Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 4. September 2019
BEK 2019 130
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
**1.**Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, **2.**D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
Sistierung Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 10. Juli 2019, SUI 2018 2761);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Verfügung vom 10. Juli 2019 sistierte die Staatsanwaltschaft Innerschwyz die wegen Nötigung, unrechtmässiger Aneignung, Sachentziehung, Hausfriedensbruchs, Verleumdung, falscher Anschuldigung, übler Nachrede, Beschimpfung und Verletzung des Schriftgeheimnisses geführte Untersuchung auf die Dauer von drei Monaten. Die Privatklägerin erhob rechtzeitig Beschwerde an das Kantonsgericht und verlangte nebst unentgeltlicher Rechtspflege, die Sistierung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten ohne Sistierung fortzuführen. Die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte beantragten, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen (KG-act. 9 f.).
2. Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung unter anderem namentlich dann sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten (Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO).
a) Zwar führt die Staatsanwaltschaft in der Begründung der angefochtenen Verfügung aus, sollte das Kantonsgericht die Berufung im Zivilprozess der erstinstanzlich abgewiesenen Privatklägerin gutheissen und das Verfahren zwecks materieller Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen, würde in absehbarer Zeit ein Entscheid über die Frage, ob ein Pachtvertrag zustande gekommen ist, vorliegen. Indes begründet sie fallbezogen nicht, inwiefern in tatsächlicher Hinsicht das vorliegende Strafverfahren konkret vom Ausgang des Zivilverfahrens abhängig sein soll und inwiefern die Annahme angebracht wäre, der Zivilprozess könnte innerhalb der verfügten Sistierungsdauer von drei Monaten entschieden bzw. rechtskräftig erledigt sein. Die Beschwerdeführerin rügt insofern zutreffend, dass sich die angefochtene Verfügung weitestgehend mit allgemeinen Ausführungen und Hinweisen begnügt, ohne auf den konkreten Einzelfall einzugehen. Ob unter den vorliegenden Umständen dadurch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden ist, kann jedoch offengelassen werden, da die Beschwerdeführerin von der Beschwerdeinstanz einen Entscheid in der Sache verlangt. Hier bleibt jedoch festzuhalten, dass es nicht Sache der Beschwerdeinstanz ist, die Akten des Zivilverfahrens zu konsultieren, um dessen für eine Sistierung wesentlichen präjudiziellen Charakter festzustellen bzw. die entsprechenden gegenteiligen Behauptungen der Beschwerdeführerin beurteilen zu können. Vorliegend kann die Frage des präjudiziellen Charakters des Zivilverfahrens, dessen Ausgang die Staatsanwaltschaft abwarten möchte, indes offengelassen werden. Immerhin räumt die Beschwerdeführerin ein, dass die Frage, ob zwischen den Parteien ein Pachtvertrag abgeschlossen worden sei, wenigstens für die Beurteilung der Nötigung und des Hausfriedensbruchs „konstitutiv“ sei.
b) Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft lasse ausser Acht, dass vorliegend die bei einem der fraglichen Tatbestände dreijährige Strafverfolgungsverjährung im Dezember 2020 drohe. Auf diese Gefahr braucht hier ebenfalls nicht näher eingegangen zu werden, hat doch die Staatsanwaltschaft die Sistierungsdauer auf drei Monate beschränkt, also nur bis 10. Oktober 2019 verfügt. Da auch die Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass der Verjährungsgefahr wohl mit einem Strafbefehl bis spätestens im Frühling 2020 begegnet werden könne, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Sistierung ihr in Bezug auf die Verjährung zum Nachteil gereichen könnte.
c) Sodann hält die Beschwerdeführerin die Feststellung der Staatsanwaltschaft, es sei in absehbarer Zeit mit einem Urteil des Bezirksgerichts zu rechnen, für unbegründet und realitätsfremd. Abgesehen davon, dass in der angefochtenen Verfügung jegliche Begründung fehlt, inwiefern die Erwartung angebracht sein soll, dass die Zivilsache innert drei Monaten entschieden sein könne, ist die Rüge der Beschwerdeführerin in der Sache zutreffend. Das Urteil des Bezirksgerichts ist eben erst mit Berufung an das Kantonsgericht weitergezogen worden. Konkrete Gründe, dass das Berufungsverfahren vorliegend weniger als üblicherweise mehr als drei Monate dauern soll, legt die Staatsanwaltschaft nicht dar. Selbst wenn das Kantonsgericht innert drei Monate die Berufung gutheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurückweisen würde, ist entgegen den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ein rechtskräftiger erstinstanzlicher Entscheid über die Frage, ob ein Pachtvertrag zustande gekommen sei, innert drei Monaten inkl. Berufungsverfahren nicht absehbar. Unter diesen aufgrund der weitestgehend unbegründeten Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft bekannten Umständen ist eine Sistierung von drei Monaten mithin nicht angebracht.
3. Zusammenfassend ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen und die angefochtene Sistierungsverfügung aufzuheben. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates (Art. 428 Abs. 4 StPO) und ist die Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren angemessen zu entschädigen (analog Art. 436 Abs. 3 StPO). Mangels Darlegung der Aussichten einer allfälligen Zivilklage wäre das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. auch BGer 6B_105/2018 vom 22. August 2018 E. 2). Die vom Anwalt der Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote (KG-act. 1/5) ist der Bedeutung der Streitsache mit der auf drei Monate beschränkten Sistierung und deren Schwierigkeit im Rahmen des Tarifs zudem nicht angemessen (§§ 2 Abs. 1 und 13 GebTRA). Überdies ist die Ausführlichkeit der Beschwerdebegründung in Bezug auf die Fragen des rechtlichen Gehörs und der Verjährung nicht nachvollziehbar, nachdem die Beschwerdeführerin ungeachtet einer allfälligen Gehörsverletzung einen direkten Entscheid der Beschwerdeinstanz verlangte und einräumte, dass noch Zeit bis im Frühling 2020 für einen Strafbefehl verbleibt. Demgemäss ist die Vergütung ermessensweise festzusetzen (§ 6 GebTRA);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 1‘200.00.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (2/R, mit den Akten) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
6. September 2019 kau