Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 19. Dezember 2019
BEK 2019 172
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
betreffend
provisorische Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 27. September 2019, ZES 2019 410);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) schloss mit C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) am 27. Juni 2018 folgenden Darlehensvertrag (Vi-KB 1):
Kreditvertrag
Kreditnehmerin:Frau C.________
Kreditgeber:A.________
Kreditbetrag:SFR -67000.—
Auszahlung:27. Juni 2018
Rückzahlung: 3. Juli 2018
Rückzahlungsbetrag:SFR -73700.—
Verzugszins:12 % pro Monat
Sicherheiten:Wertschriftendepot E.________ (Bank I) xx/Vermögen C.________
Datum:27. Juni 2018-06-27
Kreditgeber:A.________ [sign. A.________]
Kreditnehmerin:C.________ [sign. C.________]
Der Gesuchsteller betrieb die Gesuchsgegnerin mit Zahlungsbefehl Nr. yy des Betreibungskreises Altendorf Lachen aus dem Kreditvertrag für den Betrag von Fr. 161‘900.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 13. Mai 2019 und Kosten des Zahlungsbefehls (Vi-act. KB 3). Den Forderungsbetrag errechnete er gestützt auf den Rückzahlungsbetrag von Fr. 73‘700.00 zuzüglich monatliche Zinsen von 12 Prozent für 9 Monate und Zinseszins, abzüglich der Rückzahlung von Fr. 67‘000.00 am 13. Mai 2019 (Vi-KB 4). Die Gesuchsgegnerin schlug Recht vor.
b) Mit Verfügung vom 27. September 2019 erteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht March die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 6‘700.00. Im Betrag von Fr. 155‘200.00 wies er das Gesuch ab.
c) Der Gesuchsteller, neu anwaltlich vertreten, erhebt mit Eingabe vom 11. Oktober 2019 Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid und stellt den folgenden Antrag:
Die Verfügung in Sachen A.________ gegen C.________ (Beilage 2) sei aufzuheben, und dem Beschwerdeführer sei provisorische Rechtsöffnung im Betrag von CHF 96‘708.00 zu erteilen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beider Instanzen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Bei der Vorinstanz wurden die Akten eingeholt (KG-act. 4). Das Aktenüberweisungsschreiben der Vorinstanz (KG-act. 7) wurde den Parteien zugestellt (KG-act. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2019 stellt die Gesuchsgegnerin die folgenden Anträge:
1.1. Auf die Beschwerde vom 11.10.2019 gegen die Verfügung des Bezirksgerichts March vom 27.09.2019 sei nicht einzutreten.
1.2. Eventualiter sei die Beschwerde vom 11.10.2019 gegen die Verfügung des Bezirksgerichts March vom 27.09.2019 abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten des Beschwerdeführers.
2. Die Gesuchsgegnerin begründet den Nichteintretensantrag zum Einen damit, dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers in seiner Eingabe vom 11. Oktober 2019 selber ausführe, dass die Vollmacht fehle, da er diese von seinem Klienten nicht innert Frist erhalten habe. Eine rechtsgenügliche Vollmacht sei vom Gesuchsteller nachzureichen, andernfalls die Eingabe als nicht erfolgt gelte.
Eine fehlende Vollmacht ist gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO ein verbesserlicher Fehler. Der Gesuchsteller hat ebenfalls am 11. Oktober 2019, also am gleichen Tag wie sein Rechtsvertreter, die Beschwerde vom 11. Oktober 2019 der Post übergeben, jede Seite persönlich mit Datum vom 11. Oktober 2019 unterzeichnet, auf S. 1 das Wort „Vollmacht“ unterstrichen und auf der letzten Seite das Wort „Vollmacht“ handschriftlich hinzugefügt (KG-act. 3). Damit hat der Gesuchsteller die Beschwerde offensichtlich genehmigt und seinem Rechtsvertreter nachträgliche Vollmacht erteilt. Entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin ist deshalb von einer rechtsgültigen Bevollmächtigung auszugehen.
3. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 15 zu Art. 321 ZPO). Der Beschwerdeführer hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn er seine Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt resp. lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 7 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N 15 zu Art. 311 ZPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Eine ungenügende Begründung der Beschwerde ist kein verbesserlicher Fehler i.S.v. Art. 32 Abs. 4 SchKG, weshalb keine Gelegenheit zur Verbesserung der Eingabe zu geben ist (vgl. Kren Kostkiewicz, Kommentar SchKG, 19. Auflage, N 10 zu Art. 32 SchKG; vgl. BGE 126 III 30, E. 1b). Legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten
(vgl. Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, § 26 N 42).
Vorliegend begründete der Einzelrichter am Bezirksgericht March den Rechtsöffnungsentscheid im Wesentlichen damit, dass ein Vertrag nach Art. 20 Abs. 2 OR nichtig sei, wenn er gegen die guten Sitten verstosse. Die Parteien könnten die Höhe des Zinsfusses zwar grundsätzlich frei vereinbaren, indes habe das Gesetz in Art. 73 Abs. 2 OR einschränkende Zinsfussbestimmungen des öffentlichen Rechts vorbehalten. Auch wenn keine generelle Schwelle für den maximal zulässigen Zins bestehe, könne als Richtwert das interkantonale Konkordat über Massnahmen zur Bekämpfung von Missbräuchen im Zinswesen beigezogen werden und es könne von einer Schwelle für zulässige Zinsabreden inklusive aller weiterer Vergütungen von ca. 18 bis 20 Prozent ausgegangen werden. Vorliegend sei der Rückzahlungsaufschlag von Fr. 6‘700.00 noch nicht als übermässig zu betrachten, nachdem die Gesuchsgegnerin damit gerechnet habe, den Darlehensbetrag innert 3 Tagen verdoppeln zu können. Als klar sittenwidrig erweise sich dagegen die Absprache eines monatlichen Verzugszinses von 12 Prozent. Der geltend gemachte Verzugszins von knapp Fr. 162‘000.00 erweise sich im Verhältnis zum investierten Kapital von Fr. 67‘000.00 als weit überrissen und gegen die guten Sitten verstossend. Die Vereinbarung sei damit in Bezug auf den Verzugszins nichtig.
Mit diesen grundsätzlich zutreffenden Ausführungen (vgl. Urteil ZK1 2011 10 vom 17. Dezember 2013, E. 4.f. und 10 sowie Urteil BGer 4A_69/2014 vom 28. April 2014 E. 6., wo Teilnichtigkeit bezüglich 18 % übersteigende Darlehenszinsen angenommen wurde), setzt sich der Gesuchsteller nicht auseinander. Er übersieht insbesondere, dass sich die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheides nicht auf Übervorteilung gemäss Art. 21 OR stützte, sondern Teilnichtigkeit gemäss Art. 20 OR annahm. Es genügt nicht, in der Beschwerdeschrift lediglich den bereits vorinstanzlich eingenommenen Standpunkt, dass innert der einjährigen Frist die Unverbindlichkeit gemäss Art. 21 OR nicht erklärt worden sei (vgl. Vi-act. 5), zu wiederholen. Mangels hinreichender Ausführungen zur Teilnichtigkeit des Darlehensvertrages gemäss Art. 20 OR ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es erübrigt sich deshalb auch, auf die in der Beschwerdeschrift neu berechnete Zinsforderung einzugehen.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Er hat überdies die anwaltlich vertretene Gesuchsgegnerin gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO zu entschädigen. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, weshalb die Entschädigung gemäss § 6 Abs. 1 GebTRAe nach Ermessen festzusetzen ist. Im Beschwerdeverfahren beläuft sich das Honorar nach § 12 GebTRAe auf Fr. 180.00 bis Fr. 2‘400.00. Die Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin reichte eine sieben-seitige Beschwerdeantwort ein. Eine Entschädigung von Fr. 1'000.00 erscheint als angemessen.
5. Über Nichteintreten kann gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt und von seinem Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.
3. Der Gesuchsteller ist verpflichtet, die Gesuchsgegnerin mit Fr. 1‘000.00 ausserrechtlich zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 90'008.00.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
19. Dezember 2019 rfl