Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 17. Dezember 2019
BEK 2019 144
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft March vom 29. Juli 2019, SUM 2019 1448);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Verfügung vom 29. Juli 2019 ordnete die Staatsanwaltschaft March in Bestätigung ihrer mündlichen Anordnung vom 28. Juli 2019 gegenüber dem Beschuldigten eine Untersuchung des körperlichen und geistigen Zustands zur Abklärung der Fahrfähigkeit und damit verbunden eine Blut- und Urinentnahme durch eine medizinische Fachperson an. Diese Verfügung wurde dem Beschuldigten am 31. Juli 2019 zugestellt. Am 5. August 2019 erhob er dagegen ununterzeichnet „Einsprache“ ans Kantonsgericht mit der Begründung:
Weder war ich gegenüber der Polizei aggressiv, noch hatte ich wässrige, gerötete Augen. Ich habe keine Drogen konsumiert. Fahrunfähig war ich auch nicht.
Der Beschuldigte wurde am 8. August 2019 aufgefordert, innert fünf Tagen seine Eingabe vom 5. August 2019 zu unterzeichnen. Ausserdem wurde er auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, innert der noch laufenden Rechtsmittelfrist die Beschwerde mit konkreten Abänderungsanträgen und einer rechtsgenügenden Begründung zu ergänzen (KG-act. 2). Am 13. August 2019 beantragte der nunmehr durch einen Anwalt verteidigte Beschuldigte, den Untersuchungsbefehl aufzuheben (KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft beantwortete die Beschwerde am 4. September 2019 (KG-act. 6). Dazu liess sich der Beschuldigte innert erstreckter Frist nochmals am 23. September 2019 vernehmen (KG-act. 9).
2. Innert der angesetzten Frist von fünf Tagen reichte der Beschuldigte seine „Einsprache“ vom 5. August 2019 nicht unterzeichnet ein. Die von seinem Anwalt am 13. August 2019 der Post aufgegebene Eingabe (KG-act. 3) wurde nicht innert der mit der Zustellung am 31. Juli 2019 zu laufenden und am 12. August 2019 endenden, nicht erstreckbaren Beschwerdefrist eingereicht (Art. 396 Abs. 1 und 384 lit. b sowie 90 f. StPO). Damit ist weder auf die nicht unterzeichnet gebliebene „Einsprache“ des Beschuldigten noch auf nach Ablauf der Beschwerdefrist versandte Eingabe seines Anwalts einzutreten.
3. Selbst wenn die Eingabe des Anwalts des Beschuldigten als innert der angesetzten Frist von fünf Tagen als Unterzeichnung der „Einsprache“ des Beschuldigten zu betrachten wäre, können die vom Verteidiger in dieser Eingabe und in der zweiten Eingabe nachgeschobenen Begründungen nicht mehr berücksichtig werden, da sie nicht mehr innert der Beschwerdefrist erfolgten (vgl. oben E. 2). Nur in seiner „Einsprache“ zeigt der Beschuldigte jedoch nicht auf, weshalb der Sachverhalt entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft keine körperliche Untersuchung erlaubte. Auch in dieser trotz fehlerhaften Bezeichnung grundsätzlich gültigen (dazu Art. 385 Abs. 3 StPO) Laienbeschwerde hätte er bis zum Ablauf der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1 StPO) konkret klarmachen müssen, warum die Untersuchungsanordnung falsch sei (vgl. BGer 1B_363/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.1 mit Hinw. und BGer 6B_130/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.2; analog etwa auch BGer 6B_473/2019 vom 27. Mai 2019 E. 3; BEK 2018 136-139 E. 3 vom 13. Dezember 2018 mit Hinw.) und sich insoweit wenigstens ansatzweise auf die Begründung der angefochtenen Verfügung beziehen (vgl. Patrick Guidon, BSK, 2. A. 2014, Art. 396 StPO N 9.c) bzw. ausreichend substanziiert darlegen müssen, inwiefern die angeordnete Untersuchung sachlich unhaltbar bzw. aktenwidrig erscheinen könnte (vgl. BGer 1B_409/2018 vom 18. Februar 2019 E. 5.5). Er begnügt sich indes mit blossen, anhand der Akten
(U-act. 8.1.01 f.) nicht nachvollziehbaren Bestreitungen der tatsächlichen Feststellungen der Staatsanwaltschaft (aggressives Verhalten, wässrige und gerötete Augen). Deshalb ist auf die Beschwerde unabhängig davon, dass sie nie unterzeichnet wurde (vgl. oben E. 2), nicht einzutreten (Art. 385 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO), zumal der Beschuldigte sich mit dem in der angefochtenen Verfügung erwähnten, positiven Drogenschnelltest als selbständigen Untersuchungsgrund ebenfalls nicht auseinandersetzte (BEK 2016 186 vom 2. März 2017 E. 4 mit Hinweisen).
4. Aus diesen Gründen ist präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) auf die Beschwerde kostenfällig (Art. 428 Abs. 1 StPO) nicht einzutreten;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft March (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
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17. Dezember 2019 kau