Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 26. August 2019
BEK 2019 135
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
**1.**Betreibungskreis Altendorf Lachen,
Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen, Beschwerdegegner, **2.**B.________, Beschwerdegegnerin,
betreffend
Strafanzeige
(Beschwerde gegen den Entscheid (recte: Verfügung) des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 12. Juli 2019, APD 2019 22);-
hat der Kantonsgerichtspräsident
als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) in der Betreibung Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf-Lachen nach durchgeführtem Pfändungsvollzug (vgl. Vi-act. 5/2 und 5/3) mit Aufsichtsbeschwerde vom 28. Mai 2019 an das Bezirksgericht March gelangte mit dem sinngemässen Antrag, der Betreibungskreis sei anzuweisen, eine Strafanzeige gegen B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wegen Pfändungsbetrugs einzureichen;
dass der Bezirksgerichtspräsident March mit Entscheid (recte: Verfügung) vom 12. Juli 2019 die Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung abwies, der Beschwerdeführer sei vorliegend nicht aktivlegitimiert, da nicht ersichtlich sei, inwiefern er durch den Nichterlass einer Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin in seinem schutzwürdigen Interesse betroffen sei und dass mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde nur Verfügungen oder Unterlassungen von betreibungsrechtlichen Organen im Vollstreckungsverfahren angefochten werden könnten, die geltend gemachte Unterlassung der Strafanzeige nicht darunter falle, da die unterlassene Strafanzeige keine Handlung im Vollstreckungsverfahren betreffe;
dass sich der Beschwerdeführer mit diesen wesentlichen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinandersetzt, sondern nur wiederholt, es könne doch nicht sein, dass sich eine Schuldnerin durch ständige Wohnsitzwechsel der Betreibung entziehe und ihre Einnahmen als Prostituierte nicht angebe;
dass im Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 20 Abs. 3 SchKG und Art. 18 EGzSchKG die Regeln von Art. 321 ZPO als kantonales Recht Anwendung finden, wonach die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen ist, in der Beschwerdebegründung unter anderem darzulegen ist, inwieweit der Beschwerdeführer beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen ZPO, 3. Auflage, N 15 zu Art. 321 ZPO) und eine mangelnde Begründung im SchKG-Verfahren grundsätzlich als nicht verbesserlicher Fehler gilt (Kren Kostkiewicz, SchKG OFK, 18. Auflage, N 9 zu Art. 18 SchKG);
dass infolge ungenügender Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass Mitarbeitende des Kantons, der Bezirke und Gemeinden gemäss § 110 JG zwar verpflichtet sind, von Amtes wegen zu verfolgende Verbrechen und Vergehen, die ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt werden, anzuzeigen, amtliche Handlungen des Beamten, die nicht in seiner Stellung als Betreibungs- und Konkursbeamten gestützt auf das SchKG oder dessen Vollziehungsverordnungen vorgenommen worden sind, sondern lediglich in Ausübung von amtlichen Funktionen, die ihm das kantonale Recht zuweist, indessen nicht mit Beschwerde angefochten werden können (Cometta/Möckli, Basler Kommentar SchKG, 2. Auflage, N 23 zu Art. 17 SchKG);
dass im Übrigen aufgrund der Aktenlage es entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht klar ist, dass sich die Beschwerdegegnerin des Pfändungsbetrugs schuldig gemacht haben soll, zumal auch der Beschwerdeführer keine Nachweise für angebliches Einkommen der Beschwerdegegnerin vorgelegt hat und somit ohnehin das diesbezügliche Ermessen des Betreibungsbeamten, keine Strafanzeige zu erstatten, zu schützen wäre;
dass zusammenfassend somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass das Beschwerdeverfahren in SchKG-Sachen gemäss Art. 61 f. GebV SchKG gebühren- und entschädigungsfrei ist;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist gebühren- und entschädigungsfrei.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R), den Betreibungskreis Altendorf-Lachen (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
26. August 2019 sl