Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 5. Juni 2019
BEK 2019 16
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________, Beschuldigte und Beschwerdeführerin, erbeten verteidigt durch Fürsprecher B.________,
gegen
Jugendanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, Archivgasse 1, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Jugendanwalt C.________,
betreffend
Beschlagnahme eines Mobiltelefons (Betäubungsmittelgesetz)
(Beschwerde gegen die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 22. Januar 2019, SUJ 2018 333);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Jugendanwaltschaft mit Verfügung vom 22. Januar 2019 im Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Wiederhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz das Mobiltelefon der Marke Apple, Rufnummer xx, gestützt auf Art. 263 StPO beschlagnahmte;
dass die Beschwerdeführerin am 4. Februar 2019 dagegen fristgerecht Beschwerde erhob und folgende Rechtsbegehren stellte:
1. Es sei der Beschlagnahmebefehl vom 22. Januar 2019 in der Strafsache SUJ 2018 333 aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführer[in] die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung unter Beiordnung des Unterzeichners zu gewähren.
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Juni 2019 im Namen seiner Klienten den Rückzug der Beschwerde erklärt hat (KG-act. 14);
dass das Beschwerdeverfahren somit als gegenstandslos abzuschreiben ist;
dass es sich rechtfertigt, die Verfahrenskosten ausnahmsweise auf die Staatskasse zu nehmen, nachdem das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 2. Mai 2019 das versiegelte Mobiltelefon der Marke Apple (Rufnummer xx) zur Entsiegelung und Durchsuchung freigegeben hat, wodurch sich die Ausgangslage für die Beurteilung der Beschlagnahme während des Verfahrens veränderte;
dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Beschuldigte keinen Anspruch auf Prozessentschädigung hat und die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung nicht hinreichend dargetan sind;
dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fällt;-
verfügt:
1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R, unter Beilage einer Kopie des Beschwerderückzugs), die Jugendanwaltschaft (1/A, unter Beilage des Doppels des Beschwerderückzugs), sowie nach definitiver Erledigung an die Jugendanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
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5. Juni 2019 kau