Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 21. August 2019
BEK 2019 127
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.
In Sachen
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1,
8853 Lachen, Beschwerdegegner,
betreffend
SchKG-Beschwerde
(Beschwerde gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht March vom 8. Juli 2019, APD 2019 25);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
als Vorsitzende der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Am 3. Juli 2019 (Postaufgabe) erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht March als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde. Auf einer Kopie des vom Betreibungskreis Altendorf Lachen am 25. Juni 2019 ausgestellten Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. xx für die Forderungen von Fr. 183.10 nebst 5 % Zins seit 31. März 2019 („Rechnungen für Dienstleistungen aus Abtretung der Firma: C.________ AG“; RG 278056-027522), von Fr. 183.10 nebst 5 % Zins seit 7. April 2019 (RG 278057-027591) und von Fr. 183.10 nebst 5 % Zins seit 21. April 2019 (RG 278058-027646) sowie für Verzugs-Schaden Art. 106 OR von Fr. 234.00 und bisherige Betreibungskosten von Fr. 18.30 sowie den Betreibungskosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls von Fr. 53.30 kennzeichnete der Beschwerdeführer den unter Ziff. 1 vermerkten Forderungsbetrag von Fr. 183.10 sowie die Betreibungskosten von Fr. 53.30 orange und hielt Folgendes handschriftlich und unterzeichnet fest (Vi-act. 1):
SchKG-Beschwerde!
Die Betr.-Kosten von Fr. 53.30 sind
zu hoch gem. Geb.-Tarif!
Hochachtungsvoll
A.________
Mit Verfügung vom 8. Juli 2019 wies der Gerichtspräsident am Bezirksgericht March die Beschwerde ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.00. Dabei erwog er zusammengefasst, der Beschwerdeführer moniere einmal mehr die Höhe der erhobenen Gebühren, die nicht dem Tarif entsprächen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entscheide jedoch das Betreibungsamt, auf welche Weise der Zahlungsbefehl zuzustellen sei. Da die gesamte Forderung über Fr. 500.00 liege, würden sich die vorliegenden Zahlungsbefehlskosten auf Fr. 53.30 belaufen, bestehend aus der Grundgebühr von Fr. 40.00, der Posttaxenauslage von Fr. 8.00 für die Zustellung des Zahlungsbefehls und von Fr. 5.30 für die Einschreibegebühr an den Gläubiger. Weil der Beschwerdeführer einmal mehr missbräuchlich prozessiere, seien ihm die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu überbinden (zum Ganzen vgl. angefochtenen Entscheid, S. 2).
b) Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 15. Juli 2019 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde mit den Anträgen, der Entscheid APD 19 25 vom 8. Juli 2019 sei aufzuheben, die Betreibungskosten seien auf Fr. 33.50 zu reduzieren und die Verfahrenskosten von Fr. 500.00 zu erlassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz (KG-act. 1, S. 1).
2. Die Verfahrensbestimmungen für die betreibungsrechtliche Beschwerde werden unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Minimalvorschriften von den Kantonen erlassen (vgl. Art. 20a SchKG; Cometta/Möckli, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. A. 2010, N 1 zu Art. 17 SchKG). Im Kanton Schwyz sind die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) sowie das Justizgesetz (JG) zu beachten (§ 18 EGzSchKG; vgl. BEK 2013 211 vom 2. April 2014, E. 1d). Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. In der Beschwerdeschrift ist substanziiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und wie er geändert werden soll. Der Beschwerdeführer hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn er seine Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt respektive lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 7 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N 15 zu Art. 311 ZPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Diese Grundsätze gelten auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (Spühler, a.a.O., N 7 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N 15 zu Art. 311 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 36 zu Art. 311 ZPO). Eine ungenügende Begründung der Beschwerde ist kein verbesserlicher Fehler i.S.v. Art. 32 Abs. 4 SchKG, weshalb keine Gelegenheit zur Verbesserung der Eingabe zu geben ist (vgl. Kren Kostkiewicz, Kommentar SchKG, 19. A. 2016, N 10 zu Art. 32 SchKG; vgl. BGE 126 III 30, E. 1b).
Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ist das Vorbringen neuer Anträge, neuer Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel ausgeschlossen. Dieser Ausschluss von Noven gilt auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3). Das Beschwerdeverfahren dient ausschliesslich der Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 3 f. zu Art. 326 ZPO; Spühler, a.a.O., N 1 f. zu Art. 326 ZPO; Steininger, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, N 1 zu Art. 326 ZPO).
a) Soweit der Beschwerdeführer die betriebene(n) Forderung(en), den bzw. deren Umfang sowie fehlende Belege und die ebenfalls von der Gläubigerin (und nicht vom Betreibungskreis Altendorf Lachen festgelegten) in Betreibung gesetzten „bisherigen Betreibungskosten“ von Fr. 18.30 in Frage stellt, kurz gesagt materiellrechtliche Fragen aufwirft, ist er damit abgesehen vom Novenverbot nach Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG nicht zu hören bzw. ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.
b) Sodann setzt sich der Beschwerdeführer mit der Begründung des angefochtenen Entscheids, wonach gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts das Betreibungsamt bestimme, auf welche Weise der Zahlungsbefehl zuzustellen sei, und es den Zahlungsbefehl dem Beschwerdeführer mit der Post zukommen liess, nicht rechtsgenüglich auseinander. Einmal mehr legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Feststellung der Vorinstanz, das Betreibungsamt bestimme die Form der Zustellung, unzutreffend ist bzw. weshalb die Zustellung des Zahlungsbefehls nach Art. 72 SchKG mit der Schweizerischen Post nicht rechtmässig erfolgt sein soll, sondern er begnügt sich – unter Beilage eines im Übrigen alten Formulars einer Abholungseinladung des „Betreibungsamt Lachen Betreibungsamt Altendorf“ – mit dem blossen Vorbringen, dem Beschwerdeführer stehe das gleiche Recht auf eine Abholungseinladung zu wie in ständiger Praxis den übrigen Betriebenen. Mangels einer rechtsgenügenden Begründung ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.
c) Nicht in Frage stellt der Beschwerdeführer vor dem Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde die anfallenden Posttaxen in der Höhe von Fr. 8.00 und die Einschreibegebühr (an den Gläubiger) von Fr. 5.30 sowie den Umstand, dass diese zur Grundgebühr i.S.v. Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG hinzuzuschlagen sind.
3. a) Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 erster Satz SchKG ist das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibung und Konkurs grundsätzlich kostenlos. Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können der Partei nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 zweiter Satz SchKG jedoch Bussen bis zu Fr. 1‘500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden. Nachdem der Beschwerdeführer bereits mehrfach über die Rechtslage betreffend die Form der Zustellung von Zahlungsbefehlen und die Kosten für deren Zustellung hingewiesen wurde (vgl. BEK 2019 40 vom 2. April 2019 mit weiteren Verweisen), ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die erneute Beschwerdeführung als „missbräuchlich“ qualifizierte und dem Beschwerdeführer die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegte (vgl. so bereits BEK 2019 40 vom 2. April 2019, E. 4).
b) Zweitinstanzlich werden keine Kosten erhoben. Eine Parteientschädigung entfällt in jedem Fall (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung in ähnlichen Beschwerden ihm inskünftig auch vor Kantonsgericht zumindest Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG);-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschwerdegegner (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Die Gerichtsschreiberin
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21. August 2019 kau