Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 15. November 2019
BEK 2019 175
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.
In Sachen
A.________ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Konkurseröffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 15. Oktober 2019, ZES 2019 506);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Das Betreibungsamt Höfe drohte der A.________ GmbH (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) in der Betreibung Nr. xx am 9. Juli 2019 für eine Forderung der B.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) von Fr. 12'342.20 nebst 5 % Zins seit 27. Mai 2019, Fr. 368.55 Verzugszins vor Betreibung und Fr. 305.60 Betreibungskosten den Konkurs an (Vi-act. B/KB 2). Die Gesuchstellerin stellte bei der Vorinstanz am 30. August 2019 (Postaufgabe) das Konkursbegehren (Vi-act. A/I). Der Einzelrichter lud die Parteien zur Verhandlung am 15. Oktober 2019 vor und bezifferte die zu tilgende Forderung, nach Abzug einer Abschlagszahlung von Fr. 2'207.00 vom 29. Mai 2019 auf total Fr. 11'406.10 (Vi-act. E/2-3). Zur Verhandlung erschien keine der Parteien und der Einzelrichter eröffnete am selben Tag den Konkurs (Dispositivziff. 1). Die Gerichtskosten von Fr. 300.00 wurden der Gesuchsgegnerin bzw. Konkursmasse auferlegt und vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 3'500.00 bezogen. Den Rest des Kostenvorschusses von Fr. 3'200.00 überwies der Vorderrichter dem Konkursamt (Ziff. 3).
2. Die Gesuchsgegnerin erhob am 17. Oktober 2019 beim Kantonsgericht Beschwerde und stellte sinngemäss das Gesuch um Aufhebung des Konkurses. Explizit beantragte sie zudem die aufschiebende Wirkung (KG-act. 1).
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt, wobei die vom Konkursamt verfügten Vermögenssperren im Sinne von Art. 174 Abs. 3 SchKG aufrechterhalten blieben.
Innert laufender Beschwerdefrist bezahlte die Gesuchsgegnerin am 22. Oktober 2019 mit Postüberweisung die vorinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 (KG-act. 5) und zahlte gleichentags die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 750.00 sowie den Forderungsbetrag von Fr. 11'406.10 gemäss vorinstanzlichem Urteil bar auf der Kantonsgerichtskanzlei (KG-act. 5). Die von der Gesuchsgegnerin benötigten Unterlagten reichte sie mit der Beschwerde oder innert gesetzter Frist ein (KG-act. 1/1-6, 8/1-3, 10 sowie 10/1-2).
3. Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO werden gegen die Konkurseröffnung keine vorgebracht. Die Beschwerdeinstanz kann aber nach Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung auch aufheben, wenn die Schuldnerin erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3) und zweitens ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht.
a)Die Gesuchstellerin hat innert Frist keine Beschwerdeantwort eingereicht (vgl. KG-act. 2, inkl. Beilage), weshalb androhungsgemäss Verzicht auf Einwendungen gegen die Beschwerde anzunehmen ist.
b)Die Schuldnerin hat beim Kantonsgericht innert der Weiterziehungsfrist die offene Schuld sowie die zweitinstanzlichen Gerichtskosten hinterlegt und bei der Vorinstanz deren Gerichtskosten beglichen, womit die erste Voraussetzung für die beantragte Konkursaufhebung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erfüllt ist.
c)Angesichts der umgehenden Hinterlegung bzw. Zahlung der geschuldeten Beträge ist glaubhaft, dass die Gesuchsgegnerin nicht zahlungsunfähig ist. Der Kontostand der Gesuchsgegnerin bei der C.________ (Bank) per 16. Oktober 2019 – also einen Tag nach der Konkurseröffnung – betrug Fr. 19'014.08 (KG-act. 1/2). Gemäss Betreibungsregisterauszug (KG-act. 1/6) bestanden per 17. Oktober 2019 nur 3 weitere offene Betreibungen im Gesamtbetrage von Fr. 6'570.50, welche auf dem Wege des Konkurses fortzusetzen sind, sodass auch insoweit genügend liquide Mittel vorhanden sind. Dies gilt umso mehr, als die Gesuchsgegnerin darüber hinaus offene Debitoren von Fr. 23'859.88 per Konkurseröffnung ausweist (KG-act. 1/4) und einen Auftragsbestand über Fr. 34’456.05 hat (KG-act. 1/5). Bedenken ergeben sich, weil die Gesuchsgegnerin nebst den erwähnten Betreibungen auf Konkurs weitere sechs offene Forderungen im Gesamtbetrage von Fr. 31'794.15 hat, die sich im Stadium der Pfändung oder Verwertung befinden (KG-act. 1/6). Ebenso, dass die Gesuchsgegnerin gemäss Bilanz per 30.6.2019 (KG-act. 8/1) einen Halbjahresverlust von Fr. 37’780.10 erzielte sowie dass der Saldo des Fremdkapitals Fr. 43'821.96 und die Aktiven Fr. 49'892.04 betragen und die Gesellschaft somit nur noch wenig von einer Überschuldung entfernt ist. Die Gesellschaft wird deshalb Sanierungsmassnahmen ergreifen müssen. Die Schuldnerin muss sich bewusst sein, dass bei einem allfälligen erneuten Konkurs das obere Gericht an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit höhere Anforderungen stellen würde.
4. Zusammenfassend ist Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung antragsgemäss aufzuheben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 sind der Schuldnerin aufzuerlegen, nachdem sie das Verfahren durch Nichtbezahlen der betriebenen Forderung bis zur erfolgten Konkurseröffnung verursacht hat. Das Konkursamt hat mit der Schuldnerin über seine Kosten bzw. die ihm von der Vorinstanz überwiesenen Fr. 3'200.00 abzurechnen. Ausserdem werden ihm die dem Kantonsgericht zur Tilgung der Schulden hinterlegten Fr. 11'406.10 überwiesen.
Da der Beschwerde entsprochen wird und die Gläubigerin einer Aufhebung des Konkursentscheids nicht opponiert, entfällt ein rechtlich geschütztes Interesse (Art. 76 BGG) an der Erhebung einer (innert 30 Tagen möglichen) Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht (Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG), weshalb von einer förmlichen Rechtsmittelbelehrung im Dispositiv abgesehen werden kann;-
beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und das Konkursbegehren abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und vom geleisteten Vorschuss bezogen.
3. Dem Konkursamt werden die beim Kantonsgericht von der Beschwerdeführerin hinterlegten Fr. 11'406.10 zur Schuldentilgung überwiesen.
4. Zufertigung an die A.________ GmbH (1/R), die B.________ (1/R), das Konkurs- und Grundbuchamt Höfe (1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und unter Rückgabe der Akten an die Vorinstanz (2/R).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
20. November 2019 kau