Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 27. Dezember 2019
BEK 2019 161
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiber MLaw Alen Draganovic.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, 3000 Bern, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch das Amt für Finanzen, Postfach 1231, Bahnhofstrasse 15, 6431 Schwyz,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 4. September 2019, ZES 2019 389);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Eingabe vom 8. August 2019 verlangte die Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf-Lachen die definitive Rechtsöffnung für Nach- und Strafsteuern im Betrag von Fr. 2'007.15 nebst Zins zu 3 % seit dem 23. Januar 2019, für aufgelaufenen Zins im Betrag von Fr. 198.90 sowie für diverse Kosten/gesetzliche Gebühren im Betrag von Fr. 73.30 (Vi-act. 1; Vi-act. KB/1). Sie stützte ihre Forderungen auf die Verfügung der kantonalen Steuerverwaltung vom 3. September 2015 und den Einspracheentscheid der Steuerkommission vom 21. August 2017 (Vi-act. KB/2 und KB/5).
Der Einzelrichter am Bezirksgericht March erteilte mit Verfügung vom 4. September 2019 die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 2'007.15 nebst 3 % Zins seit dem 23. Januar 2019 und für aufgelaufenen Zins im Betrag von Fr. 198.90. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 23. September 2019 fristgerecht Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
I. Der Entscheid des Einzelrichters sei aufzuheben, wegen völlig ungenügendem Einbezug des Sachverhaltes und rein selektiv formaler Rechtsanwendung.
II. Die Forderungen des Schwyzer Finanzamtes, welche sich auf die willkürlichen Verfügungen der Schwyzer Steuerbehörde und auf rein formelle VG-Entscheide ohne Sachverhaltsbezug stützen, seien aufgrund unserer eindeutigen Beweise zum korrekten Sachverhalt zu unserer vollen Entlastung zurückzuweisen.
III. Die Schwyzer Steuerbehörde sei auf Grund der Tatsachen und zur Vermeidung eines institutionellen Schadens zur Revision, resp. zur Aufhebung dieses völlig verfehlten Nach- und Strafsteuerverfahrens zu veranlassen, entweder aufsichtsrechtlich oder allenfalls auch strafrechtlich gemäss § 110 JG SZ (Anzeigepflicht).
IV. Zur Ausräumung aller Zweifel sei ein mündliches Verfahren anzuordnen oder zumindest auf diesen konkreten Antrag hin zuzulassen (Art. 29 und 30 BV). Ebenfalls seien die Anträge und Begründungen in unseren mehreren Eingaben zur gleichen Sache als integrierender Bestandteil dieses Beschwerdeverfahrens in die Beurteilung mit einzubeziehen.
V. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner.
Mit Schreiben vom 26. September 2019 überwies die Vorinstanz die Akten und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen (KG-act. 5). Das Aktenüberweisungsschreiben wurde den Parteien zugestellt (KG-act. 6). Eine Beschwerdeantwort wurde nicht eingeholt.
2. a) Der Gesuchsgegner moniert im Rechtsmittelverfahren, dass der Vorderrichter auf seinen erstinstanzlichen Antrag auf Verfahrensvereinigung nicht weiter eingegangen sei (KG-act. 1, S. 3). Diesbezüglich erwog der Vorderrichter, dass zwischen den Parteien kein weiteres Rechtsöffnungsverfahren pendent sei (angefochtene Verfügung, S. 2). Der Gesuchsgegner bringt in seiner Beschwerde dagegen vor, sein Antrag habe sich immer auf die sechs resp. acht Einzelverfahren bezogen, welche aus der gleichen willkürlichen Quelle der kantonalen Steuerverwaltung hervorgegangen seien (KG-act. 1, S. 3). Angesichts dessen, dass sich der Gesuchsgegner mit der Erwägung des Vorderrichters nicht auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, welche weitere Rechtsöffnungsverfahren konkret pendent seien bzw. mit welchen Verfahren das vorliegende Verfahren vereinigt werden solle, ist auf seinen Antrag auf Verfahrensvereinigung nicht einzutreten (vgl. hierzu nachstehend E. 3).
b) Soweit der Gesuchsgegner beantragt, zur Ausräumung aller Zweifel sei ein mündliches Verfahren anzuordnen (KG-act. 1, S. 2, Antrag-Ziff. IV), ist er darauf hinzuweisen, dass der Rechtsöffnungsrichter in freiem Ermessen entscheidet, ob er eine schriftliche Stellungnahme einholen oder eine mündliche Verhandlung ansetzen will. Es besteht insbesondere im definitiven Rechtsöffnungsverfahren kein Anspruch auf eine mündliche bzw. öffentliche Verhandlung, weil Art. 6 Ziff. 1 EMRK in diesen Fällen nicht anwendbar ist (Vock/Aepli-Wirz, Schulthess Kommentar SchKG, 4. A. 2017, N 25 zu Art. 84 SchKG). Es ist insofern nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter keine mündliche Verhandlung durchführte und dem Gesuchsgegner Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gab (vgl. Vi-act. 2). Auch der Beschwerdeinstanz steht es frei, im Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung anzuordnen (Spühler, BSK ZPO, 3. A. 2017, N 1 zu Art. 327 ZPO). Dafür besteht vorliegend allerdings kein Anlass.
3. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 15 zu Art. 321 ZPO). Der Beschwerdeführer hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn er seine Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt resp. lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, a.a.O., N 7 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N 15 zu Art. 311 ZPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A. 2013, § 26 N 42).
a) Der Vorderrichter erwog in der angefochtenen Verfügung mit Hinweis auf Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, jede vollstreckbare Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde berechtige zur definitiven Rechtsöffnung. Die Verfügung der kantonalen Steuerverwaltung (Vi-act. KB/2) sei vor dem Hintergrund des Einspracheentscheids der Steuerkommission vom 21. August 2017 (Vi-act. KB/5) und des Verwaltungsgerichtsentscheids vom 9. Januar 2018 (Vi-act. KB/4) in Rechtskraft erwachsen (vgl. Vi-act. KB/3) und somit vollstreckbar. Für die Nach- und Strafsteuerforderung liege folglich ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Einwendungen i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG mache der Gesuchsgegner keine geltend und es seien auch keine Mängel ersichtlich, die auf eine Nichtigkeit des Rechtsöffnungstitels hinweisen würden. Die Ausführungen des Gesuchsgegners würden an der Sache vorbeizielen, seien hauptsächlich materieller Natur und könnten vom Rechtsöffnungsrichter nicht beurteilt werden. Der Gesuchsgegner habe weder die geltend gemachten Verzugszinsen noch den Zinsenlauf bestritten. In der Verfügung vom 3. September 2015 sei eine Zahlungsfrist von 30 Tagen vorgesehen gewesen, mit deren Ablauf der Gesuchsgegner in Verzug geraten sei. Der Gesuchstellerin sei demzufolge für Fr. 2'007.15 nebst 3 % Zins seit dem 23. Januar 2019 sowie für Fr. 198.90 aufgelaufenen Zins die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
b) Der Gesuchsgegner setzt sich mit diesen Erwägungen des Vorderrichters nicht rechtsgenüglich auseinander, wenn er vorbringt, für juristische Laien sei der „Erguss des Bezirksgerichts mit einer Fülle rein formalistischer Vorwände“ nach gesundem Menschenverstand nicht nachvollziehbar (KG-act. 1, S. 1) bzw. der Entscheid sei wegen völlig ungenügenden Einbezugs des Sachverhalts und selektiv formaler Rechtsanwendung aufzuheben (KG-act. 1, S. 2, Antrag-Ziff. I). Ebenso fehlt es an einer rechtsgenüglichen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, wenn der Gesuchsgegner zwar Bezug auf gewisse vorinstanzliche Erwägungen nimmt, aber lediglich vorbringt, gemäss all seiner Eingaben und Beweise seien die Forderungen klar sachverhaltswidrig und deshalb nichtig bzw. er habe wiederholt und ausführlich auf die eindeutigen Tatsachen hingewiesen, diese hätten jedoch bei keiner Instanz die nötige Beachtung gefunden (KG-act. 1, S. 2 f.). Darüber hinaus machte der Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend, die Verfügung der kantonalen Steuerverwaltung vom 3. September 2015 sei nicht vollstreckbar resp. die Forderungen seien nichtig, sodass es sich bei den entsprechenden Vorbringen im Beschwerdeverfahren um unzulässige Noven i.S.v. Art. 326 Abs. 1 ZPO handelt, die unberücksichtigt bleiben müssen. Aufgrund der mangelnden Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung ist auf die Beschwerde des Gesuchsgegners somit nicht einzutreten.
c) Im Übrigen lässt der Gesuchsgegner ausser Acht, dass der Rechtsöffnungsrichter den zu vollstreckenden Entscheid nicht materiell überprüfen darf (Staehelin, BSK SchKG, 2. A. 2010, N 2 zu Art. 81 SchKG; vgl. BGE 142 III 78, E. 3.1). Die Kognition des Rechtsöffnungsrichters ist in Bezug auf die inhaltliche Prüfung des Rechtsöffnungstitels darauf beschränkt, ob dieser nichtig ist (Vock/Aepli-Wirz, a.a.O., N 2 zu Art. 80 SchKG). Die beantragte Revision resp. Aufhebung des „völlig verfehlten Nach- und Strafsteuerverfahrens“ (vgl. KG-act. 1, S. 2, Antrag-Ziff. III) ist im Rechtsöffnungsverfahren demnach nicht möglich, sondern wäre allenfalls in entsprechenden Rechtsmittelverfahren zu rügen gewesen (vgl. Vock/Aepli-Wirz, a.a.O., N 2 zu Art. 80 SchKG). Die Beanstandungen des Gesuchsgegners bezüglich der Verfügung der kantonalen Steuerverwaltung vom 3. September 2015 (Vi-act. KB/2), des Einspracheentscheids der Steuerkommission vom 21. August 2017 (Vi-act. KB/5) und des Verwaltungsgerichtsentscheids vom 9. Januar 2018 (Vi-act. KB/4) können im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden. Nicht gehört werden kann der Gesuchsgegner folglich mit dem Vorbringen, es handle sich um ein willkürlich konstruiertes, rein formal-technisches Nach- und Strafsteuerverfahren, dessen Sachverhalt nie von unabhängiger Stelle geprüft worden sei, was die Anforderungen an die Rechtsprechung in keiner Weise erfülle (KG-act. 1, S. 1 f.). Ebenso wenig kann im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden, ob der Gesuchsgegner zu Unrecht der Steuerhinterziehung beschuldigt worden sei, ob die Nach- und Strafsteuerforderungen einer willkürlichen und verfassungswidrigen Enteignung gleichkämen, ob der Gesuchsgegner mit der Kapitalanlage einen Gewinn resp. Einkommen erzielt habe, ob er Eigentümer oder Nutzniesser der Kapitalanlage gewesen sei, ob die „Gewinnabrechnungen“ als Quelle für die Steuerforderung ungültig seien und, ob sich die Steuerbehörde auf „betrügerische Dokumente“ gestützt habe, was der Gesuchsgegner im Übrigen nicht weiter begründet und insofern nicht nachvollziehbar ist (vgl. KG-act. 1, S. 3). Auch die Ausführungen des Gesuchsgegners in Bezug auf den A-Post-Plus-Versand (KG-act. 1, S. 4) hätten im entsprechenden Rechtsmittelverfahren und nicht im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren gerügt werden müssen. Daneben handelt es sich beim Vorbringen, die Betrugsabsicht sei durch die Strafuntersuchung der Herren D.________ und E.________ eindeutig belegt, sowie bei der pauschalen Rüge, die Organisation der Schwyzer Steuerbehörde sei unzureichend (KG-act. 1, S. 4), um unzulässige Noven (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
Eine Anzeigepflicht i.S.v. § 110 Abs. 1 JG, wie sie der Gesuchsgegner geltend macht (KG-act. 1, S. 2, Antrag-Ziff. III), ergibt sich weder aus seinen Ausführungen noch aufgrund der Aktenlage. Angesichts dessen, dass der Gesuchsgegner keine Einwendungen i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG erhebt und zudem weder darlegt noch ersichtlich ist, dass die Verfügung der kantonalen Steuerverwaltung vom 3. September 2015 (Vi-act. KB/2), der Einspracheentscheid der Steuerkommission vom 21. August 2017 (Vi-act. KB/5) oder der Verwaltungsgerichtsentscheid vom 9. Januar 2018 (Vi-act. KB/4) nichtig wäre(n), erteilte der Vorderrichter zu Recht die definitive Rechtsöffnung.
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten von Fr. 450.00 dem Gesuchsgegner aufzuerlegen und von seinem Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu beziehen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt worden ist;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00 gehen zu Lasten des Gesuchsgegners und werden von seinem Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 2'007.15.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), das Amt für Finanzen (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Der a.o. Gerichtsschreiber
Versand
27. Dezember 2019 kau