Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 21. August 2019
BEK 2019 132
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________, Privatkläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
**1.**C.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, **2.**Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin D.________,
betreffend
Ungehorsam gegen amtliche Verfügung
(Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 14. Mai 2019, SEO 2018 10);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass der Privatkläger gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 14. Mai 2019 am 17. Mai 2019 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO) und ihm das begründete Urteil am 24. Juli 2019 zugestellt wurde;
dass innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, welche am 13. August 2019 endete, keine Berufungserklärung einging;
dass die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157 , E. 2.1 f.; Luzius Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. A., Art. 399 N 1 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., Art. 399 N 10 f.);
dass damit die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt wurde, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG (vorliegend i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-
verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), an C.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
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21. August 2019 kau