Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 1. Oktober 2019
BEK 2019 138
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,
gegen
**1.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, **2.**C.________ AG, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________ **3.**E.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, **4.**F.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 2019, SUB 2019 338 / 371 / 372 / 373);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
-dass die kantonale Staatsanwaltschaft am 8. Juli 2019 im Strafverfahren betreffend Menschenhandel gegen A.________, die C.________ AG, die F.________ und E.________ verfügte, es werde keine Strafuntersuchung durchgeführt;
dass der Beschuldigte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit datierter Eingabe vom 24. Juli 2019 (Postaufgabe: unbekannt, Posteingang: 31. Juli 2019) Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob (KG-act. 1);
dass die C.________ AG, Beschwerdegegnerin, verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, gestützt auf die Verfügung des Kantonsgerichts vom 31. Juli 2019 am 16. August 2019 eine Beschwerdeantwort einreichen liess (KG-act. 9);
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben datiert vom 28. August 2019 (Postaufgabe: 3. September 2019) den Rückzugder Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 2019 erklärte (KG-act. 17);
dass der Rückzug der Beschwerde den Gegenparteien am 4. September 2019 zur freigestellten Vernehmlassung innert zehn Tagen zugestellt wurde und bis dato keine Eingaben eingingen;
dass der Beschwerdeführer ausgangsgemäss die (reduzierten) Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
dass die C.________ AG, verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, durch den Staat zu entschädigen ist (Art. 436 i.V.m. Art. 429 ff.) und diese Entschädigung mangels Kostennote resp. Antrags angesichts des bescheidenen Aufwands, der geringen Schwierigkeit und dem Umfang der Beschwerdeantwort ermessensweise auf pauschal Fr. 400.00 festzulegen ist (§§ 2 ff. und 13 des Gebührentarifs für Rechtsanwälte, SRSZ 280.411);
dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten resp. Vorsitzenden (§ 41 Abs. 1 JG) fällt;-
verfügt:
1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Der Verteidiger der Beschwerdegegnerin C.________ AG, Rechtsanwalt D.________, wird für das Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse pauschal mit Fr. 400.00 (inkl. Auslagen und 7,6 % MWST) entschädigt.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an A.________ (1/R, inkl. KG-act. 19 und 19/1), Rechtsanwalt D.________ (2/R, inkl. KG-act. 19 und 19/1), die F.________ (1/R, inkl. KG-act. 19 und 19/1), E.________ (1/R, inkl. der nicht abgeholten Sendung vom 23. August 2019 sowie KG-act. 19 und 19/1), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
1. Oktober 2019 sl