Non-entry for failure to submit payment orders upheld

BEK 2019 162Übriges Gericht19.12.2019Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A debtor appealed a first-instance supervisory-debt-enforcement non-entry decision concerning five payment orders and a challenge to local jurisdiction. The first instance had ordered him to file the payment orders within a deadline, warning of non-entry. He did not comply. The cantonal court held that the service of the deadline order was proven, that the parties in debt-enforcement supervisory proceedings still have a duty to cooperate despite the court's duty to establish the facts, and that Art. 132 ZPO permitted setting a curative deadline for missing essential annexes. The appeal was dismissed and the cantonal proceedings were declared cost- and compensation-free.

Omnilex-Regeste

Art. 20a Abs. 3 SchKG in Verbindung mit § 12 EGzSchKG; Art. 132 ZPO; Art. 221 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. c ZPO; duty to cooperate in supervisory debt-enforcement proceedings and curative deadline for missing annexes: although the facts are established ex officio, the parties remain bound to cooperate and to submit accessible documents. Missing essential or mentioned but unfiled annexes may be remedied by a judicial deadline under Art. 132 ZPO. If the party fails to produce the indispensable documents within the set period, non-entry is permissible. A court is not obliged to obtain those documents ex officio in lieu of the party. Cost-free supervisory proceedings remain exempt from compensation under the fee rules.

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 19. Dezember 2019

BEK 2019 162

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.

In Sachen

A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen, Beschwerdegegner,

betreffend

Zahlungsbefehle, örtliche Zuständigkeit

(Beschwerde gegen die Verfügung des Vizepräsidenten des Bezirksgerichts March vom 5. September 2019, APD 2019 26);-

hat die Beschwerdekammer

als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

-dass A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. August 2019 beim Bezirksgericht March eine betreibungsrechtliche Beschwerde gegen den Betreibungskreis Altendorf Lachen einreichte, dabei die örtliche Unzuständigkeit des Betreibungskreises wegen angeblicher Wohnsitzverletzung des Beschwerdeführers nach Wien geltend machte und folgende Rechtsbegehren stellte:

- Es sei die Zustellung der Zahlungsbefehle vv, ww, xx, yy und zz als nicht rechtswirksam erfolgt zu erklären;

- es sei das Betreibungsamt Lachen anzuweisen, seine Amtshandlungen inskünftig auf seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich zu begrenzen;

- es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

  • dass der Vizepräsident des Bezirksgerichts March der Beschwerde mit Verfügung vom 12. August 2019 die aufschiebende Wirkung zuerkannte und den Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Substantiierungspflicht aufforderte, die fünf Zahlungsbefehle Nr. vv, ww, xx, yy und zz innert nicht erstreckbarer Frist bis zum 23. August 2019 nachzureichen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle;

  • dass der Vizepräsident des Bezirksgerichts March mit Verfügung vom 5. September 2019 auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht eingetreten ist, nachdem der Beschwerdeführer die fehlenden Zahlungsbefehle nicht eingereicht hatte;

  • dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. September 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht einreichte und folgende Anträge stellte:

Es sei der Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Beschwerde einzutreten. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, zur gewünschten Ergänzung der Beschwerde Frist anzusetzen. Zudem wird ersucht, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

und dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er habe keine Aufforderung erhalten, die erwähnten Zahlungsbefehle im Original einzureichen, zudem könne die Vorinstanz die fraglichen Zahlungsbefehle als Aufsichtsbehörde beim Betreibungsamt einholen und es sei überspitzt formalistisch, von ihm die Einreichung der Zahlungsbefehle im Original zu verlangen;

  • dass bei der Vorinstanz die Akten, jedoch keine Vernehmlassung beim Betreibungskreis Altendorf Lachen eingeholt wurde (KG-act. 2+3) und das Aktenüberweisungsschreiben der Vorinstanz (KG-act. 4) den Parteien zur Kenntnis gebracht wurde (KG-act. 5);

  • dass sich das Verfahren der betreibungsrechtlichen Beschwerde, soweit es nicht bundesgerichtlich geordnet ist, gemäss Art. 20a Abs. 3 SchKG in Verbindung mit § 12 EGzSchKG nach der schweizerischen Zivilprozessordnung als subsidiäres kantonales Recht richtet;

  • dass die Verfügung des Vizepräsidenten des Bezirksgerichts March vom 12. August 2019, mit welcher der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, die fünf namentlich bezeichneten Zahlungsbefehle innert Frist bis zum 23. August 2019 einzureichen, gemäss Postempfangsschein dem Beschwerdeführer entgegen dessen Behauptungen am 19. August 2019 zugestellt wurde (Vi-act. 2);

  • dass mangelnde Substantiierung zwar zur Abweisung eines Begehrens und nicht zum Nichteintreten auf ein Begehren führt (Sutter-Somm/Schrank, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 31a zu Art. 55 ZPO);

  • dass im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren zwar gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG der Sachverhalt von Amtes wegen festgestellt wird, dies die Parteien jedoch nicht von ihrer Mitwirkungspflicht entbindet und die Aufsichtsbehörde die Parteien insbesondere zur Mitwirkung anhalten und dazu auffordern kann, die ihnen zugänglichen Beweismittel anzugeben

(Cometta/Möckli, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, N 9 zu Art. 20a SchKG; Gehri, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 17 zu Art. 55 ZPO) und eine Partei gestützt auf Art. 221 Abs. 2 lit. c ZPO gehalten ist, mit der Klage bzw. vorliegend Beschwerde die verfügbaren Urkunden einzureichen;

  • dass Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern sind, diese Aufzählung nicht abschliessend ist und eine Nachfrist zur nachträglichen Einreichung auch anzusetzen ist, wenn notwendige oder in der Eingabe erwähnte, aber entgegen Art. 221 Abs. 1 lit. c ZPO nicht beigegebene Beilagen fehlen (Gschwend, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 13 zu Art. 132 ZPO), und es dem Vizepräsidenten des Bezirksgerichts March deshalb unbenommen war, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Beibringung der Zahlungsbefehle anzusetzen, ohne welche die angeblich nicht korrekte Betreibung nicht beurteilt werden konnte;

  • dass der Beschwerdeführer die fraglichen Zahlungsbefehle unbestrittenermassen nicht einreichte, weshalb der Vorderrichter gestützt auf Art. 132 ZPO zurecht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist;

  • dass der Vorderrichter den Beschwerdeführer in Ziffer 4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids korrekt über seine Rechtsmittelbefugnis gemäss Art. 18 SchKG belehrte, die Angabe der – dem Beschwerdeführer im Übrigen bekannten – Adresse des Kantonsgerichts nicht üblich ist, weil die Adresse für jedermann leicht ausfindig gemacht werden kann, und dem Beschwerdeführer durch die fehlende Angabe der Adresse des Kantonsgerichts auch kein Rechtsnachteil erwachsen ist;

  • dass im Übrigen hinsichtlich der Frage der angeblichen Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in Wien auf den Beschluss vom 22. Juli 2019 (BEK 2019 32) zu verweisen ist, wo eine solche Wohnsitznahme mangels genügenden Nachweises verneint wurde;

  • dass die Beschwerde somit abzuweisen ist;

  • dass das Beschwerdeverfahren kosten- und entschädigungsfrei ist (Art. 61 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);-

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist kosten- und entschädigungsfrei.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an A.________ (1/R), den Betreibungskreis Altendorf Lachen (1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

20. Dezember 2019 kau

Schlagwörter

debt enforcementsupervisory complaintnon-entryprocedural dutycooperation dutymissing annexesterritorial jurisdictionsuspensive effectcost-free proceedings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the first-instance non-entry decision was correct after the appellant failed to file the specified payment orders.

Extrahierter Entscheid

Yes. The first instance validly set a time limit under Art. 132 ZPO for filing the missing annexes, and the appellant did not comply; non-entry was therefore proper.

Extrahierte Begründung

In supervisory debt-enforcement proceedings, parties retain a duty to cooperate and must submit available documents. Missing necessary annexes may be cured by a deadline under Art. 132 ZPO. Since the payment orders were indispensable to assess the alleged irregular enforcement and were not filed, the non-entry was justified.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint should be allowed because the appellant allegedly was not properly informed or because the court could have obtained the documents itself.

Extrahierter Entscheid

No. The notification of the order to file the documents was proven, and the court was not required to fetch the documents ex officio in place of the appellant's procedural duty.

Extrahierte Begründung

The record showed service of the order on 2019-08-19. The official investigation principle does not eliminate the parties' cooperation obligation, and a party must submit the documents available to it.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal procedure was to be exempt from costs and compensation.

Extrahierter Entscheid

Yes. The proceeding is free of costs and compensation.

Extrahierte Begründung

The applicable fee rules provide for cost- and indemnity-free supervisory complaint proceedings.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.