Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 12. Dezember 2019
BEK 2019 187
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.
In Sachen
A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
gegen
B.________, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,
betreffend
Konkursbegehren
(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 6. November 2019, ZES 2019 634);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass mit Verfügung vom 6. November 2019 die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz auf das Konkursbegehren von A.________ (nachfolgend Gesuchsteller) gegen B.________ von der C.________ nicht eintrat;
dass der Gesuchsteller gegen diese Verfügung innert Frist Beschwerde beim Bezirksgericht Schwyz erhob, welche Eingabe die Einzelrichterin am 18. November 2019 zuständigkeitshalber zusammen mit den erstinstanzlichen Verfahrensakten dem Kantonsgericht übermittelte (vgl. KG-act. 1 und 2);
dass den Parteien das (Akten-)Überweisungsschreiben der Vorderrichterin vom 18. November 2019 mit den Gegenbemerkungen (zur Beschwerde), dem Gesuchsteller sei nicht zur Beschwerde geraten, sondern lediglich telefonisch mitgeteilt worden, dass er die Beschwerdefrist der Nichteintretensverfügung abwarten müsse, bevor er erneut ein Konkursbegehren stellen könne, am 19. November 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (KG-act. 3);
dass der Gesuchsteller mit seiner Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zustellung der „nötigen Unterlagen inkl. Einzahlungsschein“ an die neu angegebene (Geschäfts-)Adresse beantragt
(KG-act. 2);
dass er zur Begründung vorträgt, nachdem der mit C.________ am 21. März 2019 getroffene Vergleich nicht eingehalten worden sei, sehe er sich gezwungen, das Konkursbegehren zu stellen, was er zweimal getan habe; dass er weiter vorbringt, er habe das Bezirksgericht kontaktiert, nachdem er die „vorangekündigte Rechnung der Kaution“ (recte wohl Kostenvorschussverfügung) in der Höhe von Fr. 3‘500.00 nicht erhalten habe, welches ihm die Auskunft erteilt habe, dass gewisse Fristen abgelaufen seien und er „nun diese Beschwerde einreichen“ müsse, und dass er überdies geltend macht, nach mittlerweile über einem Jahr wolle auch er seinen Lohn als ehemaliger Angestellter der C.________ endlich erhalten (KG-act. 2);
dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Beschwerde insbesondere nicht nur konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, sondern in der Beschwerdebegründung auch darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, dass mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., N 14 f. zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A., S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO);
dass an Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (Freiburghaus/Ahfeldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO) und das Gericht gestützt auf Art. 132 Abs. 2 ZPO einer Partei zur Behebung gewisser Mängel, wie sie bei Laieneingaben öfter auftreten, eine Nachfrist zur Verbesserung ansetzen kann, letztere Möglichkeit aber nicht dazu bestimmt ist, eine inhaltlich ungenügende Begründung zu ergänzen oder nachzubessern (Urteil BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4 mit Verweis; vgl. auch BGE 134 II 244 E. 2.4.2);
dass die Vorderrichterin auf das Konkursbegehren nicht eintrat, weil der Gesuchsteller deren Aufforderung nicht nachkam bzw. weil er den Zahlungsbefehl (in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Schwyz) nicht innert der mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 angesetzten Frist einreichte
(vgl. angefochtene Verfügung; vgl. auch Vi-act. 2 Ziff. 3), der Gesuchsteller sich mit diesem Grund, der zum Nichteintreten führte, nach dem vorstehend Gesagten in seiner Beschwerde jedoch nicht auseinandersetzt und selbst sein Vorbringen, die zitierte Verfügung nicht erhalten zu haben, nicht weiter begründet resp. darlegt, weshalb er die per Einschreiben erfolgte und ihm zur Abholung avisierte Sendung des Bezirksgerichts Schwyz nicht hätte abholen können (vgl. Vi-act. 5 [angeheftetes Couvert], wonach die siebentägige Abholfrist am 23. Oktober 2019 endete);
dass nach dem Gesagten die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung offenkundig nicht erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass die (reduzierten) Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind;
dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gemäss auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz der Vorsitzenden fällt;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt und von seinem Kostenvorschuss bezogen. Der Restbetrag von Fr. 650.00 wird dem Gesuchsteller nach definitiver Erledigung von der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) *Beschwerde in Zivilsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Gesuchsteller/Beschwerdeführer (1/R), den Gesuchsgegner/Beschwerdegegner (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Die Gerichtsschreiberin
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12. Dezember 2019 kau