Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 11. Dezember 2019
BEK 2019 176
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,
gegen
**1.**B.________ AG, Privatklägerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, **2.**Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin D.________,
betreffend
Beschlagnahme
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 16. Oktober 2019, SUH 2019 943);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln am 16. Oktober 2019 im Strafverfahren gegen A.________ verfügte, die Beschlagnahme über den Personenwagen der Marke VW Golf TL 1.2TSI, Stamm-Nr. xx, Chassis-Nr. yy werde aufgehoben und der Personenwagen der B.________ AG, nach Rechtskraft der Verfügung durch die Kantonspolizei Schwyz gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt;
dass der Beschuldigte gegen diese Verfügung am 24. Oktober 2019 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde erhob (KG-act. 1);
dass mit Verfügung vom 25. Oktober 2019 die vorinstanzlichen Akten eingeholt und der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln und der Privatklägerin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt wurde (KG-act. 2);
dass die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln am 31. Oktober 2019 die Akten überwies und eine Beschwerdevernehmlassung einreichte (KG-act. 3);
dass die Privatklägerin am 7. November 2019 die Beschwerdeantwort einreichte (KG-act. 5);
dass der Beschuldigte mit Schreiben vom 18. November 2019 den Rückzug der Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 16. Oktober 2019 erklärte (KG-act. 7);
dass der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln und der Privatklägerin mit Verfügung vom 19. November 2019 Frist zur freigestellten Vernehmlassung zum Rückzug angesetzt wurde (KG-act. 8);
dass sich die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln am 20. November 2019 und die Privatklägerin am 24. November 2019 vernehmen liessen
(KG-act. 9 und 11);
dass die mit der erwähnten Eingabe eingereichte Kostennote des Rechtsvertreters der Privatklägerin der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln zur Kenntnis und dem Beschuldigten mit Frist zur Vernehmlassung zugestellt wurde (KG-act. 12);
dass innert Frist und bis dato keine Vernehmlassung einging;
dass gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Rechtsmittelverfahrens die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen und als unterliegend auch diejenige Partei gilt, die das Rechtsmittel zurückzieht;
dass der Beschuldigte deshalb ausgangsgemäss sowohl die (aufgrund des Rückzugs reduzierten) Gerichtskosten zu tragen als auch die Privatklägerin zu entschädigen hat;
dass die eingereichte Kostennote angesichts der einfachen Rechtsfragen, der wenig umfangreichen Akten, der einseitigen Beschwerde und der inhaltlich nicht mehr als 1,5 Seiten umfassenden Beschwerdeantwort sowie des den im Kanton Schwyz üblichen maximalen Stundenansatz von Fr. 250.00 um Fr. 70.00 übersteigenden Stundenansatzes der Privatklägerin nicht angemessen erscheint und in Anbetracht der genannten Umstände auf pauschal Fr. 800.00 (inkl. MWST und Auslagen) festzulegen ist (§§ 2, 4, 6 und 13 Gebührentarif für Rechtsanwälte, SRSZ 280.411);
dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-
verfügt:
1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
3. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin mit Fr. 800.00 (pauschal, inkl. MWST und Auslagen) zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R) die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
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11. Dezember 2019 kau