Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 4. November 2019
BEK 2019 163
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,
gegen
**1.**Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, **2.**C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,
betreffend
Einstellung Strafverfahren (Kostenauflage und Entschädigung)
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Bezirks March vom 9. September 2019, SUM 2018 867);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Staatsanwaltschaft des Bezirks March am 9. September 2019 das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), Fahrens ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG) und Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Art. 97 Abs. 1 lit. b und d SVG) zum Nachteil der D.________ AG in der Zeitspanne von Oktober 2017 bis Mai 2018 einstellte, die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates verlegte, der beschuldigten Person keine Entschädigung und keine Genugtuung zusprach und allfällige Zivilforderungen auf den Zivilweg verwies;
dass Rechtsanwalt A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 25. September 2019 beantragte, die Kosten des Strafverfahrens SUM 2018 867 dem Beschuldigten aufzuerlegen und Rechtsanwalt A.________ als Anzeigeerstatter gemäss seiner Honorarnote vom 25. September 2019, jedoch mit mindestens Fr. 3'000.00 zu entschädigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates;
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. September 2019 aufgefordert worden ist, gestützt auf Art. 383 StPO eine Sicherheitsleistung von Fr. 1'200.00 bis spätestens 14. Oktober 2019 zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle, und dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer am 30. September 2019 zugestellt worden ist (KG-act. 4);
dass der Beschwerdeführer die verlangte Sicherheitsleistung innert der gesetzten Frist nicht bezahlt hat;
dass für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist angesetzt werden muss (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 2 zu Art. 383 StPO) und somit androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fällt;
dass gegen Nichteintretensentscheide gestützt auf Art. 383 StPO die Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG offen steht (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, N 7 zu Art. 383 StPO);-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt A.________ (1/R), den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft March (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
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4. November 2019 kau