Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 11. September 2019
BEK 2019 137
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Luzern, Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
vertr. durch Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Postfach 3970, 6002 Luzern,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Gersau vom 2. Juli 2019, ZES 2019 07);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Juli 2019 in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Gersau vom 29. November 2018 in Beseitigung des Rechtsvorschlags für den Betrag von Fr. 81.50 definitive Rechtsöffnung erteilte, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 4. November 2018, und die Gerichtskosten im Betrage von Fr. 80.00 dem Beschwerdeführer auferlegte (vgl. angef. Entscheid);
dass der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2019 nicht abholte und diese deshalb als am 10. Juli 2019 zugestellt gilt (Vi-act. 8a) und unter Berücksichtigung der Betreibungsferien (Art. 56 ff. SchKG) die Rechtsmittelfrist am 6. August 2019 verstrich;
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid des Einzelrichters mit Beschwerde vom 24. Juli 2019 beim Bezirksgericht Gersau anfocht, und dass das Bezirksgericht die Beschwerde mit den Akten zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht weiterleitete (KG-act. 1 und 2);
dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, und andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei an Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen gestellt werden dürfen (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 24. Juli 2019 diese inhaltlichen Anforderungen offenkundig nicht erfüllte, indem die als „Einsprache“ bezeichnete Beschwerde zwar sinngemäss einen Antrag, aber keine Begründung enthält (KG-act. 2);
dass dem Beschwerdeführer – da es sich um eine Laieneingabe handelt – mit Verfügung vom 31. Juli 2019 dieser Mangel aufgezeigt und ihm eine Nachfrist von fünf Tagen zur Verbesserung angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Beschwerde keine Begründung enthalte und auf die Beschwerde, im Säumnisfalle, nicht eingetreten werde (KG-act. 3);
dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom 31. Juli 2019 nicht abholte und diese am 14. August 2019 per GU nochmals versandt wurde (KG-act. 4);
dass der Beschwerdeführer die GU-Sendung vom 14. August 2019 ebenso wenig abholte und daraufhin die Verfügung vom 31. Juli 2019 am 2. September 2019 per A+ versandt wurde mit dem Hinweis, die GU-Sendung vom 14. August 2019 gelte mit Ablauf der postalischen Abholfrist am 23. August 2019 als zugestellt;
dass die fünftägige Nachfrist demnach am 24. August 2019 zu laufen begann und am 28. August 2019 endete;
dass der Beschwerdeführer weder innert der Rechtsmittelfrist noch innert der gesetzten Frist eine verbesserte Eingabe einreichte und die Beschwerde also keine Begründung enthält, weshalb androhungsgemäss auf sie nicht einzutreten ist;
dass die (wegen des Nichteintretens reduzierten) Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, weil keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde;
dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG (i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) präsidialiter entschieden werden kann;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 50.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Verfassungsbeschwerde * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit * Beschwerde in Zivilsachen * gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 81.50.
4. Zufertigung an die Parteien (je 1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
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11. September 2019 kau