Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 21. Oktober 2019
BEK 2019 128
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________ und B.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
gegen
C.________, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,
betreffend
Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 4. Juli 2019, ZES 2019 329);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. A.________ betreibt C.________ auf eine „offene Zivilforderung beim Kantonsgericht Schwyz Strafverfahren BEK 2018 90“ in der Höhe von Fr. 1‘000‘000.00 nebst Zins von 8 % seit 12. September 2008 (KB 1). Am 1. Juli 2019 reichten er und B.________ dem Einzelrichter am Bezirksgericht March das von ihm unterzeichnete Rechtsöffnungsformular ein. In der Eingabe an den Einzelrichter schreiben sie, es liege noch kein definitiver Rechtsöffnungstitel aber die Besonderheit vor, dass die Forderungssumme noch vom Gericht adhäsionsweise festgesetzt werde. Ausserdem ersuchen sie den Richter, die Sache noch solange ruhen zulassen, bis das zuständige Gericht in Sachen Entschädigungspflicht des Schuldners entschieden habe (Vi-act. 1). Mit Verfügung vom 4. Juli 2019 trat der Richter auf das Gesuch in Bezug auf die Gesuchstellerin nicht ein und wies es bezüglich des Gesuchstellers ab. Mit rechtzeitiger Beschwerde beantragen die Gesuchsteller, die Verfügung des Einzelrichters aufzuheben und dem Antrag auf Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens stattzugeben.
2. Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt, namentlich dann, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 1 ZPO).
a) Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, weil der Vorderrichter, ohne auf die Sistierungsgründe einzugehen, das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen habe bzw. auf dieses nicht eingetreten sei. Dies trifft indes nicht zu. Der Vorderrichter begründete in der angefochtenen Verfügung in Bezugnahme auf die vorstehenden Ausführungen über das seitens der Gesuchsteller eingeräumte Fehlen eines Rechtsöffnungstitels zumindest sinngemäss damit, dass eine Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines vollstreckbaren Entscheids über eine bezifferte bzw. sofort bestimmbare fällige Forderung nicht zur Debatte stehe. Damit wurden die Gründe für die Unzweckmässigkeit einer Sistierung in der angefochtenen Verfügung hinreichend deutlich zum Ausdruck gemacht.
b) Das Vorliegen eines vollstreckbaren Entscheids ist von Gesetzes wegen (Art. 80 SchKG) Voraussetzung für ein Verfahren um definitive Rechtsöffnung. Das Rechtsöffnungsverfahren dient lediglich der Vollstreckung und nicht dem Entscheid über den Bestand von Forderungen. Diese vom Vorderrichter erläuterte Vorbedingung erklärt also, dass das Rechtsöffnungsverfahren nicht in dem für eine Sistierung erforderlichen, präjudizierenden Sinn vom Ausgang des staatsanwaltschaftlich angekündigten Strafgerichtsverfahrens abhängig ist, als mit dessen Sistierung zweckmässig inkohärente Entscheide vermieden werden könnten. Abgesehen davon wird dieses Strafgerichtsverfahren erst in der Beschwerde und nicht als Forderungsgrund der vorliegenden Betreibung aufgeführt (dazu noch unten lit. c). In diesem Verfahren kann auch der Verjährung begegnet werden (Art. 60 Abs. 2 und Art. 135 Ziff. 2 OR), falls der Schuldner sich strafbar gemacht haben sollte.
c) Auf den Umstand, dass das im Zahlungsbefehl erwähnte, im Anschluss an BGer 6B_109/2018 (KG-act. 1/4) im zweiten Rechtsgang abgeschlossene Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht kein Verfahren in der Sache ist, wurden die Gesuchsteller im Übrigen schon im damaligen Beschluss hingewiesen (BEK 2018 90 vom 14. August 2018 E. 4.a). Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen und in jenem Verfahren konnten entgegen dem im Zahlungsbefehl angegebenen Forderungsgrund überhaupt keine vollstreckbaren bzw. präjudizierenden Zivilforderungen adhäsionsweise festgesetzt werden. Auch insoweit liegt kein Sistierungsgrund vor.
3. Aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde (Art. 309 i.V.m. 319 lit. a ZPO) als offensichtlich unbegründet. Sie ist mithin ohne Stellungnahme der Gegenpartei und ohne Entschädigungsfolgen abzuweisen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO sowie Art. 48 und 61 Abs. 1 GebVSchKG);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden den Beschwerdeführern auferlegt und durch den in derselben Höhe geleisteten Vorschuss gedeckt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000’000.00.
4. Zufertigung an die Beschwerdeführer (je 1/R), den Beschwerdegegner (1/R, mit Vermerk „Persönlich“) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
23. Oktober 2019 kau