungen beurteilen zu können. Deshalb könnten die verzeigten Straftatbestände auf die Verfügungen an die E.________ (Bank I) nicht angewandt werden. Diese Begründung leuchtet, wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, nicht ein, weil sie sich auf Begründungspflichten in Bezug auf Beschlagnahmen gegenüber einer beschuldigten Person abstützt, der Gegenstand der Verfügungen gegenüber der Bank aber nicht derselbe ist. Die Bank muss in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Beschlagnahme, soweit sie in *ihre * Rechte eingreift, beurteilen zu können. Der Inhalt einer entsprechenden Begründung lässt sich deshalb nicht ohne Weiteres mit den Begründungspflichten gegenüber einer beschuldigten Person vergleichen bzw. rechtfertigen. Inwiefern sich in vorliegendem Fall die Begründungsanforderungen decken würden bzw. allfällige Abweichungen in Bezug auf die verzeigten Straftatbestände unerheblich wären, legt die Staatsanwaltschaft weder in der angefochtenen Verfügung noch im Beschwerdeverfahren dar.

3. Die Sache erweist sich nach dem Gesagten nicht als spruchreif und ist daher in Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Staatsanwaltschaft zur Neubeurteilung ohne weitere Weisungen, welche nicht erforderlich sind, im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen (Art. 397 StPO). Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates und der Beschwerdeführer ist gemäss Kostennote mit im Kanton Schwyz üblichem Ansatz von Fr. 250.00 in der Stunde zu entschädigen (Art. 423, 428 Abs. 1 und 436 Abs. 3 StPO sowie §§ 2, 6 und 13);-

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Fr. 1‘200.00) gehen zu Lasten des Staates und dem Beschwerdeführer wird die geleistete Sicherheit von Fr. 1‘200.00 zurückbezahlt.

3. Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 1‘150.00 (inkl. MWST) entschädigt.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R), den Beschwerdegegner (1/R, vertraulich), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (2/R, mit den Akten) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

23. Dezember 2019 sl

Schlagwörter

criminal complaintnon-entry decisionbank seizureaccount freezereasoning requirementremandappeal costsstate compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the non-entry decision on the criminal complaint should be upheld

Extrahierter Entscheid

The complaint should have been investigated further; the non-entry decision was set aside and the matter remitted for reconsideration.

Extrahierte Begründung

The prosecutor's reasoning relied on justification standards for seizure orders against an accused, but the challenged orders were directed at the bank. The bank's own rights and the required justification of the orders had to be assessed separately; this was not properly addressed.

Kernrechtsfrage

Allocation of appeal costs and reimbursement of the appellant's security/compensation

Extrahierter Entscheid

The appeal costs were borne by the State, the posted security was refunded, and the appellant received compensation from the court fund.

Extrahierte Begründung

Costs followed the outcome of the appeal.

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