Late debt-enforcement complaint not admitted

BEK 2019 14Übriges Gericht19.02.2019Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A.________ AG challenged a ruling of the lower supervisory authority in debt enforcement proceedings. The Kantonsgericht Schwyz held that the 10-day appeal period under Art. 18 SchKG, computed according to Art. 142 Abs. 1 ZPO, had begun on 2018-11-29 and expired on 2018-12-10. Because the complaint was only mailed on 2019-01-25, the court declined to enter into the matter. It also confirmed that the supervisory proceeding was free of charge under Art. 20a Abs. 2 no. 5 SchKG.

Omnilex-Regeste

Art. 18 SchKG; Art. 142 Abs. 1 ZPO; § 40 Abs. 2 JG, § 41 Abs. 1 JG; timeliness of a complaint to the upper cantonal supervisory authority in debt enforcement proceedings. For SchKG appeal deadlines, the CCP rules on computation of time apply; where a period is fixed in days, the day on which it begins does not count. If the challenged decision was served on 28 November and the complaint was posted only on 25 January, the appeal is manifestly late and non-admissible. The proceeding remains free of charge under Art. 20a Abs. 2 no. 5 SchKG; a reservation of fines for repetitive abusive filings does not affect the present case.

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 19. Februar 2019

BEK 2019 14

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Höfe, Roosstrasse 3, 8832 Wollerau, Beschwerdegegner,

betreffend

SchKG-Beschwerde

(Beschwerde gegen die Verfügung des Vizegerichtspräsidenten am Bezirksgericht Höfe vom 27. November 2018, APD 2018 104);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident

als Vorsitzender der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

  • dass die Vorinstanz als untere Aufsichtsbehörde mit Verfügung vom 27. November 2018 auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin mangels Beschwerdeobjekt nicht eintrat (vgl. angefochtene Verfügung);

  • dass der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde gemäss Art. 18 SchKG innert zehn Tagen nach Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden kann;

  • dass sich die Berechnung der Fristen des SchKG nach den Bestimmungen der eidgenössischen ZPO richtet und bei einer nach Tagen bemessenen Frist der Tag, an welchem sie zu laufen beginnt, gemäss Art. 142 Abs. 1 ZPO nicht mitzählt (Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. A., N 19 zu § 11);

  • dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde am 25. Januar 2019 der Post aufgab (vgl. Beschwerdeschrift, KG-act. 1, Couvert mit Poststempel);

  • dass die angefochtene Verfügung vom 27. November 2018 gleichentags zum Versand kam und der Beschwerdeführerin am 28. November 2018 zugestellt wurde (vgl. Track & Trace-Auszug, Vi-act. E 3);

  • dass die Beschwerdefrist von zehn Tagen somit am 29. November 2018 zu laufen begann und am 10. Dezember 2018 ablief;

  • dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Januar 2019 eine Frist von zehn Tagen angesetzt wurde, um zur Frage der Verspätung Stellung zu nehmen (KG-act. 2), sich die Beschwerdeführerin bis dato jedoch nicht vernehmen liess;

  • dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde wie dargelegt am 25. Januar 2019 der Post aufgab und sie die Beschwerde folglich verspätet erhob, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

  • dass das Nichteintreten gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;

  • dass das Verfahren kostenlos ist (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG);

  • dass sich das Kantonsgericht jedoch vorbehält, der Beschwerdeführerin bei zukünftigen ähnlichen Beschwerden gestützt auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG eine Busse bis zu Fr. 1’500.00 sowie die Gebühren und Auslagen aufzuerlegen;

  • dass die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht wird, dass das Kantonsgericht die in der Beschwerde vorgebrachten weiteren Erklärungen und Anträge mangels Zuständigkeit/Substanziierung weder behandeln noch an andere Stellen weiterleiten wird;

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

19. Februar 2019 sl

Schlagwörter

debt enforcementsupervisory complaintdeadlineinadmissibilityservicecosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the SchKG complaint against the lower authority's ruling was filed in time

Extrahierter Entscheid

No. The deadline began on 2018-11-29 and expired on 2018-12-10; the filing on 2019-01-25 was therefore late.

Extrahierte Begründung

For SchKG deadlines, the CCP rules on time computation apply; the day of commencement is not counted. Since the ruling was served on 2018-11-28, the appeal period started the next day and ended ten days later.

Kernrechtsfrage

Whether costs had to be charged for the supervisory proceeding

Extrahierter Entscheid

No. The proceeding was free of charge.

Extrahierte Begründung

The court applied Art. 20a para. 2 no. 5 SchKG and noted only a reservation for future similar complaints.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.