Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 9. Dezember 2019
BEK 2019 169
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiber MLaw Alen Draganovic.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, 3000 Bern, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch die Bundesgerichtskasse, 1000 Lausanne 14,
betreffend
definitive Rechtsöffnung, Ausstand
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 16. September 2019, ZES 2019 101);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Mit Eingabe vom 25. Juli 2019 verlangte die Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Einsiedeln die definitive Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 1‘500.00 zuzüglich Verzugszins und Fr. 88.30 Betreibungskosten abzüglich Fr. 500.00 (Gutschrift vom 13. Juni 2019), unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (Vi-act. A/1).
b) Prozessleitend wurde dem Beschwerdeführer am 2. August 2019 eine Frist von sieben Tagen ab Erhalt angesetzt, um schriftlich zum Rechtsöffnungsbegehren Stellung zu nehmen (Vi-act. D/3). Dies wurde ihm am 12. August 2019 zugestellt (Vi-act. D/4). Mit Eingabe vom 22. August 2019 beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die Frist zur Stellungnahme abzunehmen und allenfalls eine neue Frist anzusetzen, sobald der Kostenvorschuss der Beschwerdegegnerin eingegangen sei (Vi-act. A/2). Daneben beantragte er den Ausstand von Einzelrichter B.________.
c) Mit Verfügung vom 16. September 2019 trat der Einzelrichter B.________ auf das Ausstandsbegehren nicht ein, wies die Abnahme und Neuansetzung der Frist für die Stellungnahme ab, und erteilte in teilweiser Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens die definitive Rechtsöffnung.
d) Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 Beschwerde (KG-act. 1). Er beantragte, Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und das Ausstandsgesuch an das Gesamtgericht weiterzuleiten. Sämtliche übrigen Punkte der angefochtenen Verfügung seien bei Gutheissung des Ausstandsgesuchs aufzuheben und die Sache zur Wiederholung sämtlicher Amtshandlungen, an welchen Einzelrichter B.________ mitgewirkt habe, an die Vorinstanz unter Zuweisung der Sache an einen anderen Richter zurückzuweisen. Eventualiter sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und der Vollzug der angefochtenen Verfügung sei zu untersagen.
2. Der Beschwerdeführer bringt als "anderen Grund“ für sein Ausstandsbegehren gegen den Vorderrichter unter Berufung auf Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO vor, dass der Vorderrichter verschiedene Prozessregeln verletzt habe und dadurch als unfähiger Richter die Rechtsunterworfenen drangsaliere und den Ruf der Rechtspflegeorgane noch weiter ruiniere. Der Vorderrichter hätte als betroffene Gerichtsperson zum Ausstandsgesuch Stellung nehmen und das Gesuch dem Gericht zum Entscheid weiterleiten müssen. Zudem sei der Vorderrichter gemäss Art. 145 Abs. 2 und 3 ZPO verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass im summarischen Verfahren der Fristenstillstand nicht gelte, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. August 2019 nicht verspätet gewesen sei, und dass der Beschwerdeführer nicht nur über die Höhe der Gerichtskosten, sondern über die Höhe der Prozesskosten hätte aufgeklärt werden müssen.
3. a) Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Hierbei ist entscheidend, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint (BGE 133 I 1, E. 6.2; vgl. BGer Urteil 1B_106/2019 vom 10. Mai 2019, E. 4.1 bezüglich Art. 56 lit. f StPO). Wird der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind und wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 115 Ia 400, E. 3b; BGer Urteil 4A_56/2019 vom 27. Mai 2019, E. 5.3; BGer Urteil 1B_106/2019 vom 10. Mai 2019, E. 4.1; BEK 2019 12 vom 14. Oktober 2019, E. 3a). Andernfalls begründen sie keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit (BGer Urteil 1B_106/2019 vom 10. Mai 2019, E. 4.1; BEK 2019 12 vom 14. Oktober 2019, E. 3a).
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, dass ein Gericht auf ein Ausstandsbegehren nicht eintritt, wenn dieses rechtsmissbräuchlich erscheint und einzig auf die Behinderung und Verzögerung des Verfahrens oder die Lahmlegung der Justiz gerichtet ist (BGer Urteil 5A_827/2017 vom 15. August 2018, E. 2; vgl. BGer Urteil 1B_236/2019 vom 9. Juli 2019, E. 1.4; vgl. BGer Urteil 2P.187/2003 vom 27. November 2003, E. 4.2). Dies gilt auch dann, wenn es für die Behandlung des Ablehnungsbegehrens an sich nicht zuständig wäre oder wenn es sich gegen die mit dem Verfahren befassten Gerichtspersonen richtet, sodass diese ein gegen sie selbst gerichtetes Ausstandsbegehren prüfen und damit in eigener Sache urteilen (vgl. BGE 129 III 445 = Pra 2003 Nr. 215, E. 4.2.2; BGer Urteil 5A_605/2013 vom 11. November 2013, E. 3.5; vgl. BGer Urteil 1B_236/2019 vom 9. Juli 2019, E. 1.4; so auch § 90 JG „Missbräuchliche Ausstandsbegehren“, gemäss welcher Bestimmung sich Ausstand und Ausstandsverfahren nach den Schweizerischen Prozessordnungen richten [Abs. 1 erster Satzteil], wobei offensichtlich missbräuchliche Ausstandsbegehren unter Mitwirkung der betroffenen Richter beurteilt werden können [Abs. 2]). Die Missbräuchlichkeit bzw. Untauglichkeit eines Ausstandsbegehrens darf aber nicht leichthin angenommen werden, weil insofern eine Ausnahme vom Grundsatz vorliegt, dass das zuständige Gericht über den Ausstand eines Richters in dessen Abwesenheit zu befinden hat (BGE 129 III 445 = Pra 2003 Nr. 215, E. 4.2.2; vgl. BGer Urteil 1B_236/2019 vom 9. Juli 2019, E. 1.4).
b) Der Vorderrichter erklärte in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe bereits im Rahmen des Strafverfahrens SEO 2017 003 beim Kantonsgericht Schwyz mehrere Ausstandsgesuche gegen ihn eingereicht. Das Kantonsgericht habe allesamt abgewiesen, soweit es auf sie eingetreten sei, und auch das Bundesgericht sei auf die dagegen erhobenen Beschwerden nicht eingetreten (vgl. angef. Verfügung, S. 4 f.). Dies bestreitet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht bzw. er setzt sich mit diesen Erwägungen des Vorderrichters überhaupt nicht auseinander. Er bringt einzig die seiner Ansicht nach erfolgten prozessualen Rechtsfehler vor, die selbst wenn sie vorlägen, den Anschein einer Befangenheit des Vorderrichters in Nachachtung der zuvor zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 3.a) offensichtlich nicht glaubhaft zu machen vermögen. Vielmehr scheint das Vorgehen des Beschwerdeführers nur darauf gerichtet zu sein, systematisch nach neuen Gründen für den Ausstand des Einzelrichters B.________ zu suchen, um die laufenden Verfahren zu verzögern. Damit übt er das Ablehnungsrecht offensichtlich unbegründet, mithin missbräuchlich aus. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung durfte der Vorderrichter das Ausstandsgesuch somit selbst behandeln und musste nicht darauf eintreten. Daher hat er mit dem Verzicht auf das eigentliche Ausstandsverfahren weder Prozessregeln noch das rechtliche Gehör verletzt. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie – mangels einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den vorderrichterlichen Erwägungen – überhaupt einzutreten ist. Damit erübrigt sich auch die Behandlung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung.
4. Im Übrigen ist bezüglich der vorgebrachten prozessualen Rechtsfehler Folgendes festzuhalten:
a) Laut Art. 145 Abs. 3 ZPO sind die Parteien darauf hinzuweisen, dass der Fristenstillstand für das summarische Verfahren nicht gilt (Art. 145 Abs. 2 lit. d ZPO). Allerdings bleiben die Bestimmungen des SchKG über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand nach Art. 145 Abs. 4 SchKG ausdrücklich vorbehalten. Diese Bestimmungen gelten für Betreibungshandlungen, worunter auch die Fristansetzung zur Stellungnahme zu einem Rechtsöffnungsbegehren zählt (Bauer, BSK SchKG, 2. A. 2010, N 29a zu Art. 56 SchKG; Sarbach, KUKO SchKG, 2. A. 2014, N 11 zu Art. 56 SchKG; BEK 2017 19 und 20 vom 3. April 2017, E. 2b mit weiteren Hinw.). Eine Pflicht zur Belehrung über die Nichtgeltung der Gerichtsferien der Zivilprozessordnung mit fristverlängernder Wirkung bei unterbliebener Belehrung ist weder in Art. 56 und 63 SchKG noch andernorts im SchKG vorgesehen (BEK 2017 19 und 20 vom 3. April 2017, E. 2a mit Hinw.). Das Bundesgericht hat das Bestehen einer solchen Hinweispflicht in Bezug auf der betreibungsrechtlichen Beschwerde unterliegende Verfügungen (Art. 17 SchKG) verneint, aber hinsichtlich gerichtlicher Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts (Art. 1 lit. c ZPO) offengelassen (BGE 141 III 170, E. 3). Vom Kantonsgericht Schwyz wurde im Beschluss vom 3. April 2017 eine entsprechende Hinweispflicht verneint (BEK 2017 19 und 20, E. 2b = EGV-SZ 2017 A 6.1 = CAN 3-17 Nr. 48). In Anwendung dieser Rechtsprechung brauchte der Vorderrichter den Beschwerdeführer im vorliegenden definitiven Rechtsöffnungsverfahren nicht darauf hinzuweisen, dass der Fristenstillstand nicht gilt. Weil der Beschwerdeführer die Fristansetzung von sieben Tagen zur Stellungnahme am 12. August 2019 zugestellt bekommen hat (Vi-act. D/4), war seine Eingabe vom 22. August 2019 verspätet.
Selbst wenn hierbei eine Hinweispflicht bestehen würde, und die Eingabe des Beschwerdeführers nicht verspätet gewesen wäre, hätte der Vorderrichter die Frist, wie vom Beschwerdeführer verlangt, nicht abnehmen bzw. neu ansetzen müssen. Zutreffend verwies der Vorderrichter auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach keine Pflicht besteht für das Gericht mit der Weiterführung eines Prozesses zuzuwarten, bis der Kostenvorschuss geleistet wurde, denn die Verfahrensleitung liegt grundsätzlich im Ermessen des Gerichts (BGE 140 III 159, E. 4.3). Der Vorderrichter hat mit der Abweisung des (abgesehen davon verspäteten) Gesuchs somit keine Prozessregeln verletzt.
b) Gemäss Art. 97 ZPO klärt das Gericht die nicht anwaltlich vertretene Partei über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten sowie über die unentgeltliche Rechtspflege auf. Die Prozesskosten umfassen nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Im Sinne eines Mindeststandards sind der nicht anwaltlich vertretenen Partei wenigstens die Bemessungsgrundlagen des kantonalen Tarifs zur Kenntnis zu bringen, nach denen sich die Parteientschädigung im konkreten Fall berechnen, etwa der kantonale Stundentarif der Anwälte einschliesslich einer allfälligen Streitwerterhöhung, die voraussichtlich anwendbaren Entschädigungspauschalen oder das theoretische Maximum des einschlägigen Rahmentarifs. Soll der Laie sein Prozessrisiko abschätzen können, muss das Gericht neben den anwendbaren Tarifansätzen auch die Grundsätze der Kostenverteilung erläutern. Auch wenn das Bundesgericht im Fehlen einer hinreichenden Aufklärung durch das Gericht das Vorliegen eines prozessualen Rechtsfehlers sieht (vgl. BGer Urteil 5A_630/2014 vom 7. November 2014, E. 7.1), vermag allein dieser Umstand noch nicht zu einer Aufhebung zu führen. So erachtete das Bundesgericht im zitierten Urteil die Beschwerde letztlich doch als unbegründet, weil der Beschwerdeführer nicht behauptete, dass er bei erfolgter Aufklärung über die Parteikosten seine Berufung zurückgezogen hätte, mit der Folge, dass den Beschwerdegegnern keine oder wesentlich weniger Parteikosten entstanden wären. Nicht anders verhält es sich vorliegend. Der Vorderrichter hat mit prozessleitender Verfügung vom 2. August 2019 einen Kostenvorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten von der Beschwerdegegnerin verlangt (Vi-act. D/3). Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, dass aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass er als nicht anwaltlich vertretene Partei über eine allfällige Parteientschädigung aufgeklärt worden ist. Der Beschwerdeführer macht allerdings nicht geltend, dass er bei entsprechender Aufklärung anders prozessiert hätte, sodass ihm keine oder wesentlich weniger Prozesskosten entstanden wären. In diesem Sinne ist die Beschwerde somit auch diesbezüglich unbegründet.
5. Zusammenfassend ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Folglich erübrigte es sich, eine Beschwerdeantwort einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers und werden von seinem Kostenvorschuss in derselben Höhe bezogen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.00.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Bundesgerichtskasse (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der a.o. Gerichtsschreiber
Versand
10. Dezember 2019 kau