Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 7. November 2019
BEK 2019 177
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
Untersuchungshaft
(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht vom 13. Oktober 2019, ZME 2019 129);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 10. Oktober 2019 eröffnete die Staatsanwaltschaft Innerschwyz gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Diebstahls. Der Beschuldigte wurde an diesem Tag wegen Verdachts der Verübung von Ladendiebstählen festgenommen, nachdem anlässlich einer Polizeikontrolle festgestellt wurde, dass er und sein Vater beim Hotel D.________ verdächtige Gegenstände in ein befristet auf den Vater des Beschuldigten eingelöstes Fahrzeug einluden (Prov. U-act. 7 und 11; Vi-act. 1). Zudem erliess die Staatsanwaltschaft einen im Hotel D.________ gemietete Räumlichkeiten und Fahrzeuge betreffenden Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl (Prov. U-act. 15). Am 11. Oktober 2019 setzte die Staatsanwaltschaft für den Beschuldigten eine amtliche Verteidigung ein (Prov. U-act. 27) und stellte dem Zwangsmassnahmengericht Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft bis am 10. Dezember 2019 (Vi-act. 1). Die Einzelrichterin ordnete am 13. Oktober 2019 vorläufig bis am 10. November 2019 Untersuchungshaft an. Mit Beschwerde vom 25. Oktober 2019 (Eingang Kantonsgericht: 28. Oktober 2019) beantragte der Beschuldigte, diesen Entscheid aufzuheben und ihn unverzüglich in die Freiheit zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft beantwortete die Beschwerde am 30. Oktober 2019 und beantragte deren kostenfällige Abweisung (KG-act. 6). Diese Beschwerdevernehmlassung wurde der Verteidigung umgehend, d.h. noch am 30. Oktober 2019 übermittelt, wobei sie diese Sendung erst am 4. November 2019 entgegennahm (Track & Trace zu KG-act. 8). Der Beschuldigte verzichtete auf eine erneute Stellungnahme (KG-act. 9).
2. Der Beschuldigte macht wie schon vorinstanzlich mit Beschwerde geltend, die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen unverzüglich eine notwendige Verteidigung zu bestellen, weshalb die gegen ihn erhobenen Beweise nicht verwertbar seien. Folgedessen sei gegenüber ihm kein haftbegründender dringender Tatverdacht erstellt. Die Vorderrichterin verwarf diesen Einwand
mit der Begründung, die Verteidigung habe selber vorgebracht, es stehe vorliegend die Begehung von qualifizierten Diebstählen, mithin schwere Straftaten im Raum weshalb die vor der Einsetzung der amtlichen Verteidigung erhobenen Beweismittel im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO verwertbar seien.
a) Der Haftantrag stützt den Tatverdacht unter anderem auf direkte Zeugenbeobachtungen sowie darauf ab, dass der Beschuldigte und sein Vater durch die Polizei sichergestelltes mutmassliches Deliktsgut in das vom Vater des Beschuldigten eingelöste Fahrzeug einluden. Es ist Aufgabe der Polizei, im Ermittlungsverfahren nicht nur nach Anweisungen der Staatsanwaltschaft, sondern auch auf der Grundlage von Anzeigen oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt festzustellen, namentlich Spuren und Beweise sicherzustellen und auszuwerten (Art. 309 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO). Dazu kann sie, sofern Gefahr in Verzug ist, ohne Befehl Durchsuchungen vornehmen (Art. 241 Abs. 3 StPO, s. auch Art. 244 Abs. 2 lit. b und 249 f. StPO). Soweit der dringende Tatverdacht sich auf Zeugenhinweise, die zur Kontrolle am 10. Oktober 2019 des Beschuldigten und diesbezüglich eigenen Feststellungen der Polizei über das Einladen von mutmasslichem Deliktsgut abstützt, ist mithin nicht offensichtlich, inwiefern die Verwertbarkeit dieser Beweise vom Zeitpunkt der Bestellung eines amtlichen Verteidigers abhängig wären. Zwar bestritt der Beschuldigte vorinstanzlich, dass die im Fahrzeug gefundenen Gegenstände (Prov. U-act. 16) illegaler Herkunft seien (Vi-act. 3 Frage 22), dass diese Beweise einen dringenden Tatverdacht der Beteiligung des Beschuldigten an Diebstählen begründen, wurde aber weder vor der Zwangsmassnahmenrichterin noch im Beschwerdeverfahren infrage gestellt und ist denn auch nicht von der Hand zu weisen (vgl. Prov. U-act. 16, insbesondere Positionen 16, 18-21, 27-31 und 32 ff.; s. angef. Verfügung E. 2.3).
b) Abgesehen davon muss der Beschuldigte unter anderem erst verteidigt
werden, wenn die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat oder ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht (Art. 130 lit. a und b StPO). In Fällen notwendiger Verteidigung achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Aufgrund der Dauer der Untersuchungshaft musste der Beschuldigte im Zeitpunkt der vorliegend innerhalb von zwei Tagen durchgeführten aktenkundigen Beweiserhebungen (Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl und Einvernahmen) noch nicht notwendig verteidigt sein. Die spätere Einsetzung eines amtlichen Verteidigers rechtfertigte sich aber immerhin im Hinblick darauf, dass die Staatsanwaltschaft Haft von zwei Monaten zu beantragen beabsichtigte (vgl. auch Art. 132 Abs. 2 StPO). Entgegen den Vorbringen der amtlichen Verteidigung ist mithin aus dem Umstand, dass die Haft im Zeitpunkt ihrer Einsetzung noch nicht zehn Tage dauerte, nicht zwingend zu schliessen, dass die Anordnung einer Verteidigung ab Eröffnung der Strafuntersuchung gestützt auf Art. 130 lit. b StPO unverzüglich notwendig gewesen wäre. Eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr war für die Staatsanwaltschaft offensichtlich noch nicht erkennbar, eröffnete sie doch nur eine Untersuchung wegen Diebstahls, ohne eine qualifizierte Tatbestandsvariante zu erwähnen (Prov. U-act. 22; dazu Schmid/Jositsch, PK, 3. A. 2018, Art. 131 StPO N 6; vgl. auch Riklin, OFK, 20. A. 2014, Art. 131 StPO N 3 Abs. 3). Dass die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten laut Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl verdächtigt, gemeinsam mit seinem Vater, in einem unbekannten Zeitraum vor dem 10. Oktober 2019 an unbekannten Orten diverse Ladendiebstähle begangen und Deliktsgut im gemieteten Hotelzimmer sowie ihnen zugänglichen Fahrzeugen zwischengelagert zu haben, schränkt sie nicht in ihrem Ermessen ein, (noch) nicht von einem dringenden Tatverdacht auf qualifizierten banden- oder gewerbsmässigen Diebstahl auszugehen (notabene: EGV-SZ 2008 A 4.1).
c) Die Zwangsmassnahmenrichterin erkannte in der angefochtenen Verfügung ebenfalls nicht, dass die Bestellung des Verteidigers zu spät erfolgt sei. Vielmehr stellte sie nur fest, dass für das behauptete Vorliegen eines solchen Falles nicht von der Unverwertbarkeit der erhobenen, den dringlichen Tatverdacht begründenden Beweise auszugehen sei. Ihre Auffassung, die erhobenen Beweise seien angesichts des (hypothetischen) Verdachts auf qualifizierten Diebstahl und mithin schwere Delinquenz laut Art. 141 Abs. 2 StPO nicht von vorneherein als unverwertbar zu betrachten, ist dem Haftverfahren adäquat (dazu vgl. BGer 1B_179/2012 vom 13. April 2012 E. 2.4; erneut BGer 1B_409/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 3.2 in fine). Art. 131 Abs. 3 StPO statuiert „die salomonische Lösung eines bedingten Beweisverbots“ (Riklin, a.a.O., Art. 131 StPO N 3) und bezeichnet Beweise für den Fall des Fehlens einer erkennbar notwendigen Verteidigung (was vorliegend im monierten Zeitpunkt nicht der Fall war, vgl. oben lit. b) im Unterschied etwa zu Art. 158 Abs. 2 StPO nicht als unverwertbar. Der dringende Tatverdacht, der vorliegend mit mutmasslichem Deliktsgut begründet ist (oben lit. a), entfällt mithin vorliegend summarisch betrachtet auch nicht wegen Unverwertbarkeit im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO, selbst wenn entgegen dem Gesagten (vgl. oben lit. b) die Bestellung des Verteidigers zu spät erfolgt wäre. Im Übrigen wurde der Beschuldigte in Anwesenheit einer Dolmetscherin bei der delegierten polizeilichen Einvernahme auf seine Berechtigung hingewiesen, eine amtliche Verteidigung zu beantragen (Prov. U-act. 23 Frage 6; ebenso Prov. U-act. 14 Rn 35 ff.), weshalb ebenso wenig ersichtlich ist, inwiefern diese Einvernahme im Sinne von Art. 158 Abs. 2 i.V.m. mit Art. 141 Abs. 1 StPO absolut unverwertbar sein soll.
3. Aus diesen alternativen Gründen ist der bestehende dringende Tatverdacht nicht wegen von vorneherein offensichtlicher Unverwertbarkeit der Beweise auszuräumen. Gegen die Annahme der speziellen Haftgründe wendet der Beschuldigte im Beschwerdeverfahren nichts ein, weshalb darauf vorliegend nicht einzugehen ist. Daher ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangs-
gemäss trägt der unterliegende Beschuldigte die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die allfällige Entschädigung des amtlichen Verteidigers bleibt bei der Hauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers verbleibt bei der Hauptsache.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an den amtlichen Verteidiger (2/R, vorab per Fax), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A, vorab per Fax), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R), an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
7. November 2019 kau