Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 24. Oktober 2019
BEK 2019 171
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
Untersuchungshaft
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Zwangsmassnahmengericht vom 2. Oktober 2019, ZME 2019 111);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft March eröffnete am 6. September 2019 gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung betreffend einfacher Körperverletzung und Drohung (häusliche Gewalt; U-act. 9.1.01). Mit Verfügung vom 7. September 2019 ordnete der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht gegen den vom kantonalen Bedrohungsmanagement als „Gefährder“ eingestuften (U-act. 8.1.05) Beschuldigten vorläufig Untersuchungshaft bis am 4. November 2019 an (ZME 2019 96). Am 2. Oktober 2019 wies er das Haftentlassungsgesuch vom 18. September 2019 ab (ZME 2019 111). Der dringende Tatverdacht bezüglich jahrelanger häuslicher Gewalt habe sich anhand der zwischenzeitlich erfolgten Befragungen der Ehefrau und der Kinder sowie durch einen Bericht der Hausärztin der Ehefrau weiter erhärtet. Es bestehe noch Ausführungsgefahr und eine diesbezügliche fokale Risikobeurteilung sei angemessen, da unter anderem nach einer am 19. September 2019 durch die Staatsanwaltschaft eingeholten psychiatrischen Ersteinschätzung (U-act. 9.1.04) mehrere ungünstige Einflussfaktoren, welche den Beschuldigten in eine hohe Risikokategorie versetzten, vorlägen.
Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 10. Oktober 2019 beantragt der Inhaftierte, die verfügte Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs aufzuheben und ihn unverzüglich – eventualiter unter Auflagen – aus der Untersuchungshaft zu entlassen (KG-act. 1). Der Vorderrichter beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen (KG-act. 4). Die Staatsanwaltschaft des Bezirks March beantwortete die Beschwerde am 18. Oktober 2019 und beantragt deren kostenfällige Abweisung (KG-act. 6). Der Verteidiger des Beschuldigten nahm am 22. Oktober 2019 nochmals Stellung (KG-act. 8 bzw. 9).
2. Haft ist zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Dieser selbständige Haftgrund setzt nicht zwangsläufig den dringenden Tatverdacht eines bereits begangenen Delikts voraus (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1.; BEK 2019 122 vom 15. Juli 2019 E. 2 mit Hinweisen; Forster, BSK, 2. A. 2014, Art. 221 StPO N 16; Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft, 2017, Rz 563), es muss aber ein Strafverfahren wegen eines Delikts im Gang sein (Riklin, OFK, 2. A. 2014, Art. 221 StPO N 5). Dass ein Strafverfahren gegen ihn geführt wird, bestreitet der Beschwerdeführer nicht, der auch einen, allerdings hinsichtlich der Deliktsschwere beschränkten dringenden Tatverdacht einräumt, weil unter anderem die angebliche Todesdrohung ein blosser „inhaltsleerer Kraftausdruck“ gewesen sei (dazu vgl. unten E. 3). Da die Staatsanwaltschaft und der Zwangsmassnahmenrichter einzig noch Ausführungsgefahr annehmen, ist auf den dringenden Tatverdacht hier nicht weiter einzugehen.
3. Die Haft wegen Ausführungsgefahr als freiheitsentziehende Zwangsmassnahme muss nicht nur in zeitlicher Hinsicht (vgl. dazu unten E. 4), sondern auch bezüglich ihrer Eingriffsintensität verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 BV). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Bei der Annahme, dass eine Person ein schweres Verbrechen begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Nicht vorauszusetzen ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die befürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 5.2 S. 129 f. mit Hinweisen). Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1 mit Hinweisen; Hug/Scheidegger in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar, 2. A. 2014, Art. 221 StPO N 44; zum Ganzen auch BEK 2019 122 vom 15. Juli 2019 E. 3).
a) Laut Aussagen seiner Ehefrau soll der Beschwerdeführer ihr mit dem Tod, also mit einem sehr schweren Verbrechen gedroht haben. Dieser Drohung will der Beschwerdeführer jedoch nur die Bedeutung eines „inhaltsleeren Kraftausdrucks“ beimessen. Zum Risiko, dass der Beschwerdeführer seine Drohungen vor dem Hintergrund seiner Persönlichkeit umsetzen könnte, äussert sich die seitens der Staatsanwaltschaft telefonisch eingeholte Ersteinschätzung nicht konkret (U-act. 9.1.04). Weil das Gesetz die Drohung voraussetzt und zusätzlich die ernsthafte Befürchtung ihrer Wahrmachung verlangt (BEK 2018 172 vom 14. November 2018 E. 3.b), ist es indes erforderlich, dass die angeblichen Drohungen tatsächlich als ernstgemeint eingeschätzt werden. Allein die Tatsache der Drohung darf nicht als Indiz für die Wahrscheinlichkeit der Ausführung derselben verwendet werden (Gfeller/Bigler/Bonin, a.a.O., N 570).
b) Allerdings kann angesichts der grundsätzlichen Schwere von Todesdrohungen eine Inhaftierung nach der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch erlaubt sein, wenn die Fakten wie vorliegend (noch) keine genaue Risikoeinschätzung erlauben. Vorläufig kann aufgrund der nicht unerheblichen Verletzungen der Ehefrau, welche ihr im Verlauf eines sich über mehr als einen Tag erstreckenden Geschehens zugefügt worden sein sollen, ein ernsthaftes Risiko zurzeit nicht ausgeschlossen werden, zumal der Beschwerdeführer seine Frau auch unter erheblicher Gewaltanwendung gewürgt haben soll (U-act. 8.1.02 Nr. 23 ff. und 32; U-act. 10.1.02 Nr. 11 S. 6). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer laut den durchgeführten Kinderbefragungen (U-act. 10.1.05 f.) seine Ehefrau mutmasslich in Anwesenheit seiner Kinder schlug und verletzte und dabei auch noch gegenüber seiner Tochter handgreiflich wurde. Dies deutet vorläufig darauf hin, dass er seine Aggressivität nicht unter Kontrolle halten könnte. Aufgrund dieserUmstände kann vorläufig der Todesdrohung nicht bloss die Bedeutung eines Kraftausdruckes beigemessen werden und ist ernsthaft zu befürchten, dass der zudem wie eingangs gesagt (oben E. 1) als „Gefährder“ eingestufte Beschwerdeführer sie wahrmachen könnte, zumal die aktuellen Vorfälle vom September 2019 ein Ausmass angenommen haben, die zur Trennung der Eheleute führen soll (Vi-act. 6 S. 4)*. *
4. Damit besteht insgesamt betrachtet akut eine sehr ungünstige Prognose hinsichtlich der Ausführungsgefahr. Es bleibt noch auf die Rüge von Verletzungen des Beschleunigungsgebotes einzugehen, wobei vorauszuschicken ist, dass die ursprünglich für zwei Monate bis zum 4. November 2019 angeordnete Haft in Bezug auf ihre zeitliche Verhältnismässigkeit unangefochten geblieben ist.
a) Die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der von Art. 5 Abs. 2 StPO gebotenen Beschleunigung geführt, ist im Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (BGE 137 IV 92 E. 3.1 S. 96). Ist die gerügte Verzögerung des Verfahrens weniger gravierend, kann offen bleiben, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegt. Es genügt diesfalls, die zuständige Behörde zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls allein unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigen (BGer 1B_384/2018 vom 4. September 2018 E. 3.1 mit Hinweisen unter anderem auch auf die Rechtsprechung, wonach in der Regel erst der Sachrichter die Einhaltung des Beschleunigungsgebotes beurteilt).
b) Von einer besonders schwerwiegenden Verfahrensverzögerung kann im Zeitpunkt des Haftentlassungsgesuchs vom 18. September 2019 keine Rede sein, befand sich der erst am 5. September 2019 inhaftierte Beschwerdeführer doch damals erst rund zwei Wochen in Haft. Inwiefern sich die monierten Verzögerungen bestimmter Untersuchungshandlungen, namentlich der erst rund zwei Wochen nach der Inhaftierung telefonisch eingeholten psychiatrischen Ersteinschätzung auf eine im November allenfalls anstehende Haftverlängerung auswirken, wenn bis dahin keine fokale Risikobeurteilung des Beschwerdeführers vorliegt, ist hier (noch) nicht zu beurteilen. Dass die Staatsanwaltschaft inzwischen eine weitere Einschätzung der psychologischen Fachperson eingeholt haben soll, lässt sich der Beschwerdeantwort nicht entnehmen und ist nach dem Gesagten im Übrigen unerheblich. Es ist nur darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich besonders zügige Abklärungen gefordert (Forster, BSK, 2. A. 2014, Art. 221 StPO N 18) und hinsichtlich der Verhältnismässigkeit bei einer allfälligen Haftverlängerung einlässliche Begründungen (vgl. dazu auch Gfeller/Bigler/Bonin, a.a.O., N 572 ff.) notwendig sind, ohne dass diesbezüglichen Anordnungen bzw. Fristansetzungen vorzugreifen wäre (vgl. Art. 226 Abs. 4 lit. b StPO).Die Strafverfolgungsbehörden sind jedoch aufgefordert, die Ablösung der Haft durch allfällige bereits in der Beschwerdeantwort erwähnten Ersatzmassnahmen oder mögliche Erwachsenenschutzmassnahmen der zuständigen Behörden rechtzeitig vorzubereiten (vgl. BEK 2019 122 vom 15. Juli 2019 E. 3.b in fine).
5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit – in Bezug auf die Ausführungen zum dringenden Tatverdacht (vgl. oben E. 2) – auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers bleibt bei der Hauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers verbleibt bei der Hauptsache.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an den amtlichen Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A, unter Beilage Doppel KG-act. 9), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft March (1/R), an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
24. Oktober 2019 kau