Non-entry on complaint against fitness-to-drive examination order

BEK 2019 144Übriges Gericht17.12.2019Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Schwyz Cantonal Court held that the accused’s complaint against the prosecution order for a medical examination to determine driving fitness was inadmissible. The original filing was unsigned and the later lawyer’s submission was out of time, as the complaint deadline expired on 12 August 2019. In any event, the complaint lacked sufficient reasoning because it did not concretely engage with the grounds of the prosecution order and consisted essentially of unsubstantiated denials. Court costs of CHF 400 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 385 Abs. 1 lit. b and Abs. 2, Art. 385 Abs. 3, Art. 396 Abs. 1 StPO; admissibility and substantiation requirements of a complaint against an order for medical examination to assess driving fitness. An appeal filing must be lodged within the non-extendable statutory time limit and, if defective, may only be cured within that same time limit. A merely unsigned or belated submission is ineffective. Independently, a complaint must, in a sufficiently concrete manner, engage with the reasoning of the challenged decision and show why the order is unsustainable or contrary to the file; bare denials of the facts relied upon by the prosecution do not satisfy the duty to state reasons. Where these requirements are not met, the complaint is not entered into; costs may be imposed on the appellant under Art. 428 Abs. 1 StPO.

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 17. Dezember 2019

BEK 2019 144

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft March vom 29. Juli 2019, SUM 2019 1448);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Mit Verfügung vom 29. Juli 2019 ordnete die Staatsanwaltschaft March in Bestätigung ihrer mündlichen Anordnung vom 28. Juli 2019 gegenüber dem Beschuldigten eine Untersuchung des körperlichen und geistigen Zustands zur Abklärung der Fahrfähigkeit und damit verbunden eine Blut- und Urinentnahme durch eine medizinische Fachperson an. Diese Verfügung wurde dem Beschuldigten am 31. Juli 2019 zugestellt. Am 5. August 2019 erhob er dagegen ununterzeichnet „Einsprache“ ans Kantonsgericht mit der Begründung:

Weder war ich gegenüber der Polizei aggressiv, noch hatte ich wässrige, gerötete Augen. Ich habe keine Drogen konsumiert. Fahrunfähig war ich auch nicht.

Der Beschuldigte wurde am 8. August 2019 aufgefordert, innert fünf Tagen seine Eingabe vom 5. August 2019 zu unterzeichnen. Ausserdem wurde er auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, innert der noch laufenden Rechtsmittelfrist die Beschwerde mit konkreten Abänderungsanträgen und einer rechtsgenügenden Begründung zu ergänzen (KG-act. 2). Am 13. August 2019 beantragte der nunmehr durch einen Anwalt verteidigte Beschuldigte, den Untersuchungsbefehl aufzuheben (KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft beantwortete die Beschwerde am 4. September 2019 (KG-act. 6). Dazu liess sich der Beschuldigte innert erstreckter Frist nochmals am 23. September 2019 vernehmen (KG-act. 9).

2. Innert der angesetzten Frist von fünf Tagen reichte der Beschuldigte seine „Einsprache“ vom 5. August 2019 nicht unterzeichnet ein. Die von seinem Anwalt am 13. August 2019 der Post aufgegebene Eingabe (KG-act. 3) wurde nicht innert der mit der Zustellung am 31. Juli 2019 zu laufenden und am 12. August 2019 endenden, nicht erstreckbaren Beschwerdefrist eingereicht (Art. 396 Abs. 1 und 384 lit. b sowie 90 f. StPO). Damit ist weder auf die nicht unterzeichnet gebliebene „Einsprache“ des Beschuldigten noch auf nach Ablauf der Beschwerdefrist versandte Eingabe seines Anwalts einzutreten.

3. Selbst wenn die Eingabe des Anwalts des Beschuldigten als innert der angesetzten Frist von fünf Tagen als Unterzeichnung der „Einsprache“ des Beschuldigten zu betrachten wäre, können die vom Verteidiger in dieser Eingabe und in der zweiten Eingabe nachgeschobenen Begründungen nicht mehr berücksichtig werden, da sie nicht mehr innert der Beschwerdefrist erfolgten (vgl. oben E. 2). Nur in seiner „Einsprache“ zeigt der Beschuldigte jedoch nicht auf, weshalb der Sachverhalt entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft keine körperliche Untersuchung erlaubte. Auch in dieser trotz fehlerhaften Bezeichnung grundsätzlich gültigen (dazu Art. 385 Abs. 3 StPO) Laienbeschwerde hätte er bis zum Ablauf der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1 StPO) konkret klarmachen müssen, warum die Untersuchungsanordnung falsch sei (vgl. BGer 1B_363/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.1 mit Hinw. und BGer 6B_130/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.2; analog etwa auch BGer 6B_473/2019 vom 27. Mai 2019 E. 3; BEK 2018 136-139 E. 3 vom 13. Dezember 2018 mit Hinw.) und sich insoweit wenigstens ansatzweise auf die Begründung der angefochtenen Verfügung beziehen (vgl. Patrick Guidon, BSK, 2. A. 2014, Art. 396 StPO N 9.c) bzw. ausreichend substanziiert darlegen müssen, inwiefern die angeordnete Untersuchung sachlich unhaltbar bzw. aktenwidrig erscheinen könnte (vgl. BGer 1B_409/2018 vom 18. Februar 2019 E. 5.5). Er begnügt sich indes mit blossen, anhand der Akten

(U-act. 8.1.01 f.) nicht nachvollziehbaren Bestreitungen der tatsächlichen Feststellungen der Staatsanwaltschaft (aggressives Verhalten, wässrige und gerötete Augen). Deshalb ist auf die Beschwerde unabhängig davon, dass sie nie unterzeichnet wurde (vgl. oben E. 2), nicht einzutreten (Art. 385 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO), zumal der Beschuldigte sich mit dem in der angefochtenen Verfügung erwähnten, positiven Drogenschnelltest als selbständigen Untersuchungsgrund ebenfalls nicht auseinandersetzte (BEK 2016 186 vom 2. März 2017 E. 4 mit Hinweisen).

4. Aus diesen Gründen ist präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) auf die Beschwerde kostenfällig (Art. 428 Abs. 1 StPO) nicht einzutreten;-

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft March (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

Versand

17. Dezember 2019 kau

Schlagwörter

inadmissibilitydeadlinesubstantiationcomplaintdriving fitnessblood samplingurine samplingcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the prosecution order was filed within the non-extendable deadline and properly signed.

Extrahierter Entscheid

The complaint was not filed in time and the unsigned filing was not cured within the deadline.

Extrahierte Begründung

The appeal period ended on 2019-08-12. The lawyer’s submission was posted only on 2019-08-13, and the original filing remained unsigned.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint was sufficiently reasoned to challenge the fitness-to-drive examination order.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant did not concretely address the reasons for the order and merely disputed the factual findings without substantiation.

Extrahierte Begründung

A complaint must identify why the challenged order is factually or legally unsustainable. The appellant’s bare denials were insufficient, including as to the positive drug test mentioned by the prosecution.

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