Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 19. Dezember 2019
BEK 2019 149
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Schwyz, Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
vertr. durch Amt für Finanzen, Postfach 1231, Bahnhofstrasse 15, 6431 Schwyz,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 2. August 2019, ZES 2019 286);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Der Kanton Schwyz, vertreten durch das Amt für Finanzen Schwyz (nachfolgend: Gesuchsteller) betrieb A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) mit Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf Lachen vom 4. September 2018 für „Rechnung Steuerkommission Nr. yy vom 25.08.2017 Fr. 825.00“ (Vi-act. KB 1). Der Gesuchsgegner erhob dagegen am 4. September 2018 Rechtsvorschlag (Vi-act. KB 1, Rückseite). Am 7. Juni 2019 ersuchte der Gesuchsteller in der genannten Betreibung um definitive Rechtsöffnung für Fr. 825.00, Fr. 53.30 Betreibungskosten und für die rechtlichen und ausserrechtlichen Kosten (Vi-act. 1). Der Gesuchsgegner reichte am 12. Juli 2019 eine Stellungnahme mit diversen Anträgen ein
(Vi-act. 5). Mit Verfügung vom 2. August 2019 erteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht March dem Gesuchsteller die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 825.00.
Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 22. August 2019 Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
I. Der Entscheid des Einzelrichters sei aufzuheben, wegen völlig ungenügendem Einbezug des Sachverhalts und rein selektiv formaler Rechtsanwendung.
II. Die Forderungen des Schwyzer Finanzamtes, welche sich auf die willkürlichen Verfügungen der Schwyzer Steuerbehörde und auf rein formelle VG-Entscheide ohne Sachverhaltsbezug stützen, seien aufgrund unserer eindeutigen Beweise zum korrekten Sachverhalt zu unserer vollen Entlastung zurückzuweisen.
III. Die Schwyzer Steuerbehörde sei auf Grund der Tatsachen zur Vermeidung eines institutionellen Schadens zur Revision, resp. zur Aufhebung dieses völlig verfehlten Nach- und Strafsteuerverfahrens zu veranlassen, entweder aufsichtsrechtlich oder allenfalls auch strafrechtlich gemäss § 110 JG SZ (Anzeigepflicht).
IV. Zur Ausräumung aller Zweifel sei ein mündliches Verfahren anzuordnen oder zumindest auf diesen konkreten Antrag hin zuzulassen (Art. 29 und 30 BV). Ebenfalls seien die Anträge und Begründungen in unseren vorinstanzlichen Eingaben als integrierender Bestandteil dieses Beschwerdeverfahrens in die Beurteilung mit einzubeziehen.
V. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner.
Der Gesuchsteller liess sich innert Frist (vgl. KG-act. 6) nicht vernehmen.
2. a) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde einleitend geltend, er und die mitunterzeichnende B.________ würden sich in dieser Sache weiterhin gemeinsam wehren, weil der Ursprung der sechs Nach- und Strafsteuerforderungen aus einer gleichlautenden willkürlichen Beurteilung der Steuerbehörde sie beide betreffe. Eine rechtsgleiche Beurteilung über alle Instanzen hinweg könne nur mit einer Verfahrensvereinigung garantiert werden
(KG-act. 1, S. 1). Ihr Antrag habe sich immer auf die sechs resp. acht Einzelverfahren bezogen, welche aus der gleichen willkürlichen Quelle der kantonalen Steuerverwaltung hervorgegangen seien (KG-act. 1, S. 3). Der Vorderrichter erwog dazu, dass auf den Antrag auf Verfahrensvereinigung nicht weiter einzugehen sei, zumal zwischen den Parteien kein weiteres Rechtsöffnungsverfahren pendent sei (angefochtene Verfügung, S. 2). Angesichts dessen, dass der Gesuchsgegner nicht darlegt, dass weitere Rechtsöffnungsverfahren pendent seien resp. mit welchen Verfahren das vorliegende Verfahren vereinigt werden sollte, ist auf seinen Antrag betreffend Verfahrensvereinigung nicht einzutreten. Im Übrigen richtete sich das erstinstanzliche Gesuch nur gegen den Gesuchsgegner, nicht auch gegen B.________, und unterzeichnete diese die Stellungnahme vom 12. Juli 2019 nicht (Vi-act. 5).
b) Soweit der Gesuchsgegner beantragt, zur Ausräumung aller Zweifel sei ein mündliches Verfahren anzuordnen resp. zumindest zuzulassen (KG-act. 1, S. 2, Antrag-Ziff. IV), ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsöffnungsrichter in freiem Ermessen entscheidet, ob er eine schriftliche Stellungnahme einholen oder eine mündliche Verhandlung ansetzen will. Es besteht insbesondere im definitiven Rechtsöffnungsverfahren, welchem wie vorliegend ein ordentliches, gerichtliches Verfahren vorangegangen ist (Vi-act. KB 4), kein Anspruch auf eine mündliche bzw. öffentliche Verhandlung, weil Art. 6 Ziff. 1 EMRK in diesen Fällen nicht anwendbar ist (Vock/Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar SchKG, 4. A. 2017, N 25 zu Art. 84 SchKG). Es ist insofern nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter keine mündliche Verhandlung durchführte, sondern dem Gesuchsgegner Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gab (Vi-act. 4).
3. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 15 zu Art. 321 ZPO). Der Beschwerdeführer hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn er seine Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt resp. lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 7 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N 15 zu Art. 311 ZPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Eine ungenügende Begründung der Beschwerde ist kein verbesserlicher Fehler, weshalb keine Gelegenheit zur Verbesserung der Eingabe zu geben ist (vgl. BGE 134 II 244, E. 2.4.2 und 126 III 30, E. 1b; vgl. auch Kren Kostkiewicz, Kommentar SchKG, 19. A. 2016, N 10 zu Art. 32 SchKG). Legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A. 2013, § 26 N 42).
a) Der Vorderrichter erwog in der angefochtenen Verfügung mit Hinweis auf Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, jede vollstreckbare Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, sei sie eine Bundesbehörde oder eine kantonale Behörde, berechtige zur definitiven Rechtsöffnung. Der Einspracheentscheid vom 27. Juli 2017 (Vi-act. KB 4) sei vor dem Hintergrund des Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 9. Januar 2018 (Vi-act. KB 8) in Rechtskraft erwachsen und somit vollstreckbar, was im Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2018 betreffend Wiedererwägung unter Erwägung D festgehalten worden sei (Vi-act. KB 9). Der Einspracheentscheid sei somit im Zeitpunkt der Betreibung rechtskräftig und vollstreckbar gewesen und die dem Gesuchsgegner auferlegten Verfahrenskosten seien fällig gewesen. Folglich liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel für die Verfahrenskosten von Fr. 825.00 vor. Der Gesuchsgegner mache keine Einwendungen i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG geltend und es seien auch keine Mängel ersichtlich, die auf eine Nichtigkeit des Rechtsöffnungstitels hinweisen würden (angefochtene Verfügung).
b) Der Gesuchsgegner setzt sich mit diesen Erwägungen des Vorderrichters nicht ansatzweise auseinander, wenn er lediglich vorbringt, für juristische Laien sei der „Erguss des Bezirksgerichts mit einer Fülle rein formalistischer Vorwände“ nach gesundem Menschenverstand nicht nachvollziehbar
(KG-act. 1, S. 1) bzw. der Entscheid sei wegen völlig ungenügenden Einbezugs des Sachverhalts und selektiv formaler Rechtsanwendung aufzuheben (KG-act. 1, S. 2, Antrag-Ziff. I). Ebenso fehlt es an einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, wenn der Gesuchsgegner Bezug nimmt auf die in der angefochtenen Verfügung erwähnte allgemeine Umschreibung eines definitiven Rechtsöffnungstitels, im Weiteren aber völlig davon losgelöst und ohne jegliche Begründung behauptet, die Forderungen seien sachverhaltswidrig und deshalb nichtig (KG-act. 1, S. 3). Auch in der Bezugnahme des Gesuchsgegners auf die Formulierung des Erstrichters, es seien keine Mängel ersichtlich, die auf eine Nichtigkeit des Rechtsöffnungstitels hinweisen würden, lässt sich keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erkennen, zumal er lediglich ausführt, sie hätten wiederholt und ausführlich auf die eindeutigen Tatsachen hingewiesen, welche bei keiner Instanz die nötige Beachtung gefunden hätten (KG-act. 1, S. 3). Darüber hinaus machte der Gesuchsgegner im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend, der Einspracheentscheid der Steuerkommission vom 27. Juli 2017 sei nicht vollstreckbar resp. die Forderung sei nichtig, sodass es sich bei den entsprechenden Vorbringen im Beschwerdeverfahren um unzulässige Noven i.S.v. Art. 326 Abs. 1 ZPO handelt, die unberücksichtigt bleiben müssen. Aufgrund der mangelnden Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung ist auf die Beschwerde des Gesuchsgegners somit nicht einzutreten.
c) Im Übrigen lässt der Gesuchsgegner ausser Acht, dass der Rechtsöffnungsrichter den zu vollstreckenden Entscheid nicht materiell überprüfen darf (Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. A. 2010, N 2 zu Art. 81 SchKG; vgl. BGE 142 III 78, E. 3.1). Die Kognition des Rechtsöffnungsrichters ist in Bezug auf die inhaltliche Prüfung des Titels darauf beschränkt, ob der Rechtsöffnungstitel nichtig ist (Vock/Aepli-Wirz, a.a.O., N 2 zu Art. 80 SchKG). Die beantragte Revision resp. Aufhebung „des völlig fehlerhaften Nach- und Strafsteuerverfahrens“ (vgl. KG-act. 1, S. 2, Antrag-Ziff. III) ist im Rechtsöffnungsverfahren demnach nicht möglich, sondern wäre allenfalls in entsprechenden Rechtsmittelverfahren zu rügen gewesen (vgl. Vock/Aepli-Wirz, a.a.O., N 2 zu Art. 80 SchKG). Die Beanstandungen des Gesuchsgegners bezüglich des Einspracheentscheids der Steuerkommission vom 27. Juli 2017 (Vi-act. KB 4) und der Verwaltungsgerichtsentscheide vom 9. Januar 2018 (Vi-act. KB 8) und vom 31. Oktober 2018 (Vi-act. KB 9) können im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden. Davon abgesehen handelt es sich bei der vorliegend betriebenen Forderung lediglich um die Verfahrenskosten des Einspracheentscheides, nicht um die Steuerforderungen. Sodann übersieht der Gesuchsgegner, dass die Beschwerde die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht hemmt (Art. 325 Abs. 1 ZPO), es sei denn die Rechtsmittelinstanz habe (auf begründeten Antrag) die Vollstreckung aufgeschoben (Art. 325 Abs. 2 ZPO). Nicht gehört werden kann der Gesuchsgegner mit den Vorbringen, er habe zweifelsfrei bewiesen, dass sie keine Steuerhinterzieher seien. Es handle sich um ein willkürlich konstruiertes, rein formal-technisches Nach- und Strafsteuerverfahren, dessen Sachverhalt nie von unabhängiger Stelle geprüft worden sei, was die Anforderungen an die Rechtsprechung in keiner Weise erfülle (KG-act. 1, S. 2). Ebenso wenig kann im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden, ob er mit der Kapitalanlage nie ein Gewinn resp. Einkommen erzielt habe, ob die „Gewinnabrechnungen“ als Quelle für die Steuerforderung ungültig seien, ob er zu Unrecht der Steuerhinterziehung beschuldigt worden sei, ob die Nach- und Strafsteuerforderungen einer willkürlichen, verfassungswidrigen Enteignung gleichkämen und, ob sich die Steuerbehörde auf „betrügerische Dokumente“ gestützt habe, was der Gesuchsgegner im Übrigen nicht weiter begründet und insofern nicht nachvollziehbar ist (vgl. KG-act. 1, S. 3). Sodann handelt es sich bei den Ausführungen des Gesuchsgegners, die Betrugsabsicht sei durch die Strafuntersuchung der Herren D.________ und E.________ eindeutig belegt, wozu er auf die Rundschreiben von F.________ Nr. zz verweise, um unzulässige Noven, welche aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO) nicht berücksichtigt werden können. Unzulässige Noven sind auch die Ausführungen in Bezug auf den A-Post Plus-Versand und die pauschale Rüge, die Organisation der Schwyzer Steuerbehörde sei unzureichend (KG-act. 1, S. 4). Eine Anzeigepflicht i.S.v. § 110 Abs. 1 JG, wie sie der Gesuchsgegner geltend macht (KG-act. 1, S. 2, Antrag-Ziff. III), ergibt sich weder aus seinen Ausführungen noch aufgrund der Aktenlage. Angesichts dessen, dass der Gesuchsgegner keine Einwendungen i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG erhebt, d.h. nicht Tilgung, Stundung oder Verjährung der Forderung durch Urkunden beweist, und zudem weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass der Einspracheentscheid der Steuerkommission vom 27. Juli 2017
(Vi-act. KB 4) resp. die Verwaltungsgerichtsentscheide vom 9. Januar 2018 (Vi-act. KB 8) und vom 31. Oktober 2019 (Vi-act. KB 9) nichtig wäre(n), erteilte der Vorderrichter zu Recht die definitive Rechtsöffnung.
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten von Fr. 200.00 vollumfänglich dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 825.00.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), das Amt für Finanzen (1/R), die Vor-instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Die Gerichtsschreiberin
Versand
20. Dezember 2019 kau