Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 16. Dezember 2019
BEK 2019 136
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
**1.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, **2.**D.________, Privatklägerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
Beschlagnahme
(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 17. Juli 2019, SUB 2016 354);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die kantonale Staatsanwaltschaft führt eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten unter anderem wegen Verdachts der mehrfachen Veruntreuung und mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung aufgrund diverser Strafanzeigen der von ihm seit April 2015 getrennten Ehefrau (Privatklägerin). Die Staatsanwaltschaft verdächtigt den Beschuldigten, mehrfach Vermögenswerte seiner Ehefrau veruntreut zu haben. Unter anderem soll er in eigenem Namen auf deren Rechnung 2'200 Namenaktien der F.________ AG zu einem Preis von Fr. 4'577'324.00 gekauft und trotz Rückgabeaufforderung deren Herausgabe verweigert haben. Am 17. Juli 2019 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft zwanzig Aktienzertifikate der F.________ AG und eine Darlehensforderung gegenüber derselben Gesellschaft über Fr. 400'000.00. Der Beschuldigte erhob am 26. Juli 2019 rechtzeitig Beschwerde und verlangte die Aufhebung der Beschlagnahme sowie die Übergabe der Aktien an ihn. Mit Beschwerdeantworten vom 7. bzw. 22. August 2019 beantragten die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 4 bzw. 5). Am 23. August 2019 reichte die Staatsanwaltschaft das Protokoll der Schlusseinvernahme ein (KG-act. 7).
2. Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte die in einem durchsuchten Schrankfach der G.________ (Bank I) am 16. Juli 2019 sichergestellten Aktienzertifikate zur späteren Einziehung bzw. Rückgabe (Art. 263 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 70 Abs. 1 StGB) mit der Begründung, der Beschuldigte habe die Aktien als berufsmässiger Vermögensverwalter der Privatklägerin gekauft und lediglich treuhänderisch für diese gehalten, weshalb er deren Herausgabe an die Privatklägerin unrechtmässig verweigere (Art. 400 Abs. 1 OR).
3. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Rückgabe an den Geschädigten oder zur Einziehung gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. c und StPO). Als Zwangsmassnahme darf eine Beschlagnahme grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des hinreichenden Tatverdachts, der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 197 lit. b-d StPO angeordnet werden (vgl. dazu etwa Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich 2011, S. 117; Bommer/Goldschmid, BSK, 2. A. 2014, vor Art. 263-268 StPO, N 11 ff.).
a) Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Beschlagnahme der Aktien und geht deshalb nur auf die diesbezüglichen zivilrechtlichen Verhältnisse ein (KG-act. 1 Rz 5 f.). Der Beschwerdeführer macht geltend, die durch die Privatklägerin finanzierten, jedoch in seinem eigenen Namen gekauften Aktien würden in seinem Eigentum bzw. Besitz stehen. Im Scheidungsprozess sei strittig, ob die Privatklägerin ihm die Aktien schenkungshalber oder bloss treuhänderisch überlassen habe. Denkbar sei auch, dass die Aktien eine sog. stille Gesellschaft der Ehegatten zwecks erfolgreichen Betriebs der F.________ AG bildeten. Über solche Investitionen sei im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung abzurechnen, sofern keine Schenkung vorliege, was für ihn klar sei, nachdem die Ehefrau seine möglicherweise als Vergleichsangebot anzusehende Anerkennung vom 2. September 2013, wonach die Aktien jederzeit für sie im Safe greifbar seien, nicht ausgeübt habe. Des Weiteren erwägt der Beschwerdeführer aufgrund einer früheren Rückzahlung der Gesellschaft an die Privatklägerin das Bestehen eines Darlehens, dessen Nichtrückzahlung nicht strafbar sei, räumt aber ein, dass weder er noch die Privatklägerin ihre Standpunkte beweisen könnten. Weiter bestreitet er, dass rechtzeitig Strafantrag gestellt worden sei; denn er sei nicht professioneller Vermögensverwalter der Privatklägerin gewesen. Schliesslich könne er mangels Übersicht über die beschlagnahmten bzw. gesperrten Vermögenswerte nicht abschätzen, ob es nötig gewesen sei, lediglich für die Deckung der Verfahrenskosten sowie allfälliger Geldstrafen und Bussen die Aktien im Wert von rund Fr. 5'000'000.00 zu beschlagnahmen.
aa) Soweit der Beschuldigte behauptet, nicht professioneller Vermögensverwalter der Ehefrau gewesen zu sein, legt er nicht dar, inwiefern diese Annahme der Staatsanwaltschaft im Verlauf der Strafuntersuchung widerlegt worden wäre. Es kann mithin auf die Beurteilung dieser Frage im früheren Beschwerdeverfahren, namentlich im Hinblick auf die keinen Strafantrag voraussetzende Verfolgung einer qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 2 StGB verwiesen werden (vgl. BEK 2017 182 E. 3.a/aa sowie BGer 1B_144/2018 vom 30. April 2018 E. 3). Der Tatverdacht, der Beschwerdeführer habe sich als professioneller Vermögensverwalter Vermögenswerte angeeignet, erstreckt sich auch auf die zugegebenermassen mit Finanzmitteln der Privatklägerin gekauften und nunmehr beschlagnahmten Aktien und kann nicht in Bezug auf diesen Vorgang einfach unter Ausblendung des eingestandenen Ermittlungsergebnisses, dass die Privatklägerin ihm immer wieder eigene Vermögenswerte wie z.B. die I.________-Aktien (angef. Verfügung E. 1.1) überliess (vgl. BEK 2017 182 ebd. lit. bb), entkräftet werden. Dem Schreiben vom 2. September 2013 ist nur zu entnehmen, dass der Beschuldigte der Ehefrau jederzeit den Zugriff auf die F.________ AG-Aktien garantierte – notabene nachdem er eingeräumt hatte, deren Vermögen zu verwalten. Allein aus dem behaupteten Umstand, dass die Ehefrau nicht auf diese Aktien zugriff, ist ebenso wenig wie aus einer allfälligen Zahlung der Gesellschaft im Jahre 2008 an diese abzuleiten, sie habe diese Aktien dem Beschuldigten geschenkt, sondern wenn überhaupt nur, dass sie diese wie andere Vermögenswerte ihm weiterhin zur Verwaltung überliess (vgl. dazu ebenfalls schon BEK 2017 182 E. 3.a/aa; U-act. 8.1.001.44 = KG-act. 5/1).
bb) Ebenfalls ist dem Beschwerdeführer im bereits mehrfach erwähnten früheren Beschwerdeverfahren auseinandergesetzt worden, dass im Strafverfahren Fragen des ehelichen Güterrechts vorfrageweise geprüft werden, die Beschwerdeinstanz jedoch dieser sachrichterlichen Beurteilung nicht vorgreift. Vielmehr hat sich die Prüfung auf das gesamthaft verdächtige Verhalten des Beschwerdeführers, das hier unbestritten strafbar sein könnte, zu beschränken. Ohnehin hält es selbst der Beschwerdeführer für möglich, der Ehefrau allenfalls noch einen ausstehenden Teil eines Darlehens im Umfang des Aktienkaufwerts zurückzahlen zu müssen (vgl. BEK 2017 182 ebd. lit. cc). Dieses und weitere in der Beschwerde abgesehen von der angeblichen Schenkung vorgestellten möglichen zivilrechtlichen Rückabwicklungsverhältnisse beseitigen den vorliegenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer, sich Vermögenswerte seiner Ehefrau angeeignet und sich auf diese Weise bereichert zu haben, jedoch nicht, sondern unterstreichen allenfalls nur, dass auch eine direkte, der Einziehung (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 70 StGB) vorgehende Rückgabe an die Geschädigte nicht auszuschliessen ist. Diese rechtfertigt eine entsprechende Beschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO), um den laut Beschwerde (KG-act. 1 Ziff. 16) Dritten in Aussicht gestellten Erwerb der Aktien und den Umweg über die Einziehung zu verhindern, welche samt Beschlagnahme ebenfalls in Hinblick auf eine Ersatzforderung zulässig wäre (Art. 71 StGB).
b) Im Übrigen repetiert der Beschwerdeführer unsubstanziiert seine Einwände gegen den Verdacht auf eine qualifizierte Veruntreuung in Bezug auf die Verwendung ihm von der Privatklägerin überlassener Vermögenswerte zusammenfassend wiederholt damit, dass es sich um unternehmerische Entscheide einer einfachen Gesellschaft gehandelt habe (KG-act. 1 Rz 34). Darauf ist nach dem Gesagten mangels Darlegung neuer den Tatverdacht auf qualifizierte Veruntreuung entkräftender Umstände nicht einzutreten.
4. Soweit der Beschwerdeführer die Beschlagnahme in Bezug auf die Deckung von Verfahrenskosten, Geldstrafen und Bussen als unverhältnismässig rügt, ist darauf nicht näher einzugehen, da die Staatanwaltschaft die Aktien zur späteren Einziehung bzw. Rückgabe beschlagnahmte. Eine direkte Rückgabe der Aktien an die Ehefrau ist nach dem Gesagten nicht auszuschliessen und ebenfalls liegt der eine Einziehung rechtfertigende Verdacht auf strafbares Verhalten vor. Der Wert der beschlagnahmten Aktien entspricht einer Position der mutmasslichen Deliktssumme. Dass der Beschwerdeführer die beschlagnahmten Aktien zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verwenden müsste, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert geltend gemacht.
5. Mithin ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Inwiefern die rechtlichen Grundlagen an der ohnehin ausdrücklich nicht angefochtenen (vgl. oben anfangs E. 3.a) Beschlagnahme der Darlehensforderung (angef. Verfügung Ziff. 1.21) fehlten (vgl. KG-act. 1 Rz 39), legt der Beschwerdeführer nicht dar, so dass darauf nicht einzutreten ist (Art. 385 StPO). Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausserdem hat er die obsiegende Privatklägerin für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Entschädigung ist pauschal festzusetzen, da die eingereichte Kostennote angesichts des im Kanton Schwyz üblichen Honoraransatzes von Fr. 250.00 pro Stunde nicht nur tarifgemäss für die in Anbetracht der wiederholten Fragestellungen und der auch ansonsten weder aufwendigen noch schwierigen oder umfangreichen Beschwerdesache übersetzt scheint (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO; §§ 2, 6 und 13 GebTRA). Unter Berücksichtigung der soeben genannten Umstände erscheint ein Betrag von Fr. 2‘000.00 angemessen (pauschal, inkl. Auslagen und MWST);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Privatklägerin pauschal mit Fr. 2'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die beiden Rechtsvertreter der Privatkläger (je 2/R) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
17. Dezember 2019 kau