Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 27. März 2019
BEK 2019 17
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt
Biberbrugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,
betreffend
Kontosperre
(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 31. Januar 2019, SUB 2019 76);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Meldestelle für Geldwäscherei des Bundesamts für Polizei erstattete bei der kantonalen Staatsanwaltschaft gestützt auf eine Verdachtsmeldung der C.________ (Bank) (U-act. 8.1.001) am 30. Januar 2019 Meldung nach Art. 23 Abs. 4 GwG wegen des Verdachts des Betrugs auf Online-Verkaufsplattformen und auf Geldwäscherei gegen A.________ (U-act. 8.1.002). Die Staatsanwaltschaft eröffnete mit Verfügung vom 31. Januar 2019 eine Strafuntersuchung gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen des Verdachts auf Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB (U-act. 9.1.001). Gleichentags verfügte die Staatsanwaltschaft bei der C.________ (Bank) die Herausgabe namentlich bezeichneter Unterlagen betreffend das Konto IBAN xx, lautend auf den Beschuldigten und wies die C.________ (Bank) in Ziffer 3 des Dispositivs an, das Konto zu sperren und weder Guthaben noch sonstige Vermögenswerte auszuzahlen bzw. herauszugeben, wobei Zahlungseingänge von der Sperre ausgenommen wurden (U-act. 6.1.001 A).
Der Beschuldigte beschwert sich mit Eingabe vom 4. Februar 2019 gegen die Sperrung des Kontos bei der C.________ (Bank) gemäss Ziff. 3 der Verfügung vom 31. Januar 2019. Er beantragt die sofortige Aufhebung der Sperrung der Vermögenswerte. Er bestreitet die Vornahme illegaler Zahlungen und macht geltend, durch die Sperrung werde er in grosse Not getrieben: er könne weder Telefon noch Krankenkasse bezahlen noch Barbezüge für den nötigsten Lebensunterhalt tätigen (KG-act. 1).
Bei der kantonalen Staatsanwaltschaft wurden die Akten eingeholt
(KG-act. 3). Die Beschwerdevernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 14. Februar 2019 (KG-act. 4+6) wurde dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht (KG-act. 5+7).
Mit Verfügung vom 14. Februar 2019 (U-act. 6.1.002) beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft sämtliche Vermögenswerte auf dem gesperrten Bankkonto (Dispositiv-Ziff. 1), gab den Betrag von Fr. 2‘500.00 ab dem gesperrten Konto zugunsten des Beschuldigten frei (Dispositiv-Ziff. 2) und wies die C.________ (Bank) an, im Umfang der über Dispositiv-Ziff. 2 hinausgehenden Vermögenswerte die Kontosperre gemäss Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 31. Januar 2019 aufrechtzuerhalten (Dispositiv-Ziff. 3). Als Zweck der Beschlagnahme nannte sie in E. 5 die Rückgabe gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO (Restitutionsbeschlagnahme). Diese Verfügung blieb, soweit ersichtlich, unangefochten.
2. Gemäss Art. 263 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Peron oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich a. als Beweismittel gebraucht werden, b. zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, c. den Geschädigten zurückzugeben sind, d. einzuziehen sind (Abs. 1). Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Abs. 2).
a) Der Beschuldigte hat mit Eingabe vom 12. Februar 2019 an die Staatsanwaltschaft die von ihm dringend vorzunehmenden Zahlungen auf Fr. 2‘589.45 beziffert (U-act. 2.1.004). In der Verfügung vom 14. Februar 2019 hat die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten den Betrag von Fr. 2‘500.00 freigegeben, weil es sich dabei voraussichtlich nicht um Vermögenswerte deliktischer Herkunft handelte (U-act. 6.1.002, E. 7 und Dispositiv-Ziffer 2). Insoweit ist die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben.
b) Der Beschuldigte bestreitet, illegale Zahlungen vorgenommen zu haben.
Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn: a. sie gesetzlich vorgesehen sind, b. ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, c. die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und d. die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Der erforderliche Verdachtsgrad gemäss lit. b richtet sich nach der Eingriffsschwere der Zwangsmassnahmen. Bei weniger eingreifenden Zwangsmassnahmen wie der Beschlagnahme ist ein geringer Grad erforderlich (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, N 4 zu Art. 197 StPO; Weber, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 8 zu Art. 197 StPO).
Aufgrund der Akten ist als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte Zahlungen für Online-Kaufgeschäfte entgegennahm, sie über das beschlagnahmte Konto abwickelte (U-act. 6.1.005, S. 35 ff; U-act. 2.1.002/03-13) und anschliessend Bargeldbezüge an Bankomaten tätigte (U-act. 8.1.001). Der Beschuldigte hat diesen Sachverhalt anlässlich der an die Kantonspolizei Schwyz delegierten Befragung vom 8. Februar 2019 im Wesentlichen eingestanden (U-act. 10.1.001; insb. Fragen 5, 18, 28 ff.).
Bei der Geldwäscherei nach Art. 305bis handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Als Geldwäschereihandlung gilt jede Handlung, die geeignet ist, die Einziehung [des Deliktsbetrags] zu vereiteln bzw. auch nur schon zu erschweren. Die Handlung muss somit grundsätzlich geeignet sein, den sog. „paper-trail“ – die Papierspur – zu unterbrechen bzw. zu verschleiern und damit letztlich die Einziehung verbrecherischer Vermögenswerte zu erschweren (Isenring, in: Kommentar StGB JstG, 20. Auflage, N 5, 16, 16b zu Art. 305bis StGB). Als mögliche Tathandlungen kommen in Frage die Übertragung von Vermögenswerten auf Strohmänner oder die Barauszahlung (Isenring, a.a.O., N 17 f. zu Art. 305bis StGB). Der hinreichende Tatverdacht ist vorliegend somit zu bejahen. Ob sich der Beschuldigte auch strafbar gemacht hat, ist hier offen zu lassen. Diesbezüglich sind die weiteren Untersuchungshandlungen, insb. auch zu den vermuteten Vortaten abzuwarten.
c) Zwangsmassnahmen dürfen nur soweit angeordnet und solange aufrechterhalten werden, als sie verhältnismässig sind und im Hinblick auf ihren Zweck notwendig sind (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Rz 1131). Indem die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten den Betrag von Fr. 2‘500.00 für die nötigsten Zahlungen freigab, beachtete sie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Gleichzeitig beachtete sie damit den Grundsatz, dass zwecks Restitution Vermögensgegenstände nur insoweit beschlagnahmt werden dürfen, als sie dem Geschädigten direkt durch die Straftat entzogen wurden (Schmid/Jositsch, a.a.O., Rz 113).
Die Beschlagnahme erweist sich auch insoweit als verhältnismässig, als sich auf dem gesperrten Konto per 31. Januar 2019 lediglich noch Fr. 544.66
(U-act. 6.1.005, S. 37) befanden, und die am 1. Februar 2019 eingegangene Zahlung über Fr. 2‘500.00 von D.________ und E.________ dem Beschuldigten freigegeben wurde (vgl. U-act. 6.1.002, E. 7).
d) Zu ergänzen bleibt, dass die angefochtene Verfügung vom 31. Januar 2019 – im Gegensatz zur Verfügung vom 14. Februar 2019 – keinen Beschlagnahmegrund für die Kontosperre nannte, was Art. 266 Abs. 2 StPO widerspricht (vgl. hierzu auch: BEK 2018 72 vom 8. Oktober 2018, E. 3). Nachdem die Staatsanwaltschaft dies in der Verfügung vom 14. Februar 2019 indessen nachholte und jene Verfügung nicht angefochten wurde, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.
e) Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Kontosperre als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.
3. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschuldigten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschuldigten ist durch die Höhe der Gerichtskosten Rechnung zu tragen;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird, soweit sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist, abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
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29. März 2019 kau