Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 30. Oktober 2019
BEK 2019 147
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertr. durch D.________ AG,
betreffend
Konkurseröffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 6. August 2019, ZES 2019 316);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Das Betreibungsamt Höfe drohte dem Schuldner, Herrn A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), in der Betreibung Nr. xx am 13. Dezember 2018 für eine Forderung der Gläubigerin, der C.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), von Fr. 777.00 und Fr. 120.60 Betreibungskosten den Konkurs an (Vi-act. KB2). Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Vorinstanz am 17. Mai 2019 das Konkursbegehren
(Vi-act. I). Nachdem dem Beschwerdeführer die Vorladung zur Konkurseröffnungsverhandlung vom 1. Juli 2019 nicht zugestellt werden konnte (vgl. Vi-act. 3-6), lud der Einzelrichter die Parteien neu zur Verhandlung am 6. August 2019 vor und bezifferte die zu tilgende Forderung auf total Fr. 1'077.00
(Vi-act. 8). Zur Verhandlung erschien keine der Parteien und der Einzelrichter eröffnete am selben Tag den Konkurs (Dispositivziff. 1). Die Gerichtskosten von Fr. 300.00 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt und vom Kostenvorschuss der Beschwerdegegnerin von Fr. 3'500.00 bezogen. Der Vorderrichter überwies den Rest von Fr. 3'200.00 dem Konkursamt Höfe (Ziff. 3).
2. Der Beschwerdeführer erhob am 19. August 2019 Beschwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung vom 6. August 2019 des Bezirksgerichts Höfe (ZES 2019 316) und die Konkurseröffnung über A.________, Inhaber des Einzelunternehmens „E.________”, mit Sitz in Freienbach, sei aufzuheben.
2. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Verfügung vom 21. August 2019 wurde der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Konkursamt eingeladen, mit einer Stellungnahme umgehend allfällige Massnahmen gemäss Art. 174 Abs. 3 SchKG zu beantragen. Im Weiteren wurden die vom Konkursamt verfügten Vermögenssperren im Sinne von Art. 174 Abs. 3 SchKG vorläufig aufrechterhalten. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert zehn Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 750.00 zu leisten, und es wurde ihm angezeigt, dass er zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG einen Zwischenabschlusses einreichen solle (unter Hinweis auf Art. 957 Abs. 2 und Abs. 3 OR, trotz angeblich nicht aufgenommener Geschäftstätigkeit) sowie insbesondere den Nachweis, dass die weiteren Betreibungsforderungen mit Konkursandrohung/Konkurseröffnung (gemäss eingereichtem Betreibungsregisterauszug) bezahlt und im Übrigen zumindest gedeckt seien (KG-act. 2). Mit Eingabe vom 22. August 2019 beantragte das Konkursamt Höfe, die Schlüssel und den Fahrzeugausweis des Fahrzeugs VW Crafter zwecks Sicherstellung weiterhin dem Konkursamt Höfe zu überlassen (KG-act. 3). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 28. August 2019 auf die Durchführung des Konkursverfahrens
(KG-act. 10 und 12, vgl. noch KG-act. 7). Der Beschwerdeführer ergänzte die Beschwerde erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (KG-act. 8) und liess sich zur Frage der Verspätung trotz Aufforderung (KG-act. 9) nicht näher vernehmen (KG-act. 16).
3. Die Beschwerdeinstanz kann nach Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist (Ziff. 2) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3), und wenn der Schuldner zweitens seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht.
a)Der Beschwerdeführer hinterlegte beim Kantonsgericht innert der Rechtsmittelfrist Fr. 1'280.00 (KG-act. 1/14) sowie Fr. 300.00 (KG-act. 1/15). (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Im Übrigen verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Durchführung des Konkurses (KG-act. 10 und 12, Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Damit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung erfüllt.
b)Zur Zahlungsfähigkeit machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend (KG-act. 1 und 8), er habe die Einzelunternehmung E.________ am 13. August 2015 ins Handelsregister des Kantons Schwyz eintragen lassen, weil er die Einzelunternehmung ordentlich habe führen wollen. Diese bezwecke die Installation und den Verkauf von Produkten im Bereich Multimedia, Audio, Video und Gaming. Weil die Einzelunternehmung aber nie operativ tätig geworden sei und entsprechend nie einen Umsatz erzielt habe, sei weder eine Buchhaltung geführt worden noch habe die Einzelunternehmung Angestellte. Seit 1. Oktober 2017 arbeite der Beschwerdeführer bei der F.________ AG als Netzmonteur und erziele dabei ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 6'128.00 (durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 5'634.45). Weil nach einem Wohnsitzwechsel rückwirkend hohe Steuerforderungen auf ihn zugekommen seien, habe er mit dem Betreibungsamt Höfe vereinbart, dass er diesem monatlich einen Betrag von Fr. 1'000.00 überweise. Das Betreibungsamt Höfe sollte die in Betreibung gesetzten Forderungen nach Dringlichkeit bezahlen. Der Beschwerdeführer habe darauf vertraut, dass die dringendsten Betreibungen, insbesondere jene, bei denen der Konkurs angedroht worden sei, zuerst getilgt würden, aber bedauerlicherweise habe das Betreibungsamt Höfe die Beschwerdegegnerin nicht prioritär bedient.
Angesichts dieser besonderen Umstände, die zum Konkurs führten, und in Anbetracht des Netto-Einkommens des Beschwerdeführers von monatlich Fr. 5'634.45, des monatlich beim Betreibungsamt eingehenden Betrags von Fr. 1'000.00, des Werts des VW Crafters von ca. Fr. 10'000.00, der (wenn auch eigentlich verspäteten) Sicherstellung der Betreibungen mit Konkursandrohung sowie der umgehenden Hinterlegung von Fr. 1'580.00 (und in Vernachlässigung des Umstands, dass für den Betrag von Fr. 3'260.00 die Pfändung angekündigt wurde) ist gerade noch glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zahlungsfähig im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG ist. Er muss sich indes bewusst sein, dass das Kantonsgericht bei einem allfälligen erneuten Konkurs an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit und die Einhaltung der Fristen weitaus höhere Anforderungen stellen würde. Die vorliegende Gutheissung der Beschwerde ist in diesem Sinne als letzte Chance zu verstehen.
4. Zusammenfassend ist Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung antragsgemäss aufzuheben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, weil er das Verfahren durch Nichtbezahlen der betriebenen Forderung bis zur erfolgten Konkurseröffnung verursachte. Das Konkursamt Höfe hat über seine Kosten bzw. die ihm von der Vorinstanz überwiesenen Fr. 3'200.00 mit dem Beschwerdeführer abzurechnen. Ausserdem werden dem Konkursamt Höfe die dem Kantonsgericht zur Tilgung der Schulden hinterlegten Fr. 1'580.00 überwiesen, woraus es vorab die betriebene Forderung der Beschwerdegegnerin zu decken hat. Für den vorinstanzlich durch die Beschwerdegegnerin geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3'500.00 hat diese gegenüber dem Beschwerdeführer das Rückgriffsrecht. Ein allfälliger Rest des hinterlegten Betrages ist nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer zu verwenden.
Weil der Beschwerde entsprochen wird und die Gläubigerin der Aufhebung des Konkursentscheids nicht opponiert, entfällt ein rechtlich geschütztes Interesse (Art. 76 BGG) an der Erhebung einer (innert 30 Tagen möglichen) Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht (Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG), weshalb von einer förmlichen Rechtsmittelbelehrung im Dispositiv abgesehen werden kann;-
beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und das Konkursbegehren abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und vom geleisteten Vorschuss bezogen.
3. Dem Konkursamt Höfe werden die beim Kantonsgericht durch den Beschwerdeführer hinterlegten Fr. 1'580.00 zur Schuldentilgung und Verwendung im Sinne der Erwägungen überwiesen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Beschwerdegegnerin (1/R), das Konkursamt Höfe (1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und unter Rückgabe der Akten an die Vorinstanz (2/R).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
4. November 2019 sl