Bankruptcy annulled after debt payment and proof of solvency

BEK 2019 175Übriges Gericht15.11.2019Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The creditor obtained bankruptcy opening against A.________ GmbH in the first instance. On appeal, the company did not contest the opening on the merits, but within the appeal period paid the first-instance costs, deposited the appeal costs and the full debt amount with the court, and substantiated its solvency by bank balances, receivables, and ongoing business activity. The Kantonsgericht held that the requirements of Art. 174 Abs. 2 SchKG were met, annulled the bankruptcy opening, dismissed the bankruptcy petition, charged the appeal costs to the company, and ordered the deposited amount to be transferred to the bankruptcy office.

Omnilex-Regeste

Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; Aufhebung der Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren bei Hinterlegung des geschuldeten Betrags und Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit. Die Konkurseröffnung ist aufzuheben, wenn die Schuldnerin innert der Weiterziehungsfrist durch Urkunden nachweist, dass die Forderung samt Zinsen und Kosten getilgt oder hinterlegt worden ist, und ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Für die Glaubhaftmachung genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit; massgeblich sind insbesondere aktuelle Liquidität, offene Debitoren, laufende Aufträge und die Gesamtlage der Betreibungssituation. Bestehen zwar weitere Betreibungen oder eine angespannte Bilanzlage, schadet dies der Aufhebung nicht zwingend, sofern insgesamt noch ausreichende Mittel und eine fortbestehende Zahlungsfähigkeit plausibel erscheinen (E. 3).

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 15. November 2019

BEK 2019 175

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.

In Sachen

A.________ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Konkurseröffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 15. Oktober 2019, ZES 2019 506);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Das Betreibungsamt Höfe drohte der A.________ GmbH (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) in der Betreibung Nr. xx am 9. Juli 2019 für eine Forderung der B.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) von Fr. 12'342.20 nebst 5 % Zins seit 27. Mai 2019, Fr. 368.55 Verzugszins vor Betreibung und Fr. 305.60 Betreibungskosten den Konkurs an (Vi-act. B/KB 2). Die Gesuchstellerin stellte bei der Vorinstanz am 30. August 2019 (Postaufgabe) das Konkursbegehren (Vi-act. A/I). Der Einzelrichter lud die Parteien zur Verhandlung am 15. Oktober 2019 vor und bezifferte die zu tilgende Forderung, nach Abzug einer Abschlagszahlung von Fr. 2'207.00 vom 29. Mai 2019 auf total Fr. 11'406.10 (Vi-act. E/2-3). Zur Verhandlung erschien keine der Parteien und der Einzelrichter eröffnete am selben Tag den Konkurs (Dispositivziff. 1). Die Gerichtskosten von Fr. 300.00 wurden der Gesuchsgegnerin bzw. Konkursmasse auferlegt und vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 3'500.00 bezogen. Den Rest des Kostenvorschusses von Fr. 3'200.00 überwies der Vorderrichter dem Konkursamt (Ziff. 3).

2. Die Gesuchsgegnerin erhob am 17. Oktober 2019 beim Kantonsgericht Beschwerde und stellte sinngemäss das Gesuch um Aufhebung des Konkurses. Explizit beantragte sie zudem die aufschiebende Wirkung (KG-act. 1).

Mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt, wobei die vom Konkursamt verfügten Vermögenssperren im Sinne von Art. 174 Abs. 3 SchKG aufrechterhalten blieben.

Innert laufender Beschwerdefrist bezahlte die Gesuchsgegnerin am 22. Oktober 2019 mit Postüberweisung die vorinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 (KG-act. 5) und zahlte gleichentags die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 750.00 sowie den Forderungsbetrag von Fr. 11'406.10 gemäss vorinstanzlichem Urteil bar auf der Kantonsgerichtskanzlei (KG-act. 5). Die von der Gesuchsgegnerin benötigten Unterlagten reichte sie mit der Beschwerde oder innert gesetzter Frist ein (KG-act. 1/1-6, 8/1-3, 10 sowie 10/1-2).

3. Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO werden gegen die Konkurseröffnung keine vorgebracht. Die Beschwerdeinstanz kann aber nach Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung auch aufheben, wenn die Schuldnerin erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3) und zweitens ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht.

a)Die Gesuchstellerin hat innert Frist keine Beschwerdeantwort eingereicht (vgl. KG-act. 2, inkl. Beilage), weshalb androhungsgemäss Verzicht auf Einwendungen gegen die Beschwerde anzunehmen ist.

b)Die Schuldnerin hat beim Kantonsgericht innert der Weiterziehungsfrist die offene Schuld sowie die zweitinstanzlichen Gerichtskosten hinterlegt und bei der Vorinstanz deren Gerichtskosten beglichen, womit die erste Voraussetzung für die beantragte Konkursaufhebung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erfüllt ist.

c)Angesichts der umgehenden Hinterlegung bzw. Zahlung der geschuldeten Beträge ist glaubhaft, dass die Gesuchsgegnerin nicht zahlungsunfähig ist. Der Kontostand der Gesuchsgegnerin bei der C.________ (Bank) per 16. Oktober 2019 – also einen Tag nach der Konkurseröffnung – betrug Fr. 19'014.08 (KG-act. 1/2). Gemäss Betreibungsregisterauszug (KG-act. 1/6) bestanden per 17. Oktober 2019 nur 3 weitere offene Betreibungen im Gesamtbetrage von Fr. 6'570.50, welche auf dem Wege des Konkurses fortzusetzen sind, sodass auch insoweit genügend liquide Mittel vorhanden sind. Dies gilt umso mehr, als die Gesuchsgegnerin darüber hinaus offene Debitoren von Fr. 23'859.88 per Konkurseröffnung ausweist (KG-act. 1/4) und einen Auftragsbestand über Fr. 34’456.05 hat (KG-act. 1/5). Bedenken ergeben sich, weil die Gesuchsgegnerin nebst den erwähnten Betreibungen auf Konkurs weitere sechs offene Forderungen im Gesamtbetrage von Fr. 31'794.15 hat, die sich im Stadium der Pfändung oder Verwertung befinden (KG-act. 1/6). Ebenso, dass die Gesuchsgegnerin gemäss Bilanz per 30.6.2019 (KG-act. 8/1) einen Halbjahresverlust von Fr. 37’780.10 erzielte sowie dass der Saldo des Fremdkapitals Fr. 43'821.96 und die Aktiven Fr. 49'892.04 betragen und die Gesellschaft somit nur noch wenig von einer Überschuldung entfernt ist. Die Gesellschaft wird deshalb Sanierungsmassnahmen ergreifen müssen. Die Schuldnerin muss sich bewusst sein, dass bei einem allfälligen erneuten Konkurs das obere Gericht an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit höhere Anforderungen stellen würde.

4. Zusammenfassend ist Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung antragsgemäss aufzuheben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 sind der Schuldnerin aufzuerlegen, nachdem sie das Verfahren durch Nichtbezahlen der betriebenen Forderung bis zur erfolgten Konkurseröffnung verursacht hat. Das Konkursamt hat mit der Schuldnerin über seine Kosten bzw. die ihm von der Vorinstanz überwiesenen Fr. 3'200.00 abzurechnen. Ausserdem werden ihm die dem Kantonsgericht zur Tilgung der Schulden hinterlegten Fr. 11'406.10 überwiesen.

Da der Beschwerde entsprochen wird und die Gläubigerin einer Aufhebung des Konkursentscheids nicht opponiert, entfällt ein rechtlich geschütztes Interesse (Art. 76 BGG) an der Erhebung einer (innert 30 Tagen möglichen) Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht (Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG), weshalb von einer förmlichen Rechtsmittelbelehrung im Dispositiv abgesehen werden kann;-

beschlossen:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und das Konkursbegehren abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und vom geleisteten Vorschuss bezogen.

3. Dem Konkursamt werden die beim Kantonsgericht von der Beschwerdeführerin hinterlegten Fr. 11'406.10 zur Schuldentilgung überwiesen.

4. Zufertigung an die A.________ GmbH (1/R), die B.________ (1/R), das Konkurs- und Grundbuchamt Höfe (1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und unter Rückgabe der Akten an die Vorinstanz (2/R).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

20. November 2019 kau

Schlagwörter

bankruptcysolvencydebt paymentdepositappeal costsenforcement proceedingsasset freeze

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the bankruptcy opening had to be annulled under Art. 174 Abs. 2 SchKG after payment/deposit of the debt and proof of solvency.

Extrahierter Entscheid

Yes. The debtor proved timely payment/deposit of the outstanding debt, interest and costs, and made solvency plausible.

Extrahierte Begründung

The company deposited the full outstanding claim and appeal costs, paid the first-instance court costs, and substantiated liquidity through bank balance, receivables, order backlog, and only limited additional enforcement proceedings.

Kernrechtsfrage

How the appeal proceedings costs should be allocated.

Extrahierter Entscheid

The appeal costs were charged to the appellant company and taken from the advance payment.

Extrahierte Begründung

The company caused the proceedings by failing to pay the enforced claim until after the bankruptcy opening.

Kernrechtsfrage

Whether the deposited funds had to be transferred to the bankruptcy office for debt satisfaction.

Extrahierter Entscheid

Yes. The deposited CHF 11,406.10 had to be transferred to the bankruptcy office for payment of the debt.

Extrahierte Begründung

Since the bankruptcy was annulled because the debt was paid by deposit, the deposited amount was to be used for satisfaction of the claim.

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