Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 22. Oktober 2019
BEK 2019 18
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.
In Sachen
A.________, Beschuldigte und Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,
betreffend
DNA-Profilerstellung
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 3. Januar 2019, SUI 2018 5181);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde am 7. Dezember 2018 wegen des Verdachts auf Fälschung von Ausweisen polizeilich einvernommen (U-act. 8.2.02, Frage 3). Mit Verfügung vom 3. Januar 2019 ordnete die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (nachfolgend: Strafverfolgungsbehörde) die Erstellung eines DNA-Profils an und beauftragte die Kantonspolizei Schwyz, dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich den Wangenschleimhautabstrich der Beschwerdeführerin zuzustellen mit dem Auftrag zur DNA-Profilerstellung sowie der Aufnahme des Profils in die DNA-Datenbank (vgl. angefochtene Verfügung). Diese Verfügung wurde eingeschrieben an die Beschwerdeführerin versandt, konnte ihr am 4. Januar 2019 aber nicht zugestellt werden und wurde auf der Post mit Frist bis 11. Januar 2019 zur Abholung hinterlegt. Nach Verstreichen der siebentägigen Abholfrist retournierte die Post die Verfügung mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ an die Strafverfolgungsbehörde, bei welcher die Verfügung am 24. Januar 2019 einging (vgl. Sendungsverfolgung der angefochtenen Verfügung inkl. angeheftetes Couvert). Die Strafverfolgungsbehörde nahm am folgenden Tag einen zweiten Versand per A-Post vor (vgl. angefochtene Verfügung, S. 1; vgl. KG-act. 6 f.). Die Beschwerdeführerin erhob am 4. Februar 2019 (Postaufgabe: 5. Februar 2019) Beschwerde und beantragte, die genannte Verfügung betreffend die Erstellung eines DNA-Profils sei vollumfänglich aufzuheben (KG-act. 1). Die Strafverfolgungsbehörde reichte am 14. Februar 2019 eine Beschwerdevernehmlassung ins Recht mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4). Die Strafverfolgungsbehörde bestätigte am 19. September 2019, dass der zweite Versand der angefochtenen Verfügung am 25. Januar 2019 per A-Post erfolgt sei (KG-act. 6), was der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde (KG-act. 7–9). Letztere liess sich in der Folge nicht vernehmen.
2. a) Eine Beschwerde ist verspätet, wenn sie nicht innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz erhoben wird (Art. 396 Abs. 1 StPO e contrario). Gemäss der Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt wurde, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Die Begründung eines Verfahrensverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2018 vom 16. August 2018, E. 1.2.1).
b) Anlässlich der polizeilichen Einvernahme der Beschwerdeführerin wegen des Verdachts auf Fälschung von Ausweisen am 7. Dezember 2018 nahm diese zur Kenntnis, dass Anzeige- und Rapporterstattung an die zuständige Staatsanwaltschaft erfolge (U-act. 8.2.02, Frage 39). Die Strafverfolgungsbehörde stellte mit Verfügung vom 14. Februar 2019 fest, dass am 3. Januar 2019 eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin betreffend Fälschung von Ausweisen und Fahren ohne Berechtigung eröffnet worden sei (U-act. 9.0.01). Weil eine solche Eröffnungsverfügung gemäss Art. 309 Abs. 3 StPO weder begründet noch eröffnet zu werden braucht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2018 vom 16. August 2018, E. 1.2.2), musste die Beschwerdeführerin aufgrund des zeitnahen polizeilichen Hinweises bezüglich der Anzeige- und Rapporterstattung an die Staatsanwaltschaft mit einer Zustellung in dieser Sache rechnen. Wie vorstehend in E. 1 dargelegt, konnte der Beschwerdeführerin die per Einschreiben versandte angefochtene Verfügung am 4. Januar 2019 jedoch nicht zugestellt werden. Die Beschwerdeführerin holte die Sendung innert siebentägiger Frist nicht ab, weshalb die Verfügung im Sinne der Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am 11. Januar 2019 als zugestellt gilt. Mithin begann die zehntägige Beschwerdefrist am 12. Januar 2019 zu laufen und endete am 21. Januar 2019 (vgl. Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_704/2015 vom 16. Februar 2016, E. 2.4). Die am 4. Februar 2019 (Postaufgabe: 5. Februar 2019) erhobene Beschwerde erfolgte demzufolge verspätet. Daran ändert nichts, dass die Strafverfolgungsbehörde die angefochtene Verfügung am 25. Januar 2019 per A-Post ein zweites Mal an die Beschwerdeführerin versandte, weil dieser zweite Versand erst nach Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist erfolgte. Eine solche zweite Zustellung eines mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheids nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vermag nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch unter dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes keine neue Rechtsmittelfrist in Gang zu setzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_374/2014 vom 13. August 2014, E. 3.4, m.w.H.). Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin bei gebührender Sorgfalt erkennen können und müssen, dass ihr die Staatsanwaltschaft die Verfügung vom 3. Januar 2019 bereits einmal zuzustellen versucht hatte, zumal die angefochtene Verfügung beim zweiten Versand nach der Datumsangabe den Zusatz „2. VERSAND 25. JAN. 2019“ in blauer Schrift enthielt. Die Beschwerdeführerin konnte unter diesen Umständen auch als Laiin nicht davon ausgehen, dass ihr die Verfügung vom 3. Januar 2019 erstmals mit A-Post-Versand vom 25. Januar 2019 zuzustellen versucht wurde.
3. Aus diesen Gründen ist auf die verspätet erhobene Beschwerde kostenfällig (Art. 428 Abs. 1 StPO) präsidial nicht einzutreten (vgl. § 40 Abs. 2 JG);-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
22. Oktober 2019 kau