Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 14. Oktober 2019
BEK 2019 159
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Walter Christen, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,
gegen
**1.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, **2.**C.________, Weiterer Verfahrensbeteiligter (beklagtische Seite),
betreffend
Wechsel der amtlichen Verteidigung
(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 11. September 2019, SUB 2019 55);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Die kantonale Staatsanwaltschaft führt gegen A.________ (nachfolgend Beschuldigter) eine Strafuntersuchung wegen mehrfachem Raub (Art. 140 StGB), Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), mehrfacher einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), Diebstahl (Art. 139 StGB), Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Schreiben vom 8. und 10. September 2019 ersuchte der Beschuldigte sinngemäss um Wechsel des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt C.________ (U-act. 4.6.014 und 4.5.026), welches Gesuch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 11. September 2019 abwies.
b) Dagegen erhob der Beschuldigte am 18. September 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei neu Rechtsanwalt D.________ als amtlicher Verteidiger einzusetzen (KG-act. 1). Am 26. September 2019 reichte der Beschuldigte eine unaufgeforderte Eingabe ein (KG-act. 4). Die Staatsanwaltschaft und Rechtsanwalt C.________ trugen mit Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung vom 4. Oktober 2019 auf Abweisung der Beschwerde an (KG-act. 6 und 7). Am 7. Oktober 2019 ging eine weitere unaufgeforderte Eingabe des Beschuldigten ein (KG-act. 9). Am 9. Oktober 2019 erklärte die Staatsanwaltschaft Verzicht auf Gegenbemerkungen (KG-act. 11). Ebenfalls am 9. Oktober 2019 (= Datum Postaufgabe; Eingang: 10. Oktober 2019) nahm der Beschuldigte zu den Vernehmlassungen der Staatsanwaltschaft und von Rechtsanwalt C.________ Stellung (KG-act. 13).
2. Soweit der Beschuldigte sinngemäss eine mündliche Verhandlung resp. Anhörung verlangt (vgl. KG-act. 1 S. 4 f., KG-act. 4 S. 3 f. und KG-act. 9 S. 2) ist diesem Gesuch nicht zu entsprechen, da Beschwerdeverfahren grundsätzlich im schriftlichen Verfahren behandelt werden und kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung besteht (Art. 397 Abs. 1 StPO; Schmid/Ruckstuhl, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A., N 1 zu Art. 397 StPO). Es sind vorliegend denn auch keine Gründe ersichtlich noch werden solche genannt, welche eine die persönliche Anwesenheit des Beschuldigten erforderlich machen würden. Ebenso besteht bei einem Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung kein Anspruch auf vorgängige mündliche Anhörung durch die zuständige Verfahrensleitung. Im Übrigen hatte der Beschuldigte im Beschwerdeverfahren hinlänglich Gelegenheit, sich zur Sache zu äussern und vermochte sich schriftlich verständlich genug auszudrücken (vgl. KG-act. 1 S. 1).
3. a) Die Bestimmungen von Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK garantieren den Anspruch des Beschuldigten auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen (BGer, Urteil 6B_826/2018 vom 7. November 2018 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 138 IV 161 E. 2.3). Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person (Art. 134 Abs. 2 StPO). Das blosse subjektive Empfinden reicht für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung indes nicht aus. Die Störung des Vertrauens muss vielmehr mit konkreten Hinweisen, die in nachvollziehbarer Weise für ein fehlendes Vertrauensverhältnis sprechen, belegt und objektiviert sein. Wird auf der anderen Seite von den Behörden untätig geduldet, dass der amtliche Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil des Beschuldigten in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen. Als schwere Pflichtverletzung fällt aber nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten des Verteidigers in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird (BGer, Urteil 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 8.3 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die beschuldigte Person hat die Gründe für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung glaubhaft zu machen (BSK StPO-Ruckstuhl, 2. A., N 9 zu Art. 134 StPO).
b) Konkret wirft der Beschuldigte dem amtlichen Verteidiger vor, er habe sich nicht genügend um telefonische Kontaktnahme mit „E.________“ bemüht, einem im Kanton Uri wohnhaften Verwandten des Beschuldigten, bei dem dieser nach eigenen Angaben arbeiten und wohnen könnte. Hingegen habe der vom Beschuldigten kontaktierte Rechtsanwalt D.________ bereits einen Tag, nachdem dieser ihn in der Haft besucht habe, den Kontakt herstellen können, wobei „E.________“ sich laut den Angaben des Beschuldigten bereit erklärt habe, ihm in Silenen eine Arbeitsstelle anzubieten (KG-act. 1 S. 4 und 4 S. 2). Zutreffend ist, dass das Zwangsmassnahmengericht in der Begründung der Verfügung vom 16. September 2019 Wiederholungsgefahr bejahte, da nicht davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte die „Krisenzeit“ bereits überwunden habe. Zudem bestünden keine gesicherten Angaben hinsichtlich einer Arbeitsstelle und einer Unterkunft bei „E.________“. Das Gericht liess indessen durchblicken, dass weitere Angaben zum möglichen Arbeitgeber des Beschuldigten seitens der Verteidigung zu einer Neubeurteilung führen könnte (U-act. 4.5.028, Verfügung ZMG vom 16. September 2019 E. 13 und 14). Der Beschuldigte vermochte anlässlich der Haftverhandlung vom 16. September 2019 die Adresse und den Nachnamen von „E.________“ nicht zu nennen (U-act. 4.5.030, Protokoll Haftverhandlung, Frage 14). Bekannt ist ihm selbst anscheinend lediglich die Telefonnummer von „E.________“. Gemäss den eigenen Ausführungen des Beschuldigten versuchte der amtliche Verteidiger mehrfach, „E.________“ telefonisch zu erreichen, wobei dieser den Anruf nicht annahm. Dass dem amtlichen Verteidiger die telefonische Kontaktnahme nicht gelang, Rechtsanwalt D.________ diesbezüglich jedoch erfolgreich gewesen sein soll (vgl. KG-act. 13/3), kann ersterem nicht zum Vorwurf gemacht werden. Zudem war die schriftliche Kontaktnahme wegen den fehlenden Angaben seitens des Beschuldigten nicht möglich. Insgesamt kann in der einstweilen erfolglos versuchten Kontaktierung von „E.________“ kein Umstand gesehen werden, welcher *objektiv * geeignet ist, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem amtlichen Verteidiger nachhaltig negativ zu beeinflussen. Soweit der Beschuldigte dem Verteidiger im Zusammenhang mit dem Haftentlassungsgesuch sodann vorwirft, es sei unverständlich, weshalb dieser das Gesuch an die Staatsanwaltschaft und nicht direkt an das Zwangsmassnahmengericht gerichtet habe, nachdem der fallführende Staatsanwalt eine Entlassung bereits mündlich abgelehnt habe (KG-act. 1 S. 2 f. und KG-act. 13 S. 2), ist ihm entgegenzuhalten, dass nach Art. 228 Abs. 1 und 2 StPO das Gesuch bei der Staatsanwaltschaft zu stellen ist und diese, soweit sie dem Gesuch nicht entsprechen will, das Entlassungsgesuch zusammen mit den Akten und einer begründeten Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht weiterleitet, welches alsdann darüber entscheidet. Dies teilte der Verteidiger dem Beschuldigten schriftlich auch so mit (KG-act. 13/1 und 13/2). Mithin erweist sich dieser Vorwurf als haltlos, darüber hinaus reichte der Verteidiger das Entlassungsgesuch entgegen der Behauptung des Beschuldigten nicht erst 12. September 2019, sondern bereits am 30. August 2019 ein und dieses ging der Staatsanwaltschaft am 2. September 2019 zu (U-act. 4.5.022). Auch insoweit kann dem Verteidiger keine Untätigkeit vorgeworfen werden.
c) Im Weiteren bemängelt der Beschuldigte, der amtliche Verteidiger habe entgegen seinem Wunsch anlässlich der Einvernahmen vom 28. August 2019 ein ärztliches Gutachten nicht eingereicht bzw. der Staatsanwalt habe dies dann am 5. September 2019 selbst getan. Auch habe der Verteidiger keinen Antrag auf nochmalige Befragung von F.________ gestellt. Er, der Beschuldigte, habe eine weitere Befragung von F.________, welcher ihm vorwerfe, ihn mit einer Waffe ausgeraubt zu haben, ausdrücklich gewünscht, da dieser anlässlich der Befragung vom 12. September 2019 gelogen hätte (KG-act. 1 S. 3). In Bezug auf das „ärztliche Gutachten“ – es dürfte sich um den Auftrag der Staatsanwaltschaft vom 5. September 2019 an das IRM Zürich zur medizinischen Begutachtung von G.________ handeln (U-act. 11.1.001), welches das IRM am 12. September 2019 vorlegte (U-act. 11.1.004) und wozu sich der Verteidiger mit Schreiben vom 17. September 2019 dahingehend äusserte, dass sich aufgrund der erhobenen Befunde eine konkrete Lebensgefahr nicht begründen liesse (KG-act. 7/2) – ist aufgrund der Ausführungen des Beschuldigten nicht nachvollziehbar, inwiefern diesbezüglich ein Versäumnis des Verteidigers vorliegen soll, nachdem die Staatsanwaltschaft die Begutachtung ohnehin anordnete. Anzufügen ist, dass der Verteidiger den Beschuldigten mit Schreiben vom 19. September 2019 zusätzlich ausdrücklich auf die am 19. Oktober 2019 für ihn ablaufende Strafantragsfrist gegen G.________ hinwies (KG-act. 7/3), so dass die anwaltlichen Sorgfaltspflichten auch in dieser Hinsicht als gewahrt erscheinen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Kantonsgericht für die Entgegennahme von Anzeigen nicht zuständig ist (KG-act. 13 S. 4). Ebenso wenig erscheint der Vorwurf in Bezug auf die nochmalige Befragung von F.________ stichhaltig, da der Verteidiger vom diesbezüglichen Wunsch des Beschuldigten anscheinend gar nichts wusste (U-act. 10.1.015 S. 3 al. 43 f.). Abgesehen davon, liegt es im Ermessen eines Verteidigers zu entscheiden, ob die nochmalige Befragung eines Belastungszeugen im Untersuchungsverfahren überhaupt sinnvoll erscheint. Ebenso ist es am Verteidiger abzuschätzen, ob und inwieweit Zusatzfragen seitens der Verteidigung an die befragten Personen zielführend sind (KG-act. 13 S. 1). Der amtliche Verteidiger ist mit anderen Worten nicht gehalten, auf sämtliche Wünsche des Beschuldigten einzugehen, denn dieser ist nicht das unkritische Sprachrohr seines Mandanten. Für einen Verteidigerwechsel genügt deshalb nicht, wenn die Verteidigung eine problematische, aber von der beschuldigten Person gewünschte und verlangte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt, oder wenn sie nicht bedingungslos glaubt, was die beschuldigte Person zum Delikt sagt, und das nicht ungefiltert gegenüber den Behörden vertritt. Gleiches gilt betreffend die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen (zit. BGE 138 IV 181 E. 2 mit Hinweisen; BGer, Urteil 1B_410/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 1.2).
d) Im Übrigen nannte der Beschuldigte keine weiteren objektiven Umstände, welche für ein fehlendes Vertrauensverhältnis sprechen würden. Insbesondere vermögen pauschal gehaltene Vorwürfe und die subjektiv vom Beschuldigten empfundene und nicht näher konkret umschriebene allgemeine Unzufriedenheit einen Verteidigerwechsel nicht zu rechtfertigen. Anzufügen ist, dass, abgesehen davon, dass die sonstigen Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ohnehin nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind, nicht zu beanstanden ist, dass sie die Untersuchung trotz der hängigen Beschwerde vorantreibt und deshalb weitere Einvernahmen stattfinden (KG-act. 9 S. 1; vgl. dazu BGer, Urteil 1B_293/2019 vom 10. September 2019 E. 3.2). Ebenfalls nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu behandeln ist die Höhe des Verteidigerhonorars (vgl. KG-act. 13 S. 1).
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hinsichtlich des dem Verteidiger für die Stellungnahme entstandenen Aufwandes legt die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht die entsprechende Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 900.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
3. Die Entschädigung des Verteidigers für seine Stellungnahme bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 2 StPO).
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an A.________ (1/R), an Rechtsanwalt C.________ (1/R, unter Beilage der Eingabe vom 9. Oktober 2019 inkl. Beilagen, KG-act. 13 und 13/1-3, z. K.), an die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (2/R, unter Beilage der Eingabe vom 9. Oktober 2019 inkl. Beilagen, KG-act. 13 und 13/1-3, z. K. und Rückgabe der Untersuchungsakten) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Versand
15. Oktober 2019 kau