Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 4. September 2019
BEK 2019 131
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
unentgeltliche Rechtspflege
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 10. Juli 2019, SUI 2018 2761);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Verfügung vom 10. Juli 2019 bewilligte die Staatsanwaltschaft Innerschwyz der Privatklägerin im Strafverfahren gegen den Beschuldigten die unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit nicht, weil die identischen Zivilansprüche bereits auf dem Zivilweg anhängig gemacht worden seien und das erstinstanzliche Strafgericht auf dieselben adhäsionsweise geltend gemachten Ansprüche nicht eintreten würde. Dagegen erhob die Privatklägerin rechtzeitig Beschwerde an das Kantonsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege unter Ernennung des unterzeichneten Rechtsanwalts zum unentgeltlichen Rechtsbeistand im Straf- und Beschwerdeverfahren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
2. Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als aussichtslos:
a) Die Beschwerdeführerin pflichtet der Staatsanwaltschaft bei, dass sie im Zivilverfahren die gleichen Forderungen anhängig machte und insofern die Streitsache identisch sei. Indes behauptet sie, mangels Identität der Beklagten könne den adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemachten Forderungen weder mit der Einrede der res iudicata begegnet noch diese als aussichtslos betrachtet werden. Zudem sei aufgrund ihrer mangelhaften Zivilklage keine Rechtshängigkeit begründet worden.
b) Der Privatklägerin wird für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Ausgeschlossen ist die unentgeltliche Rechtspflege jedoch, wenn sich die Privatklägerin ausschliesslich auf den Strafpunkt beschränkt und somit nicht Zivilklägerin ist, selbst wenn das Strafurteil auch in diesem Fall für eine später oder parallel vorgesehene zivilrechtliche Auseinandersetzung von Bedeutung sein kann (Schmid/Jositsch, PK, 3. A. 2018, Art. 136 StPO N 2; Riklin, OFK, 2. A. 2014, Art. 136 StPO N 1). Aussichtslos ist ein adhäsionsweise eingebrachtes Zivilbegehren, wenn sich eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, es zu stellen bei vernünftiger Überlegung nicht entschliessen würde (vgl. Riklin, ebd. N 2; s. auch BGE 138 III 217 E. 2.2.4 und BGer 1B_263/2015 vom 16. September 2015 E. 2.2). Vorliegend würde sich keine vermögende Partei bei vernünftiger Überlegung entschliessen, dieselben Zivilansprüche mit doppeltem Kostenrisiko (so im Strafverfahren Art. 427 und 432 StPO) in zwei verschiedenen Verfahren parallel, wenn auch gegen eine (juristisch betrachtet) andere Person, zu verfolgen. Nachdem die Beschwerdeführerin gegen den allenfalls die Rechtshängigkeit aufhebenden Entscheid des erstinstanzlichen Zivilgerichts Berufung erhob, vermag sie auch nicht darzutun, dass sie sich vernünftigerweise nunmehr auf die adhäsionsweise Geltendmachung der Ansprüche im Strafverfahren beschränken würde. Entweder könnte sie auf dem Zivilweg mehrere Beklagte zugleich oder allenfalls je nach Ausgang separater Verfahren nacheinander ins Recht fassen, sofern ihre zivilprozessuale Argumentation zutrifft, aufgrund der fehlenden Identität zwischen den Beklagten könnten ihre Zivilansprüche gegen den Beschuldigten persönlich nicht gesperrt sein. Dieselben Zivilforderungen gegen den Beschuldigten soll sie aber unter diesen Umständen nicht zusätzlich in einem parallelen Strafverfahren bei der angesichts der Klärung des Sachverhalts von Amtes wegen ohnehin gebotenen Zurückhaltung unter womöglich doppelter Beanspruchung der unentgeltlichen Rechtspflege und somit öffentlicher Gelder geltend machen können (dazu wiederum Riklin, ebd. N 1 f.), bevor das Schicksal ihrer bereits eingeleiteten Zivilklage bekannt ist. Unter diesen Umständen ist die unentgeltliche Rechtspflege wie im Fall, in welchem sich eine Privatklägerin auf den Strafpunkt beschränkt, ausgeschlossen.
3. Aus diesen Gründen ist die angefochtene Nichtbewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Ergebnis nicht zu beanstanden und es erübrigen sich weitere Erwägungen betreffend die Frage der Mittellosigkeit. Soweit die Beschwerdeführerin sich erst im Rahmen der Darlegung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege im Hinblick auf den beantragten reformatorischen Entscheid der Beschwerdeinstanz unter dem Stichwort der Aussichtslosigkeit auch auf eine Genugtuungsforderung von Fr. 1‘000.00 bezieht, macht sie nicht geltend, dass diese nicht auf dem Zivilweg verfolgt würde bzw. werden könne. Abgesehen davon legt sie bezogen auf den konkreten Fall und ihre Person nicht dar, inwiefern sie für deren adhäsionsweise Geltendmachung, was einer geschädigten Person im Normalfall ohne anwaltliche Vertretung zugemutet werden kann (Mazzucchelli/Postizzi, BSK, 2. A. 2014, Art. 136 StPO N 18 mit Hinweisen; vgl. auch EGV-SZ 2017 A 5.4 E. 3.a), der unentgeltlichen Verbeiständung bedürfte. Die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren scheitern daher an einer von Anfang an bestehenden Aussichtlosigkeit und sind abzuweisen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren werden abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (2/R, mit den Akten) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
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6. September 2019 kau