Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 25. November 2019
BEK 2019 156
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.
In Sachen
A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,
betreffend
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Lok 205)
(Beschwerde gegen die kantonale Staatsanwaltschaft im Verfahren SUB 2016 71/72);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 13. Mai 2015 erstattete A.________ (nachfolgend: Privatkläger) auf dem Polizeiposten in Goldau Strafanzeige gegen C.________ sowie D.________ wegen Diebstahls der historischen Lok RhB 205. Gemäss den polizeilichen Ermittlungen stand die Lok RhB 205 seit dem Jahr 2007 auf dem Areal des Bahnhofs Goldau beim dortigen Lokdepot im Freien und wurde im Mai 2015 nach Landquart und im August 2015 nach Filisur überführt. Der Privatkläger machte im Wesentlichen geltend, er sei Eigentümer der Lok und diese sei gegen seinen Willen entwendet worden (U-act. 8.1.001). Mit Beschluss vom 11. April 2017 hob das Kantonsgericht die Nichtanhandnahmeverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 24. November 2016 auf und mit Beschluss vom 28. Januar 2019 die Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. September 2018 (U-act. 12.1.011 und 12.2.009). Mit Verfügung vom 26. Juni 2019 trat der Kantonsgerichtspräsident auf eine Beschwerde des Privatklägers gegen die Anzeige des Abschlusses der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft vom 13. März 2019 nicht ein (U-act. 12.3.007).
Mit Beschwerde vom 11. September 2019 erhebt der Privatkläger Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und formeller Rechtsverweigerung. Er macht im Wesentlichen geltend, seit seiner Anzeige vom 13. Mai 2015 seien schon 4 ½ Jahre vergangen. Es dauere jeweils sehr lange, bis Korrespondenzen beantwortet würden. Es drohe die Verjährung. Die Staatsanwaltschaft würde zudem seine Argumente und Beweismittel nicht würdigen, Zeugenaussagen ignorieren, welchen seinen Standpunkt stützten, und ihm das rechtliche Gehör verweigern. Sie versuche wiederholt, ihm die Parteistellung als Privatkläger abzusprechen, um so einen Strafprozess zu verhindern (KG-act. 1).
Mit Beschwerdevernehmlassung vom 20. September 2019 beantragt die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 3). Der Privatkläger replizierte mit Eingabe vom 30. September 2019 (Postaufgabe: 3. Oktober 2019; KG-act. 5).
2. Der Privatkläger ergänzte in seiner Eingabe vom 30. September 2019 seine Beschwerde dahingehend, dass sich seine Beschwerde nicht explizit gegen die Staatsanwaltschaft, sondern gegen die Behörden generell richte. Es sei für ihn nicht relevant, welche Instanz momentan für die Verzögerungen verantwortlich sei (KG-act. 5).
Gemäss Art. 20 StPO beurteilt die Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegenden Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte, der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsbehörden und des Zwangsmassnahmengerichts in den vorgesehenen Fällen. Vorliegend geht es ausschliesslich um die Verfahrensführung der kantonalen Staatsanwaltschaft. Rechtsverzögerungen oder Rechtsverweigerungen anderer Behörden legt der Privatkläger nicht dar. Allfällige Beschwerden gegen das Kantonsgericht wären vor dem Bundesgericht zu führen. Insoweit der Privatkläger Beschwerde gegen irgendwelche Behörden – ausser der Staatsanwaltschaft – führen will, ist darauf nicht einzutreten.
3. Gemäss Art. 5 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Der Grundsatz des Beschleunigungsgebots ist ein wichtiger Teil des Anspruchs auf ein faires Verfahren und ist in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie in Art. 14 Abs. 3 IPBPR verankert (Summers, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 1 zu Art. 5 StPO; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, N 1 zu Art. 5 StPO). Der Anspruch besteht primär für die beschuldigte Person, in etwas geringerem Ausmass jedoch auch für die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft (Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 5 StPO). Das Beschleunigungsgebot sagt nicht absolut, dass ein kurzes Verfahren besser als ein längeres ist. Es kann nicht dazu dienen, andere Garantien einzuschränken oder gar auszuhöhlen (Summers, a.a.O., N 1 zu Art. 5 StPO). Das Verfahren muss innert „angemessener Frist“ beendet werden. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer wird angesichts der spezifischen Umstände des Falls und gemäss den relevanten Kriterien entschieden. Neben dem wichtigsten Kriterium, dem Verhalten der Behörden, sind verschiedene andere Faktoren zu berücksichtigen, wie der Umfang und die Komplexität des Falles, das Verhalten der beschuldigten Person und die Bedeutung des Verfahrens für die beschuldigte Person (Summers, a.a.O., N 7 zu Art. 5 StPO; Schmid, a.a.O., N 3 zu Art. 5 StPO). Es ist eine Gesamtwürdigung des ganzen (bisherigen) Verfahrens vorzunehmen (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N 9 zu Art. 5 StPO). Dass dieses zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine noch keine Bundesrechtswidrigkeit (BGE 130 IV 54, E. 3.3.3 mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass die Behörden bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wären, den Fall als solchen innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen (Wohlers, a.a.O., N 9 zu Art. 5 StPO). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Staatsanwaltschaft im Rahmen der gesetzlichen Regelung bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung ein erheblicher Ermessensspielraum zustehen muss (Urteil BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017, E. 3.4 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil BGer 1B_217/2019 vom 13. August 2019, E. 3.2). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und -verzögerung sind gemäss Art. 396 Abs. 2 StPO an keine Frist gebunden.
Dem Privatkläger ist darin zuzustimmen, dass eine bisherige Verfahrensdauer von 4 ½ Jahren für die Untersuchung des Diebstahls einer Lokomotive, deren ursprünglicher und neuer Standort bekannt sind, als lange erscheint. Damit ist jedoch noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots von Art. 5 StPO dargetan. Zu beachten ist vorliegend, dass rechtlich nicht einfache Eigentums- und Besitzesfragen zu klären sind, am 24. November 2016 und 13. September 2018 je eine Nichtanhandnahmeverfügung ergingen (U-act. 0.1.001 und 0.2.001) und die Strafuntersuchung während der dagegen erhobenen Beschwerdeverfahren zwangsläufig während rund 11 Monaten ruhten, nämlich vom 24. November 2016 bis 8. Juni 2017 (U-act. 12.1.012 f.) und vom 13. September 2018 bis 31. Januar 2019 (U-act. 12.2.009, Eingang bei der Staatsanwaltschaft; vgl. auch Ziff. 4 des Dispositivs). Zu beachten ist auch, dass der Privatkläger selber mit einer Beschwerde vom 21. März 2019 (Postaufgabe; U-act. 12.3.001) gegen die Anzeige des Verfahrensabschlusses, welcher kein Erfolg beschieden war, zur Verzögerung des Verfahrens beitrug. Wegen dieser Beschwerde standen die Akten der Staatsanwaltschaft vom 22. März 2019 (U-act. 12.3.002) bis 28. Juni 2019 (U-act. 12.3.007), also während gut drei Monaten nicht zur Verfügung. Von der Rücksendung der Akten am 28./31. Januar 2019 gestützt auf den Beschluss des Kantonsgerichts vom 28. Januar 2019 (U-act. 12.2.009) bis zur Anzeige des Untersuchungsabschlusses am 13. März 2019 (U-act. 15.1.01) vergingen gerade mal sechs Wochen, was nicht zu beanstanden ist, nachdem auch noch die Beschwerdefrist von 30 Tagen ans Bundesgericht zu berücksichtigen waren. Dass die Staatsanwaltschaft zwischen dem 28. Juni 2019 (Aktenrückerstattung im Verfahren BEK 2019 62, U-act. 12.3.007) und der vorliegenden Beschwerde vom 11. September (KG-act. 1) also während 10 ½ Wochen sich mit der effektiven Verfahrenseinstellung, der Parteistellung des Privatklägers und dessen Eingabe vom 21. März 2019 (U-act. 15.1.003) noch nicht befassen konnte, stellt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots und damit keine rechtlich relevante Verfahrensverzögerung dar. Im Übrigen substantiiert der Privatkläger keine weiteren Verfahrensstillstände.
Soweit der Privatkläger die Verjährung der Straftaten befürchtet, ist darauf hinzuweisen, dass Diebstahl gemäss Art. 139 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht ist und die Strafverfolgung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB erst in 15 Jahren verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist.
4. Gemäss Art. 107 Abs. 1 StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst auch die Pflicht der Behörden, von den Äusserungen der Parteien Kenntnis zu nehmen und diese beim Entscheid in gebührender Weise zu berücksichtigen. Sodann besteht nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen. Der Betroffene soll wissen, weshalb die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Daher muss die Begründung eines Entscheids so verfasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz müssen sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (Vest/Horber, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 32 zu Art. 107 StPO).
Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft zwar versucht, das Strafverfahren mit den Verfügungen vom 24. November 2016 (U-act. 0.1.001) und 13. September 2018 (U-act. 0.2.001) mit Nichtanhandnahme zu erledigen und zeigte dem Beschuldigten am 13. März 2019 den Abschluss der Untersuchung und ihre Absicht an, das Verfahren einstellen zu wollen (U-act. 15.1.001). Allein daraus kann jedoch weder auf eine Rechtsverweigerung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geschlossen werden. Die zweite Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. September 2018 wurde mit Beschluss des Kantonsgerichts vom 28. Januar 2019 aus prozessrechtlichen Gründen aufgehoben, weil der Stand des Untersuchungsverfahrens keine Erledigung mittels Nichtanhandnahmeverfügung mehr zuliess (U-act. 12.2.009). Die Frage, ob das Verfahren mittels Einstellungsverfügung erledigt werden kann, wurde dadurch nicht entschieden. Die Staatsanwaltschaft war durch den Entscheid des Kantonsgerichts deshalb nicht daran gehindert, dem Beschuldigten den Abschluss der Untersuchung und ihre Absicht, das Verfahren einstellen zu wollen, anzuzeigen. Diese Anzeige diente gerade der Gewährung des rechtlichen Gehörs des Privatklägers, welcher mit Eingabe vom 21. März 2019 (U-act. 15.1.003) davon auch Gebrauch gemacht hat. Ebenso ist es der Staatsanwaltschaft unbenommen, die Parteistellung des Beschwerdeführers zu prüfen, nachdem diese in den bisherigen Beschwerden nicht abschliessend, sondern nur vorläufig gestützt auf den damaligen Verfahrensstand beurteilt wurde (vgl.
U-act. 12.1.011, E. 2). Die Staatsanwaltschaft wird im weiteren Verfahren die Zeugenaussagen, die Argumente und die Beweismittel des Beschuldigten zu würdigen haben. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als verfrüht bzw. unbegründet.
5. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Entsprechend diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO dem Privatkläger aufzuerlegen;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden dem Privatkläger auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (2/R, unter Rückgabe der Akten) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
27. November 2019 kau