Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 19. Dezember 2019
BEK 2019 129
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Staatsanwaltschaft, SSB, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 17. Juni 2019, SUB 2019 6 / SUB 2019 7);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 29. Oktober 2018 stellte A.________ gegen C.________ und D.________ Strafantrag bezüglich Verleumdung, eventuell üble Nachrede
(U-act. 8.1.001). Er beanstandete anlässlich der Akteneinsicht vom 30. Juli 2018 festgestellte Passagen in deren Schreiben vom 15. Januar 2018 an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, wonach er eine Verleumdungskampagne gegen sie geführt habe, was, wie die Beschuldigten wüssten, nicht zutreffe (ebd. Ziff. 1-3).
2. Die kantonale Staatsanwaltschaft verfügte am 17. Juni 2019, keine
Strafuntersuchung durchzuführen, mit der Begründung, dass das Strafverfahren SUH 2011 1041 (dazu vgl. auch BEK 2016 191 vom 24. März 2017 und dazu BGer 6B_581/2017 vom 18. Juli 2017 sowie BEK 2018 170 vom 21. März 2019 und dazu BGer 6B_582/2019 vom 24. September 2019) gegen den Strafantragsteller aus förmlichen Gründen (Verjährung) eingestellt worden sei. Daher könne nicht ausgeschlossen werden, dass dessen Verhalten ehrverletzend gewesen sei, denn die Einstellung beweise nicht, dass die Beschuldigten ihn seinerzeit wider besseres Wissen der Ehrverletzung beschuldigt hätten. Ebenso wenig könne dies aus einem Urteil des Bezirksgerichts Höfe abgeleitet werden, womit die zunächst superprovisorisch gutgeheissenen Anträge der Beschuldigten, dem Strafantragsteller das Betreten und
Fotografieren ihrer Liegenschaft zu verbieten, abgewiesen worden sei. Deshalb fehle es an einem Anfangsverdacht bezüglich wissentlich unwahrer Behauptungen der Beschuldigten. Im Übrigen hätten diese die beanstandeten Äusserungen in einem Strafverfahren bezüglich der noch offenen Kosten- und Entschädigungsregelung vorgebracht, um das nach ihrer Überzeugung bestehende zivilrechtliche Verschulden des Strafantragstellers zu begründen. Die Äusserungen seien mithin gerechtfertigt gewesen.
3. Gegen die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung beschwert sich der Strafantragsteller. Er beantragt, die Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären und eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Die Beschuldigten liessen sich nicht vernehmen.
4. Wurde die wegen Ehrverletzungen gegen den Beschwerdeführer geführte Untersuchung zufolge Verjährung eingestellt, entfällt grundsätzlich unabhängig von einer fehlenden materiellen Beurteilung des Falls jeder Anlass, ihn weiterhin in derselben Angelegenheit eines strafbaren Verhaltens, namentlich einer Verleumdungskampagne, zu bezichtigen. Hinzu kommt, dass die Beschuldigten zufolge Umkehr der Beweislast nach der Einstellung noch ernsthafte Gründe für die Wahrheit der von ihnen, allenfalls nicht wider besseres Wissen vorgebrachten Äusserungen, angeben können müssten (Art. 173 Ziff. 2 StGB; vgl. auch BEK 2018 146 vom 26. März 2019 E. 4 b/bb). Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern es in dem rechtkräftig eingestellten Verfahren betreffend die noch offene Kosten- und Entschädigungsregelung unter diesen Umständen erforderlich gewesen sein soll, am Vorwurf einer Verleumdungskampagne festzuhalten, zumal bei einer Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO strafrechtliche Vorwürfe ohnehin gegen die Unschuldsvermutung verstossen.
5. Aus diesen Gründen ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung ersatzlos aufzuheben. Infolge dieser Aufhebung versteht sich die Weiterführung der Strafuntersuchung von selbst, weshalb sich vorläufig mögliche Weisungen an die Staatsanwaltschaft (Art. 397 Abs. 3 StPO) erübrigen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten zu Lasten des Staates (Art. 423 und Art. 428 Abs. 1 StPO), zumal die Beschuldigten mangels Teilnahme im Beschwerdeverfahren nicht unterliegen. Der Beschwerdeführer belegt und beziffert seinen Entschädigungsantrag im Beschwerdeverfahren nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (Art. 433 Abs. 2 und Art. 436 Abs. 1 StPO);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 gehen zu Lasten des Staates und dem Beschwerdeführer wird die geleistete Sicherheit von Fr. 1‘200.00 zurückbezahlt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (2/R, mit den Akten), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Beschuldigten (je 1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
20. Dezember 2019 kau