Legal aid denied for parallel adhesion claim

BEK 2019 131Übriges Gericht04.09.2019Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Schwyz Cantonal Court dismissed the private complainant’s appeal against the prosecutor’s refusal to grant free legal aid in a criminal case. It held that the adhesion claim was hopeless because the same civil claims were already being pursued in civil proceedings, so a reasonable litigant would not duplicate them in parallel criminal proceedings with the risk of double costs and public expenditure. Legal aid in the appeal proceedings was likewise refused. The appellant was ordered to pay CHF 800 in appeal costs.

Omnilex-Regeste

Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO; legal aid for a private complainant’s adhesion claim is excluded where the civil claim is objectively hopeless. A claim is hopeless if a reasonably funded litigant would not pursue it in the chosen form, in particular where the same civil demands are already pending in separate civil proceedings and their parallel assertion in the criminal case would entail a double cost risk and unnecessary use of public funds (consid. 2–3). If the appeal against a refusal of legal aid is itself hopeless, legal aid for the appeal proceedings must also be denied. Art. 428 Abs. 1 StPO governs the allocation of appeal costs to the unsuccessful appellant.

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 4. September 2019

BEK 2019 131

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

unentgeltliche Rechtspflege

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 10. Juli 2019, SUI 2018 2761);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Mit Verfügung vom 10. Juli 2019 bewilligte die Staatsanwaltschaft Innerschwyz der Privatklägerin im Strafverfahren gegen den Beschuldigten die unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit nicht, weil die identischen Zivilansprüche bereits auf dem Zivilweg anhängig gemacht worden seien und das erstinstanzliche Strafgericht auf dieselben adhäsionsweise geltend gemachten Ansprüche nicht eintreten würde. Dagegen erhob die Privatklägerin rechtzeitig Beschwerde an das Kantonsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege unter Ernennung des unterzeichneten Rechtsanwalts zum unentgeltlichen Rechtsbeistand im Straf- und Beschwerdeverfahren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

2. Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als aussichtslos:

a) Die Beschwerdeführerin pflichtet der Staatsanwaltschaft bei, dass sie im Zivilverfahren die gleichen Forderungen anhängig machte und insofern die Streitsache identisch sei. Indes behauptet sie, mangels Identität der Beklagten könne den adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemachten Forderungen weder mit der Einrede der res iudicata begegnet noch diese als aussichtslos betrachtet werden. Zudem sei aufgrund ihrer mangelhaften Zivilklage keine Rechtshängigkeit begründet worden.

b) Der Privatklägerin wird für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Ausgeschlossen ist die unentgeltliche Rechtspflege jedoch, wenn sich die Privatklägerin ausschliesslich auf den Strafpunkt beschränkt und somit nicht Zivilklägerin ist, selbst wenn das Strafurteil auch in diesem Fall für eine später oder parallel vorgesehene zivilrechtliche Auseinandersetzung von Bedeutung sein kann (Schmid/Jositsch, PK, 3. A. 2018, Art. 136 StPO N 2; Riklin, OFK, 2. A. 2014, Art. 136 StPO N 1). Aussichtslos ist ein adhäsionsweise eingebrachtes Zivilbegehren, wenn sich eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, es zu stellen bei vernünftiger Überlegung nicht entschliessen würde (vgl. Riklin, ebd. N 2; s. auch BGE 138 III 217 E. 2.2.4 und BGer 1B_263/2015 vom 16. September 2015 E. 2.2). Vorliegend würde sich keine vermögende Partei bei vernünftiger Überlegung entschliessen, dieselben Zivilansprüche mit doppeltem Kostenrisiko (so im Strafverfahren Art. 427 und 432 StPO) in zwei verschiedenen Verfahren parallel, wenn auch gegen eine (juristisch betrachtet) andere Person, zu verfolgen. Nachdem die Beschwerdeführerin gegen den allenfalls die Rechtshängigkeit aufhebenden Entscheid des erstinstanzlichen Zivilgerichts Berufung erhob, vermag sie auch nicht darzutun, dass sie sich vernünftigerweise nunmehr auf die adhäsionsweise Geltendmachung der Ansprüche im Strafverfahren beschränken würde. Entweder könnte sie auf dem Zivilweg mehrere Beklagte zugleich oder allenfalls je nach Ausgang separater Verfahren nacheinander ins Recht fassen, sofern ihre zivilprozessuale Argumentation zutrifft, aufgrund der fehlenden Identität zwischen den Beklagten könnten ihre Zivilansprüche gegen den Beschuldigten persönlich nicht gesperrt sein. Dieselben Zivilforderungen gegen den Beschuldigten soll sie aber unter diesen Umständen nicht zusätzlich in einem parallelen Strafverfahren bei der angesichts der Klärung des Sachverhalts von Amtes wegen ohnehin gebotenen Zurückhaltung unter womöglich doppelter Beanspruchung der unentgeltlichen Rechtspflege und somit öffentlicher Gelder geltend machen können (dazu wiederum Riklin, ebd. N 1 f.), bevor das Schicksal ihrer bereits eingeleiteten Zivilklage bekannt ist. Unter diesen Umständen ist die unentgeltliche Rechtspflege wie im Fall, in welchem sich eine Privatklägerin auf den Strafpunkt beschränkt, ausgeschlossen.

3. Aus diesen Gründen ist die angefochtene Nichtbewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Ergebnis nicht zu beanstanden und es erübrigen sich weitere Erwägungen betreffend die Frage der Mittellosigkeit. Soweit die Beschwerdeführerin sich erst im Rahmen der Darlegung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege im Hinblick auf den beantragten reformatorischen Entscheid der Beschwerdeinstanz unter dem Stichwort der Aussichtslosigkeit auch auf eine Genugtuungsforderung von Fr. 1‘000.00 bezieht, macht sie nicht geltend, dass diese nicht auf dem Zivilweg verfolgt würde bzw. werden könne. Abgesehen davon legt sie bezogen auf den konkreten Fall und ihre Person nicht dar, inwiefern sie für deren adhäsionsweise Geltendmachung, was einer geschädigten Person im Normalfall ohne anwaltliche Vertretung zugemutet werden kann (Mazzucchelli/Postizzi, BSK, 2. A. 2014, Art. 136 StPO N 18 mit Hinweisen; vgl. auch EGV-SZ 2017 A 5.4 E. 3.a), der unentgeltlichen Verbeiständung bedürfte. Die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren scheitern daher an einer von Anfang an bestehenden Aussichtlosigkeit und sind abzuweisen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

beschlossen:

1. Die Beschwerde sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren werden abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (2/R, mit den Akten) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

Versand

6. September 2019 kau

Schlagwörter

legal aidprivate complainantadhesion claimhopelessnessparallel proceedingscivil claimscosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the private complainant was entitled to legal aid for adhesion claims in the criminal case.

Extrahierter Entscheid

No. Legal aid for pursuing civil claims as a private complainant is excluded where the adhesion claim is hopeless; here, duplicating the same claims in parallel criminal proceedings was not a course a reasonably funded party would choose.

Extrahierte Begründung

The court held that pursuing identical civil claims simultaneously in two proceedings creates double cost risk and public expense. Since the complainant was already litigating those claims civilly and had appealed in that matter, she did not show that a reasonable litigant would additionally pursue them ad hoc in the criminal case.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted for the appeal proceedings themselves.

Extrahierter Entscheid

No. Because the appeal was hopeless from the outset, legal aid in the appeal proceedings was also denied.

Extrahierte Begründung

The appeal failed on the same hopelessness grounds as the underlying request for legal aid; therefore no further examination of indigence was necessary.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

The losing appellant must pay the appeal costs.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the unsuccessful appeal under the criminal procedure rules.

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