Non-entry for insufficiently reasoned debt-enforcement complaint

BEK 2019 135Übriges Gericht26.08.2019Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A debtor appealed to the Schwyz Cantonal Court after the March District Court refused to order the Altendorf-Lachen enforcement office to file a criminal complaint against the creditor for alleged levy fraud. The Cantonal Court held that the appeal was insufficiently reasoned because it did not engage with the lower court's central reasons or show concrete defects. It also observed that the challenged omission was not an enforceable act within the debt-enforcement complaint framework and that the file did not clearly indicate any levy fraud. The court therefore did not enter into the appeal and held the proceedings fee-free and without compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 20 Abs. 3 SchKG; Art. 18 EGzSchKG; Art. 321 ZPO; complaint admissibility in debt-enforcement matters: the written complaint must be reasoned and must identify the appellant's grievance, the grounds invoked, and the defects of the challenged decision. Failure to engage with the ratio decidendi is a non-curable deficiency leading to non-entry. Acts of an official carried out merely in the exercise of cantonal functions, and not as enforcement acts under the SchKG, are not amenable to complaint under Art. 17 SchKG. Where the record does not clearly establish the alleged offence, the enforcement officer's decision not to report is, in any event, not to be interfered with absent a cognizable enforcement-law objection.

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 26. August 2019

BEK 2019 135

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________, Beschwerdeführer,

gegen

**1.**Betreibungskreis Altendorf Lachen,

Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen, Beschwerdegegner, **2.**B.________, Beschwerdegegnerin,

betreffend

Strafanzeige

(Beschwerde gegen den Entscheid (recte: Verfügung) des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 12. Juli 2019, APD 2019 22);-

hat der Kantonsgerichtspräsident

als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

  • dass A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) in der Betreibung Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf-Lachen nach durchgeführtem Pfändungsvollzug (vgl. Vi-act. 5/2 und 5/3) mit Aufsichtsbeschwerde vom 28. Mai 2019 an das Bezirksgericht March gelangte mit dem sinngemässen Antrag, der Betreibungskreis sei anzuweisen, eine Strafanzeige gegen B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wegen Pfändungsbetrugs einzureichen;

  • dass der Bezirksgerichtspräsident March mit Entscheid (recte: Verfügung) vom 12. Juli 2019 die Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung abwies, der Beschwerdeführer sei vorliegend nicht aktivlegitimiert, da nicht ersichtlich sei, inwiefern er durch den Nichterlass einer Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin in seinem schutzwürdigen Interesse betroffen sei und dass mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde nur Verfügungen oder Unterlassungen von betreibungsrechtlichen Organen im Vollstreckungsverfahren angefochten werden könnten, die geltend gemachte Unterlassung der Strafanzeige nicht darunter falle, da die unterlassene Strafanzeige keine Handlung im Vollstreckungsverfahren betreffe;

  • dass sich der Beschwerdeführer mit diesen wesentlichen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinandersetzt, sondern nur wiederholt, es könne doch nicht sein, dass sich eine Schuldnerin durch ständige Wohnsitzwechsel der Betreibung entziehe und ihre Einnahmen als Prostituierte nicht angebe;

  • dass im Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 20 Abs. 3 SchKG und Art. 18 EGzSchKG die Regeln von Art. 321 ZPO als kantonales Recht Anwendung finden, wonach die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen ist, in der Beschwerdebegründung unter anderem darzulegen ist, inwieweit der Beschwerdeführer beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen ZPO, 3. Auflage, N 15 zu Art. 321 ZPO) und eine mangelnde Begründung im SchKG-Verfahren grundsätzlich als nicht verbesserlicher Fehler gilt (Kren Kostkiewicz, SchKG OFK, 18. Auflage, N 9 zu Art. 18 SchKG);

  • dass infolge ungenügender Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

  • dass Mitarbeitende des Kantons, der Bezirke und Gemeinden gemäss § 110 JG zwar verpflichtet sind, von Amtes wegen zu verfolgende Verbrechen und Vergehen, die ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt werden, anzuzeigen, amtliche Handlungen des Beamten, die nicht in seiner Stellung als Betreibungs- und Konkursbeamten gestützt auf das SchKG oder dessen Vollziehungsverordnungen vorgenommen worden sind, sondern lediglich in Ausübung von amtlichen Funktionen, die ihm das kantonale Recht zuweist, indessen nicht mit Beschwerde angefochten werden können (Cometta/Möckli, Basler Kommentar SchKG, 2. Auflage, N 23 zu Art. 17 SchKG);

  • dass im Übrigen aufgrund der Aktenlage es entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht klar ist, dass sich die Beschwerdegegnerin des Pfändungsbetrugs schuldig gemacht haben soll, zumal auch der Beschwerdeführer keine Nachweise für angebliches Einkommen der Beschwerdegegnerin vorgelegt hat und somit ohnehin das diesbezügliche Ermessen des Betreibungsbeamten, keine Strafanzeige zu erstatten, zu schützen wäre;

  • dass zusammenfassend somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

  • dass das Beschwerdeverfahren in SchKG-Sachen gemäss Art. 61 f. GebV SchKG gebühren- und entschädigungsfrei ist;-

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Verfahren ist gebühren- und entschädigungsfrei.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R), den Betreibungskreis Altendorf-Lachen (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

26. August 2019 sl

Schlagwörter

debt enforcementsupervisory complaintadmissibilityreasoning requirementnon-entrycriminal complaintlevy fraudenforcement officeprocedural costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint was sufficiently reasoned to be admissible.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant did not engage with the lower court's core reasoning and failed to explain the alleged injury and the challenged defects.

Extrahierte Begründung

Under Art. 20(3) SchKG and Art. 18 EGzSchKG, via Art. 321 ZPO, the complaint must state why the appellant is aggrieved, on what grounds the appeal rests, and which defects the decision contains. A deficient reasoning in SchKG matters is generally incurable.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant could demand that the enforcement office file a criminal complaint for alleged levy fraud.

Extrahierter Entscheid

The court found no basis for interference and noted that the alleged omission did not concern a measure within the enforcement procedure; in any event, the record did not clearly support the alleged offense.

Extrahierte Begründung

Acts performed only in an official function under cantonal law, but not as enforcement acts under the SchKG, are not challengeable by debt-enforcement complaint. Moreover, the file did not show clear indications of levy fraud, and the enforcement officer's discretion not to report was to be protected.

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