Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 10. September 2019
BEK 2019 140
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,
gegen
**1.**B.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin C.________, **2.**Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt D.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren (Tätlichkeiten)
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 19. Juli 2019, SUI 2017 5217);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz führte eine Untersuchung gegen B.________, da deren Ehemann A.________ namens seines Sohnes am 2. Dezember 2017 Strafanzeige gegen sie erhob (U-act. 8.1.01 und 8.1.07). Er warf seiner Ehefrau Tätlichkeiten gegenüber dem gemeinsamen Sohn E.________ durch Zufügen eines „blauen Flecks“ am linken Oberschenkel (Hämaton) vor. Seine Ehefrau bestritt diese Vorwürfe und da der Beschwerdeführer nicht mit absoluter Sicherheit sagen konnte, dass sie für das Hämatom verantwortlich war, wurde das Strafverfahren mangels weiterer Beweise von der Staatsanwaltschaft Innerschwyz mit Verfügung vom 19. Juli 2019 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt. Die Einstellungsverfügung wurde A.________ am 26. Juli 2019 in Deutschland (aktueller Wohnort) zugestellt. Der Beschwerdeführer versandte zunächst eine in eigenem Namen verfasste Beschwerde datiert vom 1. August 2019, die er am 3. August 2019 in Deutschland bei der Post aufgab und die am 6. August 2019 bei der Schweizer Grenzstelle eintraf (KG-act. 1). Diese Beschwerde enthielt weder Anträge noch eine Begründung. Am 6. August 2019 versandte er eine Ergänzung zur bereits verfassten Beschwerde mit einer kurzen Begründung, wonach sinngemäss die angefochtene Verfügung körperliche Misshandlungen des Sohnes durch die Ehefrau nicht berücksichtige. Die Eingabe traf am 8. August 2019 bei der Schweizer Grenzstelle ein (KG-act. 4).
2. Urteile müssen gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. d StPO eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, sofern sie anfechtbar sind. Die Frist wird gemäss Art. 91 Abs. 1 StPO gewahrt, wenn die Beschwerde am letzten Tag bei der zuständigen Behörde eintrifft. Ist der Zustellungsempfänger im Ausland wohnhaft, so muss die Rechtsmittelbelehrung einen Hinweis auf Art. 91 Abs. 2 StPO enthalten (BGer 6B_315/2019 vom 5. Juli 2019 E. 1.4.2 f.; vgl. auch Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. A. 2012, N 1308). Art. 91 Abs. 2 StPO besagt unter anderem, dass die Frist auch gewahrt wird, wenn Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu Handen der Strafbehörde übergeben wurden. Nach Dispositivziffer 4 der Einstellungsverfügung kann beim Kantonsgericht Schwyz „schriftlich und begründet“ Beschwerde erhoben werden (i.S.v. Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 ff. StPO). Ein Hinweis auf Art. 91 Abs. 2 StPO fehlt, obwohl der Beschwerdeführer in Deutschland lebt und dies der Staatsanwaltschaft Innerschwyz bekannt war.
Wurde der Rechtssuchende nicht auf Art. 91 Abs. 2 StPO hingewiesen, kann ihm diese Norm nicht entgegengehalten werden. Er hat aber nach wie vor die Pflicht, die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist im Ausland der Post zu übergeben (vgl. BGer 6B_315/2019 vom 5. Juli 2019 E. 1.4.4). Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zehn Tage und beginnt nach Zustellung der Verfügung am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fristbeginn war am 27. Juli 2019, da die Einstellungsverfügung dem Beschwerdeführer am 26. Juli 2019 zugestellt wurde, und endete mithin am 5. August 2019. Der Beschwerdeführer übergab die erste Eingabe, mit welcher er ohne Antrag und Begründung mitteilt, gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde einzulegen, innerhalb der Frist am 3. August 2019 der Deutschen Post. Hingegen übergab er die Beschwerdeergänzung mit einer kurzen Begründung erst am 6. August 2019 der Deutschen Post. Diese Eingabe war somit verspätet. Zur Nachreichung einer in der ersten Eingabe überhaupt fehlenden Begründung braucht auch Laien keine Nachfrist im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO gesetzt zu werden. Die Staatsanwaltschaft wies in der Rechtsmittelbelehrung klar auf das Erfordernis einer Begründung hin, weshalb die Nachfristansetzung einer Umgehung des allgemeinen Grundsatzes der Unerstreckbarkeit gesetzlicher Fristen gleichkäme (vgl. BGer 1B_232/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4.3 mit Hinweisen; BEK 2013 99 vom 8. August 2013 = BGer 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013; CAN 2-13 Nr. 50). Zudem versandte der Beschwerdeführer von sich aus drei Tage nach der ersten Eingabe eine zweite, ansatzweise kurz begründete Beschwerde, was zeigt, dass ihm das Begründungserfordernis bewusst war, zumal er nichts Gegenteiliges verlauten liess. Die Beschwerde ist mithin nicht fristgerecht erfolgt.
3. Abgesehen davon ist nur beschwerdelegitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der in eigenem Namen Beschwerde führende Vater des mutmasslichen Opfers ist weder Partei (Art. 321 lit. a StPO) noch Opfer (lit. b) noch zeigt er auch nur ansatzweise auf, inwiefern ihm Parteistellung zukommen sollte. Ebenso wenig ist er ein durch die Verfügung betroffener Verfahrensbeteiligter (Art. 321 lit. c StPO), weil er durch diese selber nicht beschwert ist (vgl. auch Grädel/Heiniger, BSK, 2. A. 2014, Art. 321 StPO N 3 und Art. 322 StPO N 6). Selbst wenn er sich namens seines Sohnes hätte beschweren wollen, ändert dies nichts an der Verspätung einer begründeten Beschwerde. Zur Annahme, die Staatsanwaltschaft hätte für die korrekte Eröffnung der Einstellungsverfügung zwecks allfälliger Bestellung eines Prozessbeistandes nach Art. 306 Abs. 2 und 3 ZGB die zuständige Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) informieren müssen, besteht im Beschwerdeverfahren kein Anlass, nachdem eine entsprechende Vorabklärung bei der bereits mehrfach orientierten KESB (U-act. 8.1.01 S. 7, 8.1.12, 8.1.04 Nr. 44 und 10.0.01 Nr. 27) ergab, dass aus deren Sicht keine weiteren Massnahmen notwendig seien (U-act. 9.0.01).
4. Aus diesen Gründen ist auf die in eigenem Namen verspätet erhobene Beschwerde kostenfällig (Art. 428 Abs. 1 StPO) präsidial nicht einzutreten (vgl. § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG);-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gemäss Art. 48 Abs. 1 BGG können Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu Handen des Bundesgerichts übergeben werden.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/AR), an Rechtsanwältin C.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
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10. September 2019 kau