Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 19. Dezember 2019
BEK 2019 162
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.
In Sachen
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen, Beschwerdegegner,
betreffend
Zahlungsbefehle, örtliche Zuständigkeit
(Beschwerde gegen die Verfügung des Vizepräsidenten des Bezirksgerichts March vom 5. September 2019, APD 2019 26);-
hat die Beschwerdekammer
als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
-dass A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. August 2019 beim Bezirksgericht March eine betreibungsrechtliche Beschwerde gegen den Betreibungskreis Altendorf Lachen einreichte, dabei die örtliche Unzuständigkeit des Betreibungskreises wegen angeblicher Wohnsitzverletzung des Beschwerdeführers nach Wien geltend machte und folgende Rechtsbegehren stellte:
- Es sei die Zustellung der Zahlungsbefehle vv, ww, xx, yy und zz als nicht rechtswirksam erfolgt zu erklären;
- es sei das Betreibungsamt Lachen anzuweisen, seine Amtshandlungen inskünftig auf seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich zu begrenzen;
- es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
dass der Vizepräsident des Bezirksgerichts March der Beschwerde mit Verfügung vom 12. August 2019 die aufschiebende Wirkung zuerkannte und den Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Substantiierungspflicht aufforderte, die fünf Zahlungsbefehle Nr. vv, ww, xx, yy und zz innert nicht erstreckbarer Frist bis zum 23. August 2019 nachzureichen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle;
dass der Vizepräsident des Bezirksgerichts March mit Verfügung vom 5. September 2019 auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht eingetreten ist, nachdem der Beschwerdeführer die fehlenden Zahlungsbefehle nicht eingereicht hatte;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. September 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht einreichte und folgende Anträge stellte:
Es sei der Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Beschwerde einzutreten. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, zur gewünschten Ergänzung der Beschwerde Frist anzusetzen. Zudem wird ersucht, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
und dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er habe keine Aufforderung erhalten, die erwähnten Zahlungsbefehle im Original einzureichen, zudem könne die Vorinstanz die fraglichen Zahlungsbefehle als Aufsichtsbehörde beim Betreibungsamt einholen und es sei überspitzt formalistisch, von ihm die Einreichung der Zahlungsbefehle im Original zu verlangen;
dass bei der Vorinstanz die Akten, jedoch keine Vernehmlassung beim Betreibungskreis Altendorf Lachen eingeholt wurde (KG-act. 2+3) und das Aktenüberweisungsschreiben der Vorinstanz (KG-act. 4) den Parteien zur Kenntnis gebracht wurde (KG-act. 5);
dass sich das Verfahren der betreibungsrechtlichen Beschwerde, soweit es nicht bundesgerichtlich geordnet ist, gemäss Art. 20a Abs. 3 SchKG in Verbindung mit § 12 EGzSchKG nach der schweizerischen Zivilprozessordnung als subsidiäres kantonales Recht richtet;
dass die Verfügung des Vizepräsidenten des Bezirksgerichts March vom 12. August 2019, mit welcher der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, die fünf namentlich bezeichneten Zahlungsbefehle innert Frist bis zum 23. August 2019 einzureichen, gemäss Postempfangsschein dem Beschwerdeführer entgegen dessen Behauptungen am 19. August 2019 zugestellt wurde (Vi-act. 2);
dass mangelnde Substantiierung zwar zur Abweisung eines Begehrens und nicht zum Nichteintreten auf ein Begehren führt (Sutter-Somm/Schrank, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 31a zu Art. 55 ZPO);
dass im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren zwar gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG der Sachverhalt von Amtes wegen festgestellt wird, dies die Parteien jedoch nicht von ihrer Mitwirkungspflicht entbindet und die Aufsichtsbehörde die Parteien insbesondere zur Mitwirkung anhalten und dazu auffordern kann, die ihnen zugänglichen Beweismittel anzugeben
(Cometta/Möckli, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, N 9 zu Art. 20a SchKG; Gehri, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 17 zu Art. 55 ZPO) und eine Partei gestützt auf Art. 221 Abs. 2 lit. c ZPO gehalten ist, mit der Klage bzw. vorliegend Beschwerde die verfügbaren Urkunden einzureichen;
dass Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern sind, diese Aufzählung nicht abschliessend ist und eine Nachfrist zur nachträglichen Einreichung auch anzusetzen ist, wenn notwendige oder in der Eingabe erwähnte, aber entgegen Art. 221 Abs. 1 lit. c ZPO nicht beigegebene Beilagen fehlen (Gschwend, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 13 zu Art. 132 ZPO), und es dem Vizepräsidenten des Bezirksgerichts March deshalb unbenommen war, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Beibringung der Zahlungsbefehle anzusetzen, ohne welche die angeblich nicht korrekte Betreibung nicht beurteilt werden konnte;
dass der Beschwerdeführer die fraglichen Zahlungsbefehle unbestrittenermassen nicht einreichte, weshalb der Vorderrichter gestützt auf Art. 132 ZPO zurecht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist;
dass der Vorderrichter den Beschwerdeführer in Ziffer 4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids korrekt über seine Rechtsmittelbefugnis gemäss Art. 18 SchKG belehrte, die Angabe der – dem Beschwerdeführer im Übrigen bekannten – Adresse des Kantonsgerichts nicht üblich ist, weil die Adresse für jedermann leicht ausfindig gemacht werden kann, und dem Beschwerdeführer durch die fehlende Angabe der Adresse des Kantonsgerichts auch kein Rechtsnachteil erwachsen ist;
dass im Übrigen hinsichtlich der Frage der angeblichen Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in Wien auf den Beschluss vom 22. Juli 2019 (BEK 2019 32) zu verweisen ist, wo eine solche Wohnsitznahme mangels genügenden Nachweises verneint wurde;
dass die Beschwerde somit abzuweisen ist;
dass das Beschwerdeverfahren kosten- und entschädigungsfrei ist (Art. 61 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist kosten- und entschädigungsfrei.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), den Betreibungskreis Altendorf Lachen (1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
20. Dezember 2019 kau