Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 21. Oktober 2019
BEK 2019 158
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch D.________ AG,
betreffend
Konkurseröffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 4. September 2019, ZES 2019 384);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass am 4. September 2019 der Einzelrichter am Bezirksgericht March über die Firma A.________ AG die Konkurseröffnung mit Wirkung ab 4. September 2019, 10.45 Uhr verfügte;
dass gegen diese Verfügung die A.________ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 16. September 2019 (Eingang: 17. September 2019) während noch laufender Rechtsmittelfrist beim Kantonsgericht Beschwerde erheben liess (u.a.) mit den Anträgen um Aufhebung des Konkurses, eventualiter um Gewährung eines Konkursaufschubs von drei Monaten (KG-act. 1);
dass am 17. September 2019 der Beschwerde die (beantragte) aufschiebende Wirkung mangels Nachweises der Tilgung bzw. Hinterlegung der Schuld inkl. Zinsen, Kosten und erstinstanzliche Gerichtskosten nicht zuerkannt wurde, mit derselben prozessleitenden Verfügung darauf hingewiesen wurde, dass innert der Rechtsmittelfrist die vollständige Tilgung der Forderung nebst Zinsen und der weiteren Kosten von total Fr. 118‘325.70 durch Urkunden nachzuweisen oder dieser Betrag beim Kantonsgericht Schwyz zu hinterlegen oder einen Verzicht der Gläubigerin auf Konkursdurchführung vorzulegen ist, und die Beschwerdeführerin zudem aufgefordert wurde, innert 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung in Bezug auf die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit noch einen Zwischenabschluss mit Aktiven und Passiven, eine vollständige Kreditorenliste sowie einen aktuellen Betreibungsregisterauszug nebst Nachweis, dass (allfällige) weitere Betreibungsforderungen mit Konkursandrohung bezahlt oder zumindest gedeckt sind, einzureichen sowie einen Kostenvorschuss für die mutmasslichen zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 750.00 zu bezahlen (zum Ganzen KG-act. 2 Ziff. 1-3);
dass diese Verfügung der Beschwerdeführerin am 19. September 2019 zugestellt wurde (Anhang zu KG-act. 2, Track & Trace vom 1. Oktober 2019), die Beschwerdeführerin innert den genannten Fristen weder den Voraussetzungen gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1, 2 oder 3 SchKG nachkam noch die zusätzlich angeforderten Belege zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit einreichte noch den Kostenvorschuss leistete;
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innert der mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO angesetzten Nachfrist bis 14. Oktober 2019 nicht bezahlte, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO; KG-act. 7 Ziff. 1 und 2);
dass davon abgesehen die Beschwerdeführerin bereits die Voraussetzungen gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG für die Aufhebung eines Konkursentscheides nicht erfüllen würde, der sich auf dem zwischenzeitlich gesperrten Bankkonto der Beschwerdeführerin befindende Betrag von über Fr. 38‘528.00 daran nichts zu ändern und eine nur teilweise Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 174 Abs. 2 SchKG ebenso nicht zu genügen vermöchte und die Beschwerde damit abzuweisen wäre, wenn darauf überhaupt eingetreten werden könnte;
dass auch auf das erst zweitinstanzlich gestellte Eventualbegehren eines Konkursaufschubs nicht einzutreten ist, da solche Gesuche im Rechtsmittelverfahren nicht nachholbar sind (vgl. Staehelin, BSK Ergänzungsband, 2. A. 2017, Art. 192 SchKG ad N 16 mit Hinweis auf CAN 2015 Nr. 83; unbesehen davon [vgl. Staehelin, a.a.O., Kommentar zu Art. 192 SchKG ad N 16] ein solches Begehren von der Gläubigerin nicht unterstützt würde [vgl. KG-act. 5, S. 3]);
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die zweitinstanzlichen Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);
dass über Nichteintreten gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Zivilsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Es handelt sich um eine Konkurssache.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R) und an die C.________ AG (2/R) sowie an das Konkursamt March (1/R), den Betreibungskreis Altendorf Lachen (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
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21. Oktober 2019 kau