Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 19. Februar 2019
BEK 2019 14
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
A.________ AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Höfe, Roosstrasse 3, 8832 Wollerau, Beschwerdegegner,
betreffend
SchKG-Beschwerde
(Beschwerde gegen die Verfügung des Vizegerichtspräsidenten am Bezirksgericht Höfe vom 27. November 2018, APD 2018 104);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident
als Vorsitzender der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Vorinstanz als untere Aufsichtsbehörde mit Verfügung vom 27. November 2018 auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin mangels Beschwerdeobjekt nicht eintrat (vgl. angefochtene Verfügung);
dass der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde gemäss Art. 18 SchKG innert zehn Tagen nach Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden kann;
dass sich die Berechnung der Fristen des SchKG nach den Bestimmungen der eidgenössischen ZPO richtet und bei einer nach Tagen bemessenen Frist der Tag, an welchem sie zu laufen beginnt, gemäss Art. 142 Abs. 1 ZPO nicht mitzählt (Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. A., N 19 zu § 11);
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde am 25. Januar 2019 der Post aufgab (vgl. Beschwerdeschrift, KG-act. 1, Couvert mit Poststempel);
dass die angefochtene Verfügung vom 27. November 2018 gleichentags zum Versand kam und der Beschwerdeführerin am 28. November 2018 zugestellt wurde (vgl. Track & Trace-Auszug, Vi-act. E 3);
dass die Beschwerdefrist von zehn Tagen somit am 29. November 2018 zu laufen begann und am 10. Dezember 2018 ablief;
dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Januar 2019 eine Frist von zehn Tagen angesetzt wurde, um zur Frage der Verspätung Stellung zu nehmen (KG-act. 2), sich die Beschwerdeführerin bis dato jedoch nicht vernehmen liess;
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde wie dargelegt am 25. Januar 2019 der Post aufgab und sie die Beschwerde folglich verspätet erhob, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass das Nichteintreten gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;
dass das Verfahren kostenlos ist (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG);
dass sich das Kantonsgericht jedoch vorbehält, der Beschwerdeführerin bei zukünftigen ähnlichen Beschwerden gestützt auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG eine Busse bis zu Fr. 1’500.00 sowie die Gebühren und Auslagen aufzuerlegen;
dass die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht wird, dass das Kantonsgericht die in der Beschwerde vorgebrachten weiteren Erklärungen und Anträge mangels Zuständigkeit/Substanziierung weder behandeln noch an andere Stellen weiterleiten wird;
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
19. Februar 2019 sl