Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 16. August 2019
BEK 2019 126
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
betreffend
Konkurseröffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 2. Juli 2019, ZES 2019 065);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Das Betreibungsamt Einsiedeln drohte Herrn A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) in der Betreibung Nr. xx am 28. Februar 2019 für eine Forderung des C.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) von Fr. 2'061.80 nebst Zins zu fünf Prozent seit dem 11. Dezember 2018, Mahnspesen von Fr. 66.10 (inkl. Zins) und Fr. 154.60 Betreibungskosten den Konkurs an (Vi-act. 3). Der Gesuchsteller stellte bei der Vorinstanz am 5. Juni 2019 (Postaufgabe) das Konkursbegehren (Vi-act. 1). Der Einzelrichter lud die Parteien zur Verhandlung am 18. Juni 2019 vor und bezifferte die zu tilgende Forderung auf total Fr. 2'360.35 (Vi-act. 6). Am 2. Juli 2019 eröffnete der Einzelrichter den Konkurs (Dispositivziff. 1). Die Gerichtskosten von Fr. 250.00 legte er dem Gesuchsgegner bzw. dessen Konkursmasse auf und bezog die Kosten vom Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 4'000.00. Ausserdem bezog er vom Vorschuss eine Sicherheit von Fr. 400.00 und überwies den Rest von Fr. 3'350.00 dem Konkursamt Einsiedeln (Ziff. 2).
2. Der Gesuchsgegner erhob am 11. Juli 2019 beim Kantonsgericht Beschwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 2. Juli 2019, 11.45 Uhr (Geschäfts Nr. ZES 2019 065) angeordnete Konkurseröffnung sei aufzuheben und das Konkursbegehren des Gläubigers bzw. Beschwerdegegners sei abzuweisen.
2. Alles unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
Der Gesuchsgegner teilte dem Kantonsgericht mit, dass die Schuld, welche zur Konkurseröffnung führte, vollständig getilgt worden sei (KG-act. 1/5), und dass der Gesuchsteller auf die Durchführung des Konkurses verzichtet habe (KG-act. 1/4) sowie die Zahlungsfähigkeit des Gesuchsgegners gegeben sei (KG-act. 1). Verfahrensleitend wurde das Konkursamt Einsiedeln am 25. Juli 2019 angewiesen, die von ihm verfügte Sperre betreffend Kontokorrentkonto E.________ (Bank), Konto Nr. yy sofort und bis auf Weiteres aufzuheben (KG-act. 9, 10 und 11).
3. Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO werden gegen die Konkurseröffnung keine vorgebracht. Die Beschwerdeinstanz kann nach Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung auch aufheben, wenn die Schuldnerin erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt wurde (Ziff. 1), oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt wurde (Ziff. 2), oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3), und wenn die Schuldnerin zweitens ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht.
a)Der Gesuchsgegner überwies per 5. Juli 2019 dem Gesuchsteller den Betrag in der Höhe von Fr. 2'781.90, womit wie vom Gesuchsteller anerkannt die erste Voraussetzung für die beantragte Konkursaufhebung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erfüllt ist.
b)Betreffend die Voraussetzung der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit bringt der Gesuchsgegner vor, das Nichtbezahlen der Schuld, welche zum Konkurs geführt habe, beruhe auf einem Versehen und auf Arbeitsüberlastung sowie auf dem Verlust des finanziellen Überblicks, trotz vorhandener Mittel. Dies ist schon deshalb glaubhaft, weil der Gesuchsgegner die Schuld von Fr. 2'781.90 umgehend beglich. Im Übrigen kann der Gesuchsgegner glaubhaft machen, dass (zusammengefasst) aufgrund der Schenkung von Fr. 465'000.00, der Saldi auf seinen verschiedenen Konti resp. in Anbetracht der gemäss seinen Angaben vorhandenen liquiden Mittel von ca. Fr. 900'000.00, der monatlich zufliessenden Mieterträge von monatlich über Fr. 20'000.00 und des Werts der Immobilien von mehreren Mio. Fr. (bei tiefer hypothekarischer Belastung) die Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG gegeben ist, auch unter Berücksichtigung der ebenso glaubhaften Erklärungen zum Betreibungsregisterauszug und der nachträglich eingereichten Bilanz, Erfolgsrechnung sowie Debitoren- und Kreditorenliste (KG-act. 1, KG-act. 4, KG-act. 9 und KG-act. 10).
4. Im Ergebnis ist Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung antragsgemäss aufzuheben, und damit erübrigt es sich auch, das neuerliche Gesuch um Freigabe der Konti zu behandeln (KG-act. 12, in der Beilage zur Kenntnis). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 sind dem Gesuchsgegner aufzuerlegen, nachdem er das Verfahren durch Nichtbezahlen der betriebenen Forderung bis zur erfolgten Konkurseröffnung verursachte. Das Konkursamt Einsiedeln hat mit dem Gesuchsgegner über seine Kosten bzw. die ihm von der Vorinstanz überwiesenen Fr. 3'350.00 abzurechnen. Der Rest des hinterlegten Betrages ist nach Rücksprache mit dem Gesuchsgegner zu verwenden. Die Vorinstanz hat in Absprache mit dem Konkursamt Einsiedeln über die zur Sicherheit zurückbehaltenen Fr. 400.00 zu befinden.
Weil der Beschwerde entsprochen wird und der Gesuchsteller einer Aufhebung des Konkursentscheids nicht opponiert, entfällt ein rechtlich geschütztes Interesse (Art. 76 BGG) an der Erhebung einer (innert 30 Tagen möglichen) Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht (Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG), weshalb von einer förmlichen Rechtsmittelbelehrung im Dispositiv abgesehen werden kann;-
beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und das Konkursbegehren abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer auferlegt und vom geleisteten Vorschuss bezogen.
3. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), den Beschwerdegegner (1/R, unter Beilage von KG-act. 12, zur Kenntnis), das Konkurs- und Grundbuchamt Einsiedeln (1/R, unter Beilage von KG-act. 12, zur Kenntnis), das Betreibungsamt Einsiedeln (1/R, unter Beilage von KG-act. 12, zur Kenntnis), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und unter Rückgabe der Akten an die Vorinstanz (2/R).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
16. August 2019 rfl