Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 27. Dezember 2019
BEK 2019 180
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.
In Sachen
Ausgleichskasse / IV-Stelle Schwyz, Postfach 53, Rubiswilstrasse 8, 6431 Schwyz, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch A.________,
gegen
**1.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt
Biberbrugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, **2.**C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Parteistellung als Zivilklägerin (gewerbsmässiger Betrug, evtl. unrechtmässige Erwirkung einer Leistung)
(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 24. Oktober 2019, SUB 2016 502);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Ausgleichskasse / IV-Stelle Schwyz (nachfolgend: Ausgleichskasse) erstattete am 18. Oktober 2016 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz Strafanzeige gegen C.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen des Verdachts auf Betrug nach Art. 146 StGB, evtl. unrechtmässiger Erwirkung einer Leistung nach Art. 87 Abs. 1 AHVG und evtl. Verletzung der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG. Die Ausgleichskasse warf dem Beschuldigten unrechtmässig bezogene Invalidenrenten und Kinderrenten von Fr. 178‘508.00 sowie Observationskosten von Fr. 3‘855.70 und Fr. 8‘135.55 zu Lasten der IV-Stelle und unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zum Nachteil der Ausgleichskasse von total Fr. 111‘095.95 vor (U-act. 8.1.001). Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 14. Juni 2019 eine Strafuntersuchung (U-act. 9.1.001/1). Am 17. Oktober 2019 konstituierte sich die Ausgleichskasse als Privatklägerin im Strafpunkt und erklärte, sich auch im Zivilpunkt als Privatklägerin am Strafverfahren beteiligen zu wollen und bezifferte die Forderungen aus IV- und Kinderrenten sowie aus EL und EL-Krankheitskosten nochmals im gleichem Umfange (U-act. 3.1.001). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 (U-act. 3.1.002) anerkannte die Staatsanwaltschaft die Ausgleichskasse als Privatklägerin im Strafpunkt (Dispositiv-Ziffer 1) und verfügte gleichzeitig, dass die Ausgleichskasse im vorliegenden Strafverfahren nicht als Privatklägerin im Zivilpunkt anerkannt werde (Dispositiv-Ziffer 2).
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 erhebt die Ausgleichskasse Beschwerde und stellt die folgenden Anträge (KG-act. 1):
1. Ziffer 2 des Dispositivs der Verfügung vom 24. Oktober 2019 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführerin im Verfahren SUB 2016 502 sowohl als Straf-, wie auch als Zivilklägerin resp. mit adhäsionsweisen Forderungen zuzulassen.
2. Dies unter Kostenfolgen zulasten der Vorinstanz.
Bei der Staatsanwaltschaft wurden die Akten eingeholt (KG-act. 2+6). Die Beschwerdevernehmlassung der Staatsanwaltschaft (KG-act. 5) wurden der Ausgleichskasse und dem Beschuldigten bzw. dessen Verteidiger zugestellt (KG-act. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2019 lässt der Beschuldigte folgende Anträge stellen (KG-act. 8):
1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschliesslich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung, seien den Beschwerdeführerinnen in solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen.
2. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Die Beschwerde ist insbesondere zulässig gegen Verfügungen über die (Nicht-)Zulassung als Partei, namentlich als Privatklägerschaft oder als anderer Verfahrensbeteiligter (Guidon, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 10 zu Art. 393 StPO; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 16 zu Art. 393 StPO). Die Ausgleichskasse ist durch die Nichtzulassung als Privatklägerin im Zivilpunkt beschwert und zur Beschwerde legitimiert.
Die Beschwerdefrist von 10 Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist offenkundig eingehalten (vgl. E. 1). Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Parteien des Verfahrens sind gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft. Gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO können Bund und Kantone weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen. Als Privatklägerschaft gilt nach Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder –kläger zu beteiligen. Als geschädigte Person gilt gemäss Art. 115 StPO die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Abs. 1). Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Falle als geschädigte Person (Abs. 2).
a) In Bund und im Kanton Schwyz bestand bis vor kurzem keine gesetzliche Grundlage, welche Versicherungsträgern gemäss Sozialversicherungsgesetz Parteistellung im Strafverfahren zuerkannte (EGV-SZ 2018 A 5.2 E. 1.b). Gestützt darauf konnten sich gemäss der Rechtsprechung des Kantonsgerichts Behörden bzw. öffentliche Organe mit hoheitlicher Zuständigkeit nur als Privatkläger im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO als Partei im Strafverfahren konstituieren. Voraussetzung dafür war, dass sie durch die Straftat in ihren Rechten wie ein Privater verletzt worden waren. Nicht als geschädigt galten sie in der Regel, wenn sich die Straftat gegen Rechtsgüter richtete, für welche sie bloss zuständig waren, wie z.B. das Sozialamt bei Sozialhilfebetrug. Das Kantonsgericht sprach deshalb sowohl der Fürsorgebehörde die Parteistellung als Privatkläger für Ansprüche auf Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe
(EGV-SZ 2018 A 5.1) als auch den Verbandsausgleichskassen für deren Rückerstattungsansprüche ab (EGV-SZ 2018 A 5.2). Durch das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Oktober 2019, wurde mit Art. 79 Abs. 3 ATSG nun eine gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO für Sozialversicherungsträger geschaffen. Gemäss dieser neuen Bestimmung kann der Versicherungsträger in Strafverfahren wegen Verletzung von Artikel 148a des Strafgesetzbuches und Art. 87 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen. Gestützt darauf hat die Staatsanwaltschaft die Ausgleichskasse im vorliegenden Verfahren zurecht im Strafpunkt nach Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO als Privatkläger zugelassen.
b) Gemäss Art. 119 Abs. 1 lit. b StPO kann die geschädigte Person adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage). Ebenso bestimmt Art. 122 Abs. 1 StPO, dass die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen kann. Diese Rechte stehen gestützt auf Art. 79 Abs. 3 ATSG grundsätzlich auch der Ausgleichskasse zu, soweit sie privatrechtliche Ansprüche geltend macht.
Bei der Rückforderung der IV- und Kinderrenten im Betrage von Fr. 178‘508.00 und die EL und EL-Krankheitskosten von total Fr. 111‘095.95 gemäss Erklärung der Ausgleichskasse in U-act. 3.1.001 sowie den Observationskosten von Fr. 3‘855.70 und Fr. 8‘135.55 (U-act. 8.1.001) handelt es sich indessen unbestrittenermassen um öffentlich-rechtliche Forderungen. Die Auffassung der Ausgleichskasse, dass auch öffentlich-rechtliche Forderungen adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden können, steht in Widerspruch sowohl zum klaren Wortlaut von Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO und Art. 122 Abs. 1 StPO als auch zur herrschenden Lehre und Judikatur. Gegenstand des Adhäsionsverfahrens sind *privatrechtliche Ansprüche. * Bei der Auslegung dieses Begriffes ist davon auszugehen, dass das Adhäsionsverfahren ein dem Strafprozess angeschlossener *Zivilprozess * ist. Erfasst werden solche Ansprüche, die im kontradiktorischen, ordentlichen *Zivilverfahren * eingeklagt werden können. Adhäsionsfähig ist somit jeder Anspruch, der im * Privatrecht * gründet (Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 7 f. zu Art. 119 StPO; Lieber in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 5 ff. zu Art. 122 StPO). Vom Adhäsionsprozess ausgeschlossen sind öffentlich-rechtliche Ansprüche wie bspw. Steuerforderungen des Gemeinwesens bei Steuerdelikten, Rückerstattungsansprüche unrechtmässig bezogener Sozialversicherungsleistungen gemäss Art. 25 ATSG oder Ansprüche aus dem kantonalen Verantwortlichkeitsrecht bei strafbarem Verhalten eines öffentlichen Angestellten (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 10 zu Art. 119 StPO; Dolge, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, N 64 zu Art. 122 StPO). Gleicher Ansicht sind das Bundesgericht (Urteil 1B_158/2018 vom 11. Juli 2019) und das Kantonsgericht (Urteil STK 2013 7 vom 24. September 2013 E. 3.b) in ihrer Rechtsprechung.
Was die Ausgleichskasse dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Zwar hat der Regierungsrat des Kantons Schwyz in seiner Vernehmlassung vom 16. Mai 2017 betr. Revision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Parteistellung für die Versicherungsträger im Strafverfahren gefordert, dabei festgehalten, das Interesse der Versicherungsträger, Leistungsrückforderungen adhäsionsweise als Zivilforderungen geltend machen zu können, soweit diese liquide seien, sei bedeutend und hat der Regierungsrat dabei den Vorschlag gemacht, Art. 79 ATSG wie folgt zu formulieren: „Versicherungsträgern dieses Gesetzes kommen in Strafverfahren im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO volle Parteirechte zu, sofern sie bis zum Abschluss des strafrechtlichen Vorverfahrens (Art. 318 Abs. 1 StPO) ausdrücklich erklären, sich als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen“
(KG-act. 1/4). Ebenso lässt sich der Zusammenfassung der Vernehmlassungsergebnisse (Ergebnisbericht) betr. Revision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 2. März 2018 in Ziff. 3.3.3 entnehmen, dass in vielen Stellungnahmen der Durchführungsstellen bzw. der Kantone übereinstimmend eine neue Bestimmung im ATSG vorgeschlagen werde, welche die Parteistellung von Versicherungsträgern im Strafverfahren regle. Diesbezüglich bestehe in den Kantonen keine einheitliche Gerichtspraxis, die Versicherungsträger seien in bestimmten Fällen aber darauf angewiesen, im Strafverfahren Parteirechte auszuüben. Der Vorschlag des Kantons Schwyz ist jedoch nicht Gesetz geworden. Vielmehr hat der Gesetzgeber in Art. 79 Abs. 3 ATSG die Ausübung der Parteirechte durch Sozialversicherungsträger auf die Verletzung von Art. 148a StGB und Artikel 87 AHVG beschränkt und die Rechte der Privatklägerschaft nicht näher definiert. Insbesondere hat der Gesetzgeber nicht festgehalten, dass bei diesen beiden Straftatbeständen auch öffentlich-rechtliche Forderungen adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden könnten. Schliesslich lässt sich auch dem Umstand, dass Art. 79 Abs. 3 ATSG in der Mehrzahl von „Rechten“ der Privatklägerschaft spricht, entgegen der Ansicht der Ausgleichskasse nichts für die vorliegende Fragestellung gewinnen, ob auch öffentlich-rechtliche Forderungen im Rahmen des Adhäsionsprozesses geltend gemacht werden können. Es ist deshalb davon auszugehen, dass mit der Revision von Art. 79 ATSG diesbezüglich nichts an der bisherigen Rechtslage geändert werden sollte. Dafür spricht auch, dass im Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates betreffend gesetzliche Grundlage für die Überwachung von Versicherten vom 7. September 2017 Art. 79 ATSG nicht einmal erwähnt wird. Es kann deshalb mitnichten davon ausgegangen werden, dass mit der Einführung von Art. 79 Abs. 3 ATSG der Weg für die Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Forderungen im Adhäsionsprozess geöffnet werden sollte.
Zu beachten ist zudem darüber hinaus, dass die Ausgleichskasse über einen Teil der Rückforderungsansprüche bereits verfügt hat. Mit Verfügung vom 18. Juni 2015 hob die Ausgleichskasse die ganze Invalidenrente rückwirkend per 30. Juni 2013 auf und forderte die zu Unrecht ausgerichteten Rentenleistungen ab 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2014 (Sistierung) zurück (U-act. 8.1.009, 23 ff.). Mit Verfügung vom 19. Juni 2015 wurde der Rückforderungsbetrag auf Fr. 24‘840.00 festgesetzt (U-act. 8.1.009, 30). Diese Verfügungen bildeten Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens I 2015 81
(U-act. 8.1.009, 32 ff, 8.1.011, 23 ff; vgl. auch die Verfügung der Ausgleichskasse Schwyz vom 24. August 2016, U-act. 8.1.005, Ziffer A.3). Überdies forderte die Ausgleichkasse mit Verfügungen vom 25. Juni 2015 weitere Beiträge zurück (KG-act. 1/2). Adhäsionsweise geltend gemachte Ansprüche dürfen nicht Gegenstand eines anderweitig rechtshängigen Zivil- oder Schiedsverfahrens bzw. eines rechtskräftigen Entscheids, einer Klageanerkennung oder eines Klagerückzugs im Sinne von Art. 241 ZPO bilden. Das Nichtvorliegen von Litispendenz und res iudicata sind Prozessvoraussetzungen, die von den mit der Klage befassten Strafverfolgungsbehörden und Gerichten von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 14 zu Art. 119 StPO). Insoweit könnte auch aus diesem Grund auf die Rückforderungsklage der Ausgleichskasse im Strafverfahren nicht eingetreten werden.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.
4. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO der Ausgleichskasse als unterliegende Partei aufzuerlegen. Die Ausgleichskasse hat überdies den Beschuldigten bzw. den amtlichen Verteidiger gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 1 StPO angemessen ausserrechtlich zu entschädigen. Eine Parteientschädigung von Fr. 500.00 für die vierseitige Beschwerdeantwort erscheint als angemessen;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.00 werden der Ausgleichskasse / IV-Stelle Schwyz auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.
3. Die Ausgleichskasse / IV-Stelle Schwyz ist verpflichtet, den amtlichen Verteidiger mit Fr. 500.00 zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an die Ausgleichskasse / IV-Stelle Schwyz (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, unter Rückgabe der Akten), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
30. Dezember 2019 sl