Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 17. Dezember 2019
BEK 2019 181
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
**1.**Unbekannt, Beschuldigter und Beschwerdegegner, **2.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,
betreffend
Nichtanhandnahme (Betrug, Fristwiederherstellung)
(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 7. Oktober 2019, SUB 2019 517);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) stellte am 6. September 2019 bei der Kantonspolizei Schwyz in Siebnen Strafantrag gegen Unbekannt wegen Betrugs im Internet in der Zeit vom 18. Mai 2019 bis 19. Juni 2019 und konstituierte sich gleichzeitig als Zivilklägerin (U-act. 8.1.002). Sie machte im Wesentlichen geltend, sie sei auf Facebook auf die Firma C.________ in Tallinn (Estland) aufmerksam geworden (U-act. 8.1.001/2+7; U-act. 10.1.001, Frage 9) und habe an die von der Firma C.________ bezeichnete Bank in Budapest per Kreditkarte Beträge in der Gesamthöhe von Fr. 36‘023.00 zwecks Handel mit Bitcoins überwiesen (U-act. 8.1.001/2+11; U-act. 10.1.001, Frage 16). Aufgrund eines Amtshilfegesuchs der IP Budapest habe man festgestellt, dass ein Bankkonto mit über einer Million Euro beschlagnahmt worden sei und sie ebenfalls Geschädigte sei (U-act. 8.1.001, 2).
Am 7. Oktober 2019 verfügte die kantonale Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen Betrugs gestützt auf leichtfertiges Verhalten der Beschwerdeführerin (U-act. 0.1.001). Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde der Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2019 an ihrem Wohnort in Siebnen durch die Post zugestellt (U-act. 0.1.002). Die Beschwerdeführerin erhebt mit Eingabe vom 6. November 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragt die Wiederaufnahme der Strafuntersuchung. Sie macht geltend, fristgerecht Beschwerde erhoben zu haben und beantragt eventualiter die Wiederherstellung der Frist mit der Begründung, es treffe sie kein Verschulden an einer allfälligen verspäteten Eingabe, weil sie sich auf die behördliche Auskunft der Fedpol vom 31. Oktober 2019 verlassen habe, wonach sich die zehntägige Frist ausschliesslich auf Arbeitstage beziehe
KG-act. 1).
Bei der Vorinstanz wurden die Akten beigezogen (KG-act. 2). Die Beschwerdevernehmlassung der Staatsanwaltschaft (KG-act. 4) wurde der Beschwerdeführerin zugestellt (KG-act. 5).
2. Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO unter anderem zulässig gegen die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft. Die Beschwerde ist nach Art. 396 StPO innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird (Art. 91 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Vorliegend begann die zehntägige Beschwerdefrist am Tag nach der postalischen Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung, mithin am 26. Oktober 2019 zu laufen und endete am Montag, 4. November 2019. Die am 6. November 2019 der Post übergebene Beschwerde ist mithin verspätet.
3. Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Verlangt wird klare Schuldlosigkeit. Jedes noch so geringfügige Verschulden schliesst die Wiederherstellung aus (Riedo in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, N 35 zu Art. 94 StPO). Nicht ausreichend ist zum Beispiel blosse Rechtsunkenntnis, Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung oder Arbeitsüberlastung (Riedo, a.a.O., N 38 zu Art. 94 StPO).
Falsche Auskünfte von staatlichen Behörden sind gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts bindend, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte und wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (BGE 115 Ia 12, E. 4; vgl. auch: Thommen, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, N 48 f zu Art. 3 StPO; Riedo, a.a.O., N 39 f. zu Art. 94 StPO). Kein Anspruch auf Vertrauensschutz besteht, wenn der Mangel für den Rechtssuchenden beziehungsweise seinen Vertreter schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmungen ersichtlich ist (Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, 2. Auflage, N 5 zu Art. 94 StPO).
Vorliegend ist die Beschwerdeführerin durch die Staatsanwaltschaft korrekt über die zehntägige Beschwerdefrist unter Hinweis auf die massgebenden Bestimmungen (Art. 310 Abs. 2, Art. 322 Abs. 2 und 393 ff. StPO) belehrt worden (U-act. 0.1.001, Dispositiv Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, in welchem Verfahren die Auskunft der Fedpol am 31. Oktober 2019 erfolgte. Aufgrund der Nichtanhandnahmeverfügung musste der Beschwerdeführerin zudem bewusst sein, dass nicht die Fedpol, sondern die kantonale Staatsanwaltschaft im vorliegenden Strafverfahren zuständig ist. Sie durfte sich deshalb zum vorne herein nicht auf die angebliche Auskunft der Fedpol verlassen, sondern hätte sich bei der kantonalen Staatsanwaltschaft über den Fristenlauf erkundigen müssen. Überdies hätte ein Blick in die Art. 90 f. StPO die Unrichtigkeit der angeblichen Auskunft der Fedpol sofort erkennen lassen. Eine solche Konsultation des Gesetzestextes wäre der Beschwerdeführerin als Treuhänderin und Buchhalterin ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen. Die Beschwerdeführerin trifft zumindest ein Mitverschulden an der Säumnis. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei aufzuerlegen.
5. Über Nichteintreten kann gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss von Fr. 1‘200.00 bezogen. Der Restbetrag von Fr. 700.00 wird ihr zurückerstattet.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, unter Rückgabe der Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
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17. Dezember 2019 kau